Europarecht (Fach) / Organe und Einrichtungen (Lektion)
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Organe Kompetenzen &Verfahren
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- Organe Gerichtshof EuGH Funktion: ist Rechtssprechungsorgan d EU Aufgabe: seine zentrale Aufgabe ist nach ♣ Art.19 Abs.1 EUV die wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge Zus.: besteht aus einem Richter pro MS (Ö: Maria Berger), 8 Generalanwälten Sitz: Luxemburg
- (weitere) Organe Europäischer Rechnungshof - kodex ♦ Art.285 AEUV seine Aufgabe ist die Rechnungsprüfung (♦ Art.285 AEUV) -die Prüfung der Ein-und Ausgaben der Union und ihrer Einrichtung Sitz: Luxemburg
- (weitere) Organe: Europäische Zentralbank EZB EZB bildet Sonderfall die einerseits als Organ der Union bezeichnet wird (♣ Art.13 Abs.1 EUV) und andererseits den Status einer eigenen Organisations mit Rechtspersönlichkeit zugesteht (♦ Art.282 Abs 3) sie ist unabhängig und darf nach ♦Art 130 AEUV keine Weisungen von Organen oder Einrichtungen entgegennehmen Sitz in Frankfurt
- Neben und Hilfsorgane 1. Ausschuss der Regionen AdR 2. Wirtschafts und Sozialausschuss WISO 3. Agenturen und Ämter 1.AdR- hat beratende Funktion, Zus.: Mandatsträger aus lokalen und regionales Gebietskörperschafaften (Stadt-Gemeinderäte, Landesparlament) 2. WISO - beratende Funktion, Zus.: Vertreter d Organisatonen d AG/AN und der Zivielgesellschaft 3. Agenturen und Ämter -meisten nur beratende Funktion und können daher keine verbindliche Rechtsakte mit Außenwirkung erlassen (z.b.FRONTEX-Warschau, EFSA -Parma, Europäische Markenamt-Alicante)
- Organe 1. Europäische Parlament Aufgaben Wahl Sitz Aufgaben: in Art 14 Abs. 1 wird seit d Inkrafttreten d Vertrags von Lissabon erstmals die wesentlichen Aufgaben des EP ausdrücklich in d.Verträgen aufgelistet dazu gehören (Mit-)Gesetzgebung, Haushaltsbefugnisse, politische Kontrolle, die Beratung und die Wahl d Präsidenten d Kommission das EP ist gemeinsam mit d Rat Gesetzgeber im ordentliche Gesetzgebungsvefahren nacht Art.289 Abs 1 und Art.294 AEUV Wahl: seit dem sog.Direktwahlakt (1979) wir d EP direkt von den Unionsbürgern für 5 Jahre gewählt Sitz: Straßbourg, Brüssel, Luxemburg Zusammensetzung: 754 Abgeordnete (davon 19 Aus Österreich)
- Organe 2.Europäische Rat (alles im Kodex beschrieben) Aufgabe Zus Sitz ♣ Art.15 EUV Aufgabe: stellt seit dem Vertrag von Lissabon i.S.v.Art. 13 EUV ein Organ dar Leitung- bzw. Lenkungsorgan gibt für d Entwicklung d EU notwendige Impulse und legt allgemeine politische Zielvorstellungen fest (kodex) Zusammensetzung: besteht nach Art 15 Abs 2 EUV aus Staats-und Regierungschefs d MS, dem Präsidenten des europäischen Rates (für die Dauer von 2 einhalb jahre gewählt) und dem Präsidenten der Kommission (kodex) Sitz: Brüssel
- Organe 3. Rat Funktion Sitz Zusammensetzung Funktion: ist nach wie vor das wichtigste Organ-weil er die wesentliche Entscheidungsbefugniss besitzt die in Art.16 EUV geregelt sind repräsentiert Regierungen d.MS zu den Aufgaben d Rates gehören nach Art. 16 EUV Gesetzgebung (mit EP) -kann immer noch als Hauptgesetzgeber bezeichnet werden, kann (anders als EP) in bestimmten Fällen ohne Mitwirkung anderer Organe Rechtsakte erlassen, kann jedoch nicht die Initiative zur Gesetzgebung der Union erfreifen, sondern ist auf Vorschläge d Kommission angewisen Haushaltsbefugnisse (mit EP) -gemeinsam mit EP stellt d Rat auf Vorschlag d Kommission d Haushalt d Union auf Festlegung d.Politik Koordinierung nach Maßgabe d.Verträge Sitz: Brüssel Zus.: ein Vertreter pro MS auf Ministerebene, rotierender Sitz (Fachminister)
- Organe 4.Kommission allgemein Funktion ♣ Art.17 EUV allgemein: Funktion: lässt sich weder als die Regierung noch als d Verwaltungsbehörde d Union bezeichnen entscheidend ist ihre Unabhängigkeit nach ♦ Art. 245 AEUV Abs 1 (Gegengewicht zum Rat, d von MS beherrscht wird) Hauptexexekutivorgang, vetritt EU-Interessen wesentliche Aufgaben sind in ♣ Art 17 EUV beschrieben: besitzt Initiativmonopol: wichtigste Aufgabe d Kommission ist erst seit Lissabon ausdrücklich in ♣ Art.17 Abs 2 EUV genannt --> Kommission wird deshalb auch als Motor d Integration bezeichnet Kontrolle: nach ♣ Art.17 Abs 1 EUV hat Kommission die Einhaltung d gesamten Unionsrechts zu überwachen --> Hüterin d Verträge, hat auch das Recht Sanktionen zu verhägen Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugniss (Komitologie-frz.comité) Außenvertretung d EU: nach ♦ Art.218 Abs.3 AEUV handelt die Kommission internationale Übereinkünfte aus Sitz: Brüssel Zus.: ein Kommissar pro MS (Ö: Johannes Hahn) - 5-jährige Amtszeit
- Organe -allgemein Artikel 13 EUV die Eigenständigkeit d Union basiert vor allem auf ihren eigenen Organen diese haben die Aufgabe, die Ziele d Union und einen europäischen Gemeinschaftsgedanken zu verwirklichen
- Kompetenzausübung Verhältnismäßigkeitsprinzip ♣ Art. 5 Abs.4 EUV nach ♣ Art.5 Abs. 4 EUV dürfen die Maßnahmen d Union "nicht über das für d Erreichung d Ziele d Verträge erforderliche Maß hinausgehen" dieses Prinzip schützt MS vor Kompetenzeingriffen d Union Unionsgesetzgeber besitzt Beurteilungsspielraum insofern, dass der Erlass einer detailierten VO meist mit gesetzgeberischen Notwendigkeit gerechtfertigt werden kann
- Kompetenzausübung allgemein steht fesst, dass Union für einen bestimmten Politikbereich die Kompetenz besitzt, so ist zu prüfen, wie diese Kompetenzen ausgeübt wird zu den wichtigsten Kompetenzausübungschranken zählen das durch den vertrag von Maastricht (1992) eingeführte Subsidaritätsprinzip gemäß ♣ Art.5 Abs.3 EUV und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß ♣ Art. 5 Abs.4 EUV
- Kompetenzausübung(schranken) Subsidiaritätsprinzip ♣ Art. 5 Abs 3 EUV soll die zentripetale kräfte in der Union zugunsten nationaler kompetenzen bändigen es setzt voraus, dass die zur erreichung d europäischen ziels in betracht gezogenen maßnahmen der union auf ebenen d ms nicht ausreichend erreicht werden können (Negativkriterium) und zusätzlich wegen ihres umfangs oder ihrer wirkungen besser auf unionsebene erreicht werden können (Positivkriterium) Beurteilungsspielraum- EuGH nur darauf geachtet, dass für jeden rechtsakt der in unon auch in bezug auf subsidiarität die erforderliche begründung geliefert hat (formvorschrift)
- Kompetenzen 1. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist die Grundlage d Kompetenzabgrenzung zwischen Union und MS --> Die Union darf nur innherhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die ihr d MS übertragen hat Prinzip wird jedoch durch eine extensive Auslegung der Kompetenzvorschriften seitens d Unionsorgane wieder eigenschränkt - Kompetenznormen soweit ausgeschöpft, dass Union ihre Ziele effektiv erfüllen kann --> EuGH hat Union "implied powers"-Doktrin zugeprochen (Annexkompetenz ♦Art.216 AEUV) relativiert wird Prinzip auch durch die Ermächtigung d Organe zur Schließung v Vertragslücken nach ♦ Art.352 AEUV("Flexibilitätsklausel"): Wenn die ausdrücklichen oder impliziten Kompetenzen d Union zur Erreichung d Ziele nicht ausreichen, kan der Rat einstimmig entsprechende Vorschriften erlassen häufig wird auch kritisiert, dass Prinzip durch Binnenmarktkompetenz nach ♦ Art.114 AEUV entwertet wird, diese dient zur Beseitung v Handelshemmnissen oder spürbaren Wettbewerbsverzerrungen
- Kompetenztypen Ausschließliche Kompetenzen Union verfügt in wenigen Fällen über ausschließliche Kompetenzen die Ausübung dieser Kompetenz unterliegt nicht dem Subsidaritätsprinzip (nach ♣ Art.5 Abs 3 EUV) Nach ♦ Art.2 Abs 1 AEUV können MS im Bereich d ausschließlichen Kompetenzen nur noch handeln, sofern sie von d Union hierzu ermächtigt werden oder wenn sie Unionsrecht durchführen
- Kompetenztypen Geteilte Kompetenz ♦ Art. 4 Abs.1 AEUV Im Grundsatz sind die zwischen union und MS geteilten Kompetenzen konkurrierender Natur, diese zuständigkeiten umfasst Politikbereiche, in denen MS nur gesetzgebend tätig werden dürfen, solange und soweit die Union dies nicht getan hat (vgl.♦Art 2.Abs 2 AEUV) bei ihrer Tätigkeit in diesen Bereichen muss Union die Grundsätze d Subsidiarität (nach ♣Art.5 Abs 3 EUV) und d Verhältnismäßigkeit (nach ♣ Art.5 Abs. 4 EUV) einhalten. Unter die Kategorie d geteilten Kompetenzen fallen gemäß ♦ Art.4 Abs 2----kodex Sonderform sind die parallelen Kompetenzen (nicht in Vertrag v lissabon erwähnt) - in diesem bereich können Union und MS nebeneinander Rechtsnormen erlassen - um konflikte zu vermeiden müssen sie das Loyalitätsangebot nach ♣ Art.4 Abs 3 EUV beachten
