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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Pfandrecht an beweglichen Sachen

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  • Was kann Gegenstand einer Aneignung sein? Gem. § 958 herrenlose bewegliche Sachen. Herrenlos sind Sachen, die in Niemandes Eigentum stehen. Eine Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, das Eigentum aufzugeben, den Besitz an ihr aufgibt.
  • Setzt Eigentumsaufgabe Geschäftsfähigkeit voraus? Ja, da es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft handelt.
  • Kann die Eigentumsaufgabe angefochten werden? Ja, die Dereliktion ist anfechtbar. Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber den Aneignenden.
  • A ist in Insolvenz gefallen. Er stellt die Tasche mit den letzten Tageseinnahmen heimlich vor die Tür seines Freundes. Kann S das Eigentum durch Aneignung erwerben? Nein, weil Eigentumsaufgabe durch A auch Verfügungsbefugnis voraussetzt, an der es nach §§ 80 ff InsO fehlt. Aneignung nach § 958 ff setzt aber Herrenlosigkeit voraus.
  • A ist in Insolvenz gefallen. Er stellt die Tasche mit den letzten Tageseinnahmen heimlich vor die Tür seines Freundes. Kommt ein Eigentumserwerb durch Fund in Betracht? Nein, da Gegenstand des Fundrechts (§§ 965 ff) nur verlorene Sachen sein können. Das sind bewegliche Sachen, die besitz- aber nicht herrenlos sind. Zwar war im vorliegenden Fall das Geld nicht herrenlos, da die Eigentumsaufgabe unwirksam war, aber ein Fund ist nur möglich, wenn der Eigentümer den Besitz unfreiwillig verloren hat.
  • Was sind die Voraussetzungen einer Ersitzung? § 937: Bewegliche Sache, Eigenbesitz, 10 Jahre, Gutgläubigkeit.
  • Wer ist "Berechtigter" iSd §§ 929 ff? Der verfügungsbefugte Eigentümer, der kraft Gesetzes Verfügungsbefugte (zB Insolvenzverwalter) und der Nichteigentümer, der mit Einwilligung (§ 185 I) des Berechtigten handelt.
  • Wer ist bösgläubig iSv §§ 932 ff? Wer in dem nach §§ 929 ff maßgeblichen Zeitpunkt (grds. die letzte Erwerbshandlung, bei § 929 S. 1 zB Zeitpunkt der Übergabe) weiß oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Verfügende nicht Eigentümer ist. Merke: Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird nur nach § 366 HGB geschützt.
  • V hat dem K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Vor Zahlung der letzten Rate erfährt K, dass V nicht Eigentümer ist. Kann K mit Zahlung der letzten Rate noch Eigentümer werden? Ja, da ihm die Sache übergeben wurde und er zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig war. Der maßgebliche Zeitpunkt - letzte Erwerbshandlung - wird also in diesen Fällen vorverlagert zum Schutz des Anwartschaftsberechtigten.
  • Nach welchen Vorschriften erfolgt die Übereignung im Falle einer freiwilligen Versteigerung? Der Eigentumserwerb richtet sich nach §§ 929 ff und nicht nach §§ 814 ff ZPO. Letztgenannte Vorschriften gelten nur für die Zwangsversteigerung, der eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher vorausgegangen ist.
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  • Ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch an gestohlenen Sachen möglich? Grundsätzlich nicht, vgl. § 935 I. Gemäß § 935 II ist gutgläubiger Erwerb aber möglich, bei Geld und Inhaberpapieren (zB Wechsel, vgl. Art. 16 II WG) und bei Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung erworben wurden.
  • Welche Rechtsnatur hat § 1369? Nach hM handelt es sich um ein absolutes Veräußerungsverbot mit eigener Rechtsfolgenregelung.
  • Was ist ein Haushaltsgegenstand iSv § 1369? Haushaltsgegenstände sind alle im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden oder ihnen in Form einer Eigentumsanwartschaft zugeordneten beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich zu dienen bestimmt sind.
  • Was versteht man unter einer "brevi manu traditio"? Die Übereignung nach § 929 S. 2, die dann möglich ist, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist. Für die Übereignung reicht dann die bloße Einigung über den Eigentumswechsel aus.
  • Kann eine Übereignung nach § 929 S. 1 auch in der Weise stattfinden, dass der Veräußerer dem Erwerber Mitbesitz einräumt? Nein. In Abgrenzung zur Übereignung nach § 930 muss der Veräußerer den Besitz an der Sache vollkommen verlieren.
  • V und K vereinbaren eine Sicherungsübereignung nach § 930. Dabei erklärt V, er übereigne sein gesamtes Warenlager an K, soweit es in seinem Eigentum stehe. Ist die Übereignung wirksam? Nein, weil der für die sachenrechtliche Einigung erforderliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht beachtet wurde. Danach muss jeder, der die Vereinbarung der Parteien kennt, genau wissen, an welchen Gegenständen sich die Übereignung vollzogen hat. Dies ist hier nicht möglich, da ein Außenstehender der Sache nicht ansieht, welche Rechte bestehen. In diesen Fällen helfen nur Markierungsverträge, Raumsicherungsklauseln etc.
  • Welche Besitzschutzansprüche sind im Sachenrecht geregelt? Die possessorischen Besitzansprüche aus §§ 861; 862; 869 und der petitorische Besitzschutzanspruch aus § 1007.
  • Was ist verbotene Eigenmacht? Nach § 858 liegt verbotene Eigenmacht dann vor, wenn dem unmittelbaren Besitzer der Besitz ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung der Eigenmächtigkeit entzogen wird.
