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Ö-Recht (Fach) / Kapitel 11 (Lektion)
- Was versteht man unter subjektivem öffentlichen Recht`? verlieht einem Subjekt durch Gesetz verliehen Rechtsmacht für die Wahrung seiner eigenen Interessen von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. aus Sicht des Bürgers kann dieser zur Verfolgung seiner Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen es erkennt den Menschen als Rechtssubjekt an und gibt ihm somit die Möglichkeit selbstständig gegenüber dem Staat aufzutreten und die Beachtung der ihn betreffenden Gesetze zu verlangen Praktische Bedeutung liegt in der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung. Im gerichtlichen Verfahren stehen sich Behörde und Bürger als gleichgestellte Parteien gegenüber.
- Was sind die Voraussetzungen des subjektiven öffentlichen Rechts? Wenn eine zwingende Rechtsvorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sonder auch dem Interesse des Bürgers zu dienen bestimmt ist. ---> begründet aber noch kein s.R. sondern vermittelt nur einen günstigen Rechtsreflex. Ein s.R. entsteht erst dann, wenn diese Vorteile zugunsten des Bürgers gesetzlich gewollt sind.
- Was versteht man unter einem Rechtsreflex? Von einem Rechtsreflex spricht man, wenn dem Bürger durch staatliches Handeln zwar ein tatsächlicher Vorteil entsteht, der Bürger aber keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Staatspflicht hat. z. B. die Polizei wird nur im öffentlichen Interesse tätig nicht für Privatpersonen. Gleichwohl kann es sein, dass die Polizei durch ihr Verhalten mir als Bürger einen Vorteil bereitet. (Einsatz bei nächtlicher Ruhestörung). Sie ist aber nie verpflichtet einzugreifen.
- Was ist beim subjektiven öffentlichen Recht immer zu prüfen? 1. Gibt es eine bestimmte Rechtsnorm, die die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet? 2. Soll diese Rechtsnorm auch dem Schutz des Individualinteresses einzelner Bürger dienen? Grundsatz: Verwaltung wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Bloße Vorteile für den Bürger stellen nur einen Rechtsreflex dar. (§§1 (1), 2(2) PolG) ausdrückliche gesetzliche Regelungen die besagen, dass der Bürger keinen Anspruch hat. (§21 LDSG, §§ 15(1), 16(5) StrG, §1(3) BauGB) Grundrechte gewähren immer subjektiv öffentliche Rechte (§1(3)GG) Bei Ermessensentscheidungen hat der Bürger nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. /§113 (5)S.2 VwGO)
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