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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

Verwendungsersatz im EBV

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  • Was ist der Unterschied zwischen den Zurückbehaltungsrechten nach § 273 II und § 1000? § 1000 setzt anders als § 273 II keinen fälligen Gegenanspruch voraus (vgl. § 1000). Ansonsten gibt es keine Unterschiede, dh die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat die Wirkung von § 274. Im Übrigen gilt auch § 273 III, wonach der Eigentümer die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
  • Was sind Verwendungen iSv §§ 994 ff? Aufwendungen, die der Sache zugute kommen.
  • Was versteht man unter dem engen Verwendungsbegriff des BGH? Nach dem engen Verwendungsbegriff sind sachändernde Aufwendungen keine Verwendungen. IdR bedeutet danach insbesondere die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks keine Bestandsverbesserung, sondern Zustandsveränderung.
  • Was sind notwendige Verwendungen? Verwendungen, deren es objektiv bedarf, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten.
  • Worauf muss sich der gute Glaube im Falle des § 990 I beziehen? Entscheidend ist der gute Glaube an das Recht zum Besitz.
  • Wann muss der gute Glaube im Falle des § 994 I vorliegen? Der gute Glaube an das Besitzrecht muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen vorliegen.
  • Welche Einschränkung ist hinsichtlich des Ersatzes notwendiger Verwendungen zu beachten? Die gewöhnlichen Erhaltskosten sind dem Besitzer für die Zeit, für die ihm Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen (§ 994 I 2).
  • V hat M eine Wohnung vermietet. Nach dem Mietvertrag hat M die Reparaturen selbst zu tragen. Der Mietvertrag ist nichtig. Hat M Ansprüche auf Verwendungsersatz? Nach Ansicht des BGH kann der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der die Sache vom Eigentümer erlangt hat, von diesem nur in gleichem Umfang Verwendungsersatz verlangen, wie er bei einem wirksamen Vertrag könnte.
  • Was ist der Grund für die Einschränkung des Verwendungsersatzes des unrechtmäßigen Fremdbesitzers, der die Sache vom Eigentümer erlangt hat, nach der hM? Der unrechtmäßige Besitzer würde rechtlich besser stehen, als der rechtmäßige Besitzer. Dies macht nach hM eine teleologische Reduktion erforderlich.
  • Kann der bösgläubige Besitzer notwendige Verwendungen ersetzt verlangen? Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 994 II, 683, 670, wenn die Verwendungen dem Willen und Interesse des Eigentümers entsprechen (also nicht schon bei objektiver Notwendigkeit). Ist dies nicht der Fall, kommt es nach §§ 994 II, 684, 812 ff darauf an, inwieweit der Eigentümer durch die Verwendungen des Besitzers bereichert ist. Beachte: § 994 I 2 wird auch auf den bösgläubigen Besitzer angewendet, dh die notwendigen Erhaltungskosten sind ihm nicht zu ersetzen, wenn ihm Nutzungen verbleiben.
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  • Aus wessen Sicht beurteilt sich die Notwendigkeit der Verwendungen? Nach hM aus objektiver Sicht, weil die Sicht des Eigentümers erst im Rahmen der §§ 994 II, 683, 670 relevant wird.
  • Sind dem bösgläubigen Besitzer werterhöhende Verwendungen zu ersetzen? Nein, vgl. § 996.
  • Wie beurteilt der BGH die Umwandlung von Fremd- und Eigenbesitz im Rahmen der §§ 990 ff? Als eine neue, im Hinblick auf § 990 I neu zu beurteilende Besitzbegründung.
  • Was sind die Argumente des BGH für seine Beurteilung der Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz im Rahmen der §§ 990 ff? Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz sei keine bloße Änderung der Besitzart, sondern der Besitzqualität. Fremd- und Eigenbesitz seien wesensverschieden. Wer seinem Besitz einen neuen Grund gebe, müsse sich Gedanken machen.
  • Welches sind die Argumente der Vertreter der Gegenmeinung für die Beurteilung der Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz? Die Vertreter der Gegenmeinung weisen vor allem darauf hin, dass hierdurch § 990 I 2 unterlaufen würde.
  • In welcher Weise verweist § 994 II auf die GoA? § 994 II ist ein sog. partieller Rechtsgrundverweis auf das Recht der GoA, dh der Fremdgeschäftsführungswille, an dem es grundsätzlich fehlen würde, ist nicht zu prüfen.
  • Auf welchen Besitzschutzanspruch sind die §§ 986 ff entsprechend anzuwenden? Auf den petitorischen Besitzherausgabeanspruch aus § 1007 (vgl. § 1007 III).