  • Was ist eine Verpflichtungsermächtigung? Wird sie von der hM anerkannt? Eine Verpflichtungsermächtigung ist die Befugnis analog § 185 I einen Verpflichtungsvertrag im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen einen Dritten abzuschließen. Die hM verneint eine derartige Möglichkeit, weil der für die Stellvertretung geltende Offenkundigkeitsgrundsatz verletzt wird.
  • Warum hat der Gesetzgeber dem Werkunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen zugestanden? Der Werklohn wird nach § 641 erst mit der Abnahme fällig. Der Werkunternehmer ist somit vorleistungspflichtig und benötigt eine Absicherung, da er häufig in Zusammenhang mit der Werkerstellung hohe Ausgaben hat.
  • Kann das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gutgläubig erworben werden? Der gutgläubige Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts wird von der hM abgelehnt, da § 1257 ein bereits "entstandenes" Pfandrecht voraussetzt.
  • Kann der Werkunternehmer sich durch Vereinbarung eines vertraglichen Pfandrechts absichern? Die hM bejaht diese Möglichkeit, weil der Werkunternehmer die Chance haben muss, sich gegen Sicherungsübereignungen abzusichern. Im Übrigen kann er sich ein Pfandrecht auf diese Weise auch wegen früheren Forderungen gegen seinen Kunden einräumen lassen.
  • Welche Bedenken bestehen gegen den gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts, wenn eine Autoreparaturwerkstatt sich darauf berufen möchte? Zunächst einmal ist ein gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts nach §§ 1207, 932 möglich. Fraglich ist, ob die Reparaturwerkstatt sich den KfZ-Brief vorlegen lassen muss, um gutgläubig zu sein. Dies wird aber überwiegend abgelehnt. Allerdings muss die Werkstatt bei sog. "faulen Kunden" mit Sicherungsübereignungen rechnen. In diesen Fällen kann eine Nachforschungspflicht bestehen.
  • Was unterscheidet das vertragliche und das gesetzliche Unternehmerpfandrecht hinsichtlich des Haftungsumfangs? Nur das vertragliche Pfandrecht ermöglicht die Sicherung älterer Forderungen, bzw. umgekehrt, das gesetzliche Pfandrecht nach § 647 sichert nur die gegenwärtige neue Forderung.
  • Wie wird ein Vermieter wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag abgesichert? Nach § 562 hat der Vermieter wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters.
  • Wodurch entsteht ein Vermieterpfandrecht? Durch "Einbringen" von Sachen des Mieters (Eigentum oder Anwartschaftsrecht) in die Mieträume.
  • Wann ist eine Sache iSv § 562 "eingebracht"? Wenn sie nicht nur vorübergehend in die Mieträume eingestellt wird.
  • Erlischt das Vermieterpfandrecht, wenn die Sache vorübergehend aus den Mieträumen entfernt wird? Dies ist umstritten. Nach zutreffender Ansicht stellt aber die Entfernung iSv § 562 a nur das Gegenstück zum "Einbringen" dar. Daher reicht eine nur vorübergehende Entfernung nicht aus, um das Vermieterpfandrecht elöschen zu lassen.
  • Welche Rechtsnatur hat das Vermieterpfandrecht? Es handelt sich um ein gesetzliches besitzloses Pfandrecht.
  • Kann ein Vermieterpfandrecht auch an mieterfremden Sachen erworben werden? Nein, da § 1257 nicht auf die §§ 1205-1208 verweist, da das Pfandrecht bereits "entstanden" ist.
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  • Gilt das Vermieterpfandrecht auch für Sachen, die der Mieter unter Eigentumsvorbehalt erwirbt? Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich analog § 562 auch auf das Anwartschaftsrecht des Mieters an beweglichen Sachen.
  • Ein nicht vertretungsberechtigter Besitzdiener veräußert weisungswidrig eine Sache. Kann der Erwerber das Eigentum gutgläubig erwerben? Nein, weil es an einer wirksamen, den Geschäftsinhaber bindenden Einigung fehlt (keine Vertretungsmacht).
  • Ein nicht vertretungsberechtigter Besitzdiener veräußert weisungswidrig eine Sache. Kann der Erwerber das Eigentum gutgläubig erwerben, wenn der Besitzdiener dabei im eigenen Namen handelt? Nein, da die Sache dem Geschäftsherrn iSv § 935 I abhanden gekommen ist.
  • Wie ist die Rechtslage, wenn der Besitzdiener weisungswidrig eine Sache veräußert, aber Vertretungsmacht (zB nach § 56 HGB) hatte? Die Einigung wirkt in diesem Falle gegen den Geschäftsherrn, weil der Besitzdiener mit Vertretungsmacht handelte. Umstritten ist, ob die Vertretungsregeln auf die Übergabe übertragbar sind. Die Übergabe sollte jedenfalls dann dem Geschäftsführer zugerechnet werden, wenn der Besitzdiener generell zur Besitzübertragung befugt ist und der Erwerber auf die Befugnis zur Besitzübertragung vertrauen durfte. Die Frage des Abhandenkommens (§ 935 I) stellt sich hier nicht, weil der Vertretene der "Verfügende" ist.
  • Erlischt das ZBR nach § 1000 mit Rückgabe der Sache? Das ZBR des § 1000 ist nur ein obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch aus § 985. Es kann deshalb diesen Anspruch nicht überleben. Der Herausgabeanspruch aus § 985 erlischt mit der Herausgabe an den Eigentümer oder den Besitzmittler des Eigentümers. Damit erlischt auch jedes Mal ein für diesen Anspruch bestehendes ZBR.
  • Wann ist eine Sache abhanden gekommen? Abhandenkommen bedeutet unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Gem. § 935 I ist der gutgläubige Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer oder dessen Besitzmittler abhanden kommt.