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Zivilprozessrecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)
Prozessführungsbefugnis
Klageänderung
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Teilklage
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- Wie bestimmt die heute hM den Streitgegenstand? Durch den vom Kläger gestellten Sachantrag + den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Lebenssachverhalt (= prozessual zweigliedriger SG-Begriff). Das zweite Element ist das einem Klageantrag zugrunde liegende Geschehnis, wie es bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung inhaltlich zusammengehört.
- Bei welchen Fragen kommt es auf eine genaue Festlegung des Streitgegenstandes an? Nenne vier Beispiele und erläutere diese! Bei der Rechtshängigkeitsfrage: Bei Streitgegenstandsidentität ist eine Klage anderweitig rechtshängig. Bei der Klagenhäufung: Objektive Klagenhäufung = Streitgegenstandshäufung. Bei der Klageänderung: Klageänderung = Streitgegenstandsänderung. Bei der Rechtskraftfrage: Die Rechtskraft einer Entscheidung steht bereits der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn entschiedene und neue Klage identische Streitgegenstände aufweisen.
- Welche Arten von Klagenhäufung gibt es? kumulative Klagenhäufung (Antrag 1+2) alternative Klagenhäufung (Antrag 1 oder 2) echte Eventualklagenhäufung (Antrag 1, wenn erfolglos, Antrag 2) unechte Eventualklagenhäufung (Antrag 1, wenn erfolgreich, Antrag 2)
- Inwieweit sind die Klageverbindungen der verschiedenen Arten der Klagenhäufung grds. zulässig bzw. unzulässig? Die kumulative Klagenhäufung ist immer zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, also insbes. § 260 ZPO. Die alternative Klagenhäufung ist wegen Missachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes gem. § 253 II Nr. 2 ZPO grds. unzulässig, kann aber zumeist in eine echte Eventualklagenhäufung umgedeutet werden. Die Eventualklagenhäufung ist grds. zulässig, wenn zumindest ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag besteht und die allg. Voraussetzungen einer Klagenhäufung vorliegen.
- Was ist eine "ohne weiteres zulässige" Klageänderung? Die Fälle des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. Nicht § 264 Nr. 1 ZPO, hier liegt keine Klageänderung vor.
- Wann ist eine Klageänderung "sachdienlich" iSd § 263 ZPO? Wenn sie objektiv prozesswirtschaftlich ist, wenn also das bisher gewonnene Prozessergebnis als Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen unverwertbar bleibt und die Zulassung der geänderten Klage die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen zu erwartenden Prozess vermeidet.
- Wird bei Zulässigkeit der Klageänderung noch über die ursprünglich erhobene Klage entschieden? Nein! Bei Zulässigkeit der Klageänderung wird die alte gegen die neue Klage ausgewechselt. Die §§ 263 ff ZPO sind insoweit Spezialvorschriften, die die allg. Vorschriften zur Beendigung der Rechtshängigkeit verdrängen.
- Wie beurteilt sich eine nachträgliche Klagenhäufung? Nach hM liegt bei einer nachträglichen Klagenhäufung zugleich eine Klageänderung vor, so dass neben den allg. Voraussetzungen einer Klagenhäufung auch die §§ 263 ff ZPO geprüft werden müssen.
- Wie wird die gewillkürte Parteiänderung vom BGH bzw. der hL dogmatisch eingestuft? BGH: subj. Klageänderung: Zulässigkeit grds. analog § 263 ZPO; Ausnahme bei Parteiänderung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz. hL: Rechtsinstitut eigener Art; § 263 ZPO nicht anwendbar; Zulässigkeit ist im Einzelfall nach den allg. Prozessgrundsätzen und Interessen der Beteiligten zu bestimmen. Zu beachten ist v.a. der Rechtsgedanke des § 269 ZPO und der Grds., dass niemand ein negatives Prozessergebnis gegen sich gelten lassen muss, auf dessen Zustandekommen er keinen Einfluss nehmen konnte.
- Wann wird eine Entscheidung formell rechtskräftig? Mit Wirksamwerden einer letztinstanzlichen Entscheidung, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist ( vgl. zB § 517 ZPO) oder bei Rechtsmittelverzicht.
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- Worin liegt die Bedeutung der formellen Rechtskraft? Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln bzw. dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann. Möglich bleibt grds. nur noch die Wiederaufnahme gem. §§ 578 ff ZPO.
- Worin liegt nach hM die entscheidende Wirkung der mat. Rechtskraft? Nach der hM (ne bis in idem) besteht die entscheidende Wirkung der materiellen Rechtskraft darin, dass - soweit rechtskräftig entschieden ist - jedes erneute Instreitstellen unzulässig ist.
- Wann wirkt sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung als Prozesssperre auf die Zulässigkeit einer anderen Klage aus? Bei Streitgegenstandsidentität in einem ersten und einem zweiten Prozess steht die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses bereits der Zulässigkeit der Klage im zweiten Prozess als Prozesssperre entgegen.
- Wann wirkt sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung als Abweichungsverbot auf die Begründetheit einer anderen Klage aus? Bei Streitgegenstandsverschiedenheit in einem ersten und einem zweiten Prozess, und wenn die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses als Entscheidungsgrundlage (Vorfrage) im zweiten Prozess Bedeutung erlangt, ist der Richter des zweiten Prozesses bei Beurteilung der Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Begründetheit an die rechtskräftige Entscheidung des ersten Prozesses gebunden (sog. Abweichungsverbot infolge Präjudizialität)
- Wie ist die Rechtskraft objektiv begrenzt? Gem. § 322 I ZPO erwächst in Rechtskraft nur die Entscheidung über den Streitgegenstand, wie sie regelmäßig aus dem Urteilstenor ersichtlich ist. Damit erwächst in Rechtskraft grds. nur, dass der streitgegenständliche Anspruch besteht oder nicht besteht (= Rechtsfolgenausspruch). In Rechtskraft erwachsen hingegen grds. nicht die Feststellungen, warum der Anspruch (Rechtsverhältnis) besteht oder nicht besteht (= Entscheidungsgrundlage). Ausnahme: § 322 II ZPO.
- Wie ist die Rechtskraft subjektiv eingegrenzt? Grds. wirkt die Rechtskraft einer Entscheidung inter partes und nicht inter omnes, § 325 I HS. 1 ZPO und gegenüber Rechtsnachfolgern nach Rechtshängigkeit (§ 325 I HS. 2 ZPO), sofern diese nicht gutgläubig rechtskraftfrei erwerben (§ 325 II ZPO). Daneben gibt es Fälle der Rechtskrafterstreckung aufgrund Gesetzes (zB §§ 326, 327 ZPO) und aufgrund allg. Grundsätze (zB bei gewillkürter Prozessstandschaft).
- Welchen Sinn hat die Zwischenfeststellungsklage des § 256 II ZPO? Mit ihr können die Parteien in begrenztem Umfang auch Entscheidungsgrundlagen, die normalerweise nicht an der Rechtskraft des Endurteils teilnehmen würden, rechtskräftig feststellen lassen, sofern es sich um streitige sog. "vorgreifliche Rechtsverhältnisse" (Rechtsverhältnisse, von denen die Entscheidung abhängig ist) handelt.
- Worin besteht die Besonderheit der Zwischenfeststellungsklage, die sie von der normalen Feststellungsklage unterscheidet? Darin, dass bei der Zwischenfeststellungsklage anstelle der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses die Prüfung der sog. Präjudizialität oder Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits tritt.