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Ö-Recht (Fach) / Kapitel 1.2 (Lektion)
Das Handeln der Verwaltung nach Privatrecht
Diese Lektion wurde von Cafebohne erstellt.
- Fiskalische Hilfsgeschäfte der Staat beschafft sich für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die benötigten Sachmittel (Büromaterial, Gebäude, Fahrzeuge) oder Dienstleistungen weitgehend am Markt gegen Entgeld er vergibt Bau-, Liefer-, und Dienstleistungsverträge an Unternehmen und schließt mit ihnen Verträge ab der Staat nimmt wie ein Unternehmen am Wirtschaftsleben teil dabei sind die Regelungen des Privatrechts von Bedeutung (HGB, BGB...) eine besondere Bindung an die GG besteht nicht.
- Erwerbswirtschaftliches Handeln Staat tritt wie ein Unternehmen auf in dem er entweder selbst unternehmerisch tätig wird oder durch Handelsgesellschaften wie z.B. der AG in Betracht kommen traditionelle Unternehmen wie Bergbauunternehmen, Banken,Industriebetriebe der Staat erfüllt hier keine öffentlichen Aufgaben, sondern strebt nur nach Gewinn auch hier sind die Regelungen des Privatrechts wie (HGB, BGB...) entscheidend.
- Verwaltungsprivatrecht Staat erledigt unmittelbare Verwaltungsaufgaben in Form des Privatrechts ist nur im begrenzten Umfang möglich und zulässig z.B. im Bereich der Daseinsvorsorge (Grundversorgung) bei Gas-, Wasser- und Stromversorgung hier ist allerdings der Staat an das Grundrecht gebunden es besteht hier keine Flucht vor der Grundrechtsbindung (Flucht ins Privatrecht)