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Zivilprozessrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

Hauptsacheerledigung Klagerücknahme Prozessvergleich

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  • Was ist ein Rechtsverhältnis iSd § 256 I ZPO? Eine auf Tatsachen beruhende rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen. Kein Rechtverhältnis ist eine bloße Tatsache bzw. ein einzelnes Element oder eine Vorfrage zu einem Rechtsverhältnis, wie zB die Geschäftsfähigkeit.
  • Welche Voraussetzungen hat das Feststellungsinteresse iSd § 256 I ZPO?   Infolge Rechtsunsicherheit besteht die Gefahr von Nachteilen für eine Rechtsposition des Klägers. Ein Feststellungsurteil ist geeignet die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Ein einfacherer bzw. effektiverer Weg ist nicht gegeben.  
  • In welchen Fallgruppen kann das Feststellungsinteresse iSd § 256 I ZPO trotz Möglichkeit einer Leistungsklage bejaht werden?   Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungshemmung. Die unbezifferte Feststellungsklage hemmt hier die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs. Der Beklagte lässt erwarten, dass er bereits auf Feststellungsurteil hin leisten wird (zB eine Behörde). Der Streitstoff kann durch Feststellungsklage prozesswirtschaftlicher erledigt werden, zB weil Schadensentwicklung in einem Schadensersatzprozess noch nicht abgeschlossen ist und deshalb nach Erhebung einer bezifferten (Teil-)Leistungsklage, weitere (Teil-)Leistungsklagen zu erwarten wären.  
  • Wie beurteilt sich der Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage? Gerichtsstand für eine negative Feststellungsklage ist nach hM (auch) jeder für die umgekehrte Leistungsklage zulässige.
  • Welche Folgen hat es, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären? Beendigung des Rechtsstreits durch Parteihandlung - keine Sachentscheidung des Gerichts, sondern nur noch Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, § 91a ZPO.
  • Kann in der übereinstimmend für erledigt erklärten Sache erneut geklagt werden? Einer erneuten Klage steht zwar keine rechtskräftige Entscheidung entgegen. Vertretbar ist aber, die Klage wegen Rechtsmissbrauchs (widersprüchliches Verhalten) als unzulässig zu bewerten.
  • Wie behandelt die hM die einseitige Erledigungserklärung des Klägers gegen den Widerspruch des Beklagten? Als ohne weiteres zulässige Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO) in eine Klage auf Feststellung, dass sich die ursprüngliche Hauptsacheklage erledigt hat mit der Folge, dass jetzt durch streitiges Endurteil gem. § 300 ZPO über die geänderte Feststellungsklage und gem. § 91 ZPO über die Kosten zu entscheiden ist.
  • Kann auch der Beklagte die Hauptsache für erledigt erklären? Falls man die einseitige Erledigterklärung als Klageänderung (hM) bzw. privilegierte Klagerücknahme oder Klageverzicht (Teil d. Lit.) einstuft, ist sie als Disposition über den Streitgegenstand dem Kläger vorbehalten. Nur die Meinung, die sie als Rechtsinstitut eigener Art ansieht, hält auch eine einseitige Erledigterklärung des Beklagten für möglich.
  • Wann ist die Hauptsache tatsächlich erledigt?   Bei beiderseitiger Erledigterklärung mit Wirksamkeit der Parteierklärung, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist oder nicht. Bei einseitiger Erledigterklärung nur dann, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Hauptsacheklage durch ein erledigendes Ereignis (zB Erfüllung) nachträglich unzulässig oder unbegründet wird.  
  • Kann sich die Hauptsacheklage schon vor Rechtshängigkeit erledigen? Nach hM ist das nicht möglich, da ab Rechtshängigkeit erst der Rechtsstreit ensteht und dann überhaupt erst eine "Hauptsache" vorhanden ist, die sich erledigen kann.
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  • Was ist zu tun, wenn eine bei Anhängigkeit zulässige und begründete Klage noch vor Rechtshängigkeit zB durch Erfüllung unbegründet wird? § 269 III 3 ZPO gibt hier dem Kläger die Möglichkeit durch Klagerücknahme + Antrag einen günstigen Kostenbeschluss herbeizuführen. Das gilt nach der Neufassung durch das 1. JuMoG selbst dann, wenn die eingereichte Klage überhaupt nicht zugestellt wurde (vgl. § 269 III 3 HS. 2).
  • Wann würde man prinzipiell im Prozess die Klage zurücknehmen, wann hingegen die Hauptsache für erledigt erklären? Klagerücknahme ist grds. dann geboten, wenn man im Nachheinein erkennt, dass man eine schon bei Rechtshängigkeit unzulässige oder unbegründete Klage erhoben hat, die jetzt abgewiesen würde. Erledigungserklärung ist dagegen angebracht, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass man zunächst eine zulässige und begründete Klage erhoben hat, die erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
  • Wie unterscheiden sich Klagerücknahme und Klageverzicht? Bei Klagerücknahme wird die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend beseitigt, ohne dass es zu einer Sachentscheidung kommt, vgl. § 269 III 1 ZPO. Der Kläger kann in derselben Sache jederzeit erneut Klage erheben. Beim Klageverzicht kommt es zu einem Verzichtsurteil gem. § 306 ZPO. Dieses enthält eine Sachentscheidung über den Klageanspruch. Nach Eintritt der Rechtskraft ist jede erneute Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
  • Warum hängt die Klagerücknahme mit Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten von dessen Einwilligung ab? Das Einwilligungserfordernis will absichern, dass der Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung erhält, um vor erneuter Klage in derselben Sache sicher zu sein. Deshalb verhindert § 269 I ZPO nach Einlassung des Beklagten, dass der Rechtsstreit gegen seinen Willen ohne Sachentscheidung endet. Beachte aber die Einwilligungsfiktion des § 269 II 4 ZPO.
  • Welche Rechtsnatur hat ein Prozessvergleich? Der Prozessvergleich ist ein Prozessvertrag mit Doppelnatur. Er hat also eine prozessuale und materielle Seite, die eine untrennbare Einheit bilden und zur Wirksamkeit kumulativ vorliegen müssen.
  • Was sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Prozessvergleich? Prozessuale Voraussetzungen: - Abschluss vor deutschem Gericht (nicht notwendig Prozessgericht)- durch die Parteien des Urteilsverfahrens- über den oder einen Teil des Streitgegenstandes- Protokollierung (§ 160 III Nr. 1 ZPO) bzw. Gerichtsbeschluss gem. § 278 VI 2 ZPO- Prozesshandlungsvoraussetzungen Materielle Voraussetzungen:- Vertragsschluss mit Inhalt § 779 BGB (Nachgeben)- allg. Wirksamkeitsvoraussetzungen nach BGB, insbes. §§ 104 ff BGB
  • Welche Wirkung hat der Prozessvergleich?   Prozessuale Wirkungen:- unmittelbare Verfahrensbeendigung- Vollstreckungstitel gem. § 794 I 1 ZPO Materielle Wirkungen:materiellrechtliche Neuordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs.  
  • Wie ist die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs prozessual geltend zu machen?   Nach einem Teil d. Lit. immer in Fortsetzung des alten Prozesses, da dieser wegen der Unwirksamkeit des PV ja nicht beendet ist. Nach wohl hM gilt das nicht, wenn der PV aus materiellen Gründen unwirksam wird, deren tatsächliche Grundlagen erst nach Vergleichsschluss entstanden sind (Rücktritt, Aufhebung, WGG usw.). Hier bleibt die prozessbeendende Wirkung des PV bestehen. Die Unwirksamkeit muss im neuen Prozess geltend gemacht werden.