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Ö-Recht (Fach) / Kapitel 8 (Lektion)
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- Das Rechtsstaatprinzip Der Rechtsstaat ist im Gesetz nicht definiert. In § 28(1) GG = Mindeststandards wie die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern sein muss. Hier wird das einzige mal von "Rechtsstaat" geredet. Das Rechtsstaatprinzip besteht aus 6 Prinzipien!
- Bestandteile (Prizipien) des Rechtsstaatsprinzips 1) Grundsatz der Gewaltenteilung 2) Gewährleistung der Grundrechte 3) Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Vorrang des Gesetzes - Vorbehalt des Gesetzes 4) Rechtssicherheit 5) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 6) Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Akte der Exekutiven (Rechtswegegarantie)
- 1. Prinzip Rechtsstaat (Grundsatz der Gewaltenteilung) Die Gewaltenteilung wird unterschieden in horizontale und vertikale Gewaltenteilung. Horizontale Gewaltenteilung= heutige Lehre der Gewaltenverschränkung in Legislative, Exekutive und Judikative. Auf einer Ebene gibt es mehrere Gewalten (klassische Fall). Vertikale Gewaltenteilung= neue Theorie. Beschäftigt sich mit der Frage "wer hat die Gesetzgebungskompetenz?" Hier handelt es sich um die Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern. (so überwiegt bei der Legislative der Bund und bei der Executiven die Länder). !!!Ein weiterer Aspekt der Gewaltenteilung ist, dass es keine strikte Teilung der Gewalten gibt sondern eine Gewaltenverschränkung, d.h. die Staatsgewalten sind nicht voneinander isoliert, sondern untereinander verbunden.!!! --> so hat z. B. auch die Exekutive das Recht Gesetze zu erlassen (Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips). Auch die Judikative kann Urteile sprechen, die Gesetzeskraft erlangen können.
- 2. Prinzip des Rechtsstaats (Gewährleistung der GG) § 1 (3) GG - § 19 GG sind die Grundrechte Hindergrund: Die alte Verfassung (Weimarer Reichsverfassung) hatte den großen Fehler, dass die GG, die darin enthalten waren, durch den Erlass neuer Gesetze leicht ausgeschaltet werden konnte. Bei Schaffung des GG wurde dieser Fehler durch § 1 (3) GG ausgeräumt. --> nun gelten die GG unmittelbar (unmittelbar geltendes Recht) und können nicht mehr durch einfache Gesetze ausgeschaltet werden. Die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind nun unmittelbar (direkt) an die GG gebunden.
- 3. Prinzip des Rechtsstaats (Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) Dieser Grundsatz bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers und sie unterliegt somit der Kontrolle der Verwaltungsgerichte, die die Beachtung der Gesetze prüft. Er enthält zwei Komponenten: Vorrang des Gesetzes --> § 20 (3) GG " die Exekutive ist gebunden an Gesetz und Recht" Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltung den Gesetzen entsprechend handeln müssen d.h. sie darf keine Maßnahmen treffen die gegen die Gesetze verstoßen. ---> es gibt keine gesetzesfreie Verwaltung. Allerdings kann die Bindung an Gesetz und Recht der Verwaltung durch Einräumung eines "Ermessens" gelockert werden. Vorbehalt des Gesetzes --> § 103 (2) GG nulla poena sine lege, d.h. "keine Strafe ohne Gesetz". Eine Bestrafung darf nur erfolgen, wenn die Strafe gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde.
- 4. Prinzip des Rechtsstaats (Die Rechtssicherheit) Von Rechtssicherheit spricht man, wenn in einem Rechtssystem die Rechtsordnung allgemein durchgesetzt wird und der Einzelne darauf vertrauen kann, dass bestimmte getroffene Entscheidung auch Bestand haben. Ist ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaats und regelt den: Aspekt der Bestimmtheit des Gesetzes Aspekt der Rückwirkung der Gesetze Die Rechtssicherheit ist dazu da dass getroffene Urteile auch rechtskräftig sind. Die Rechtssicherheit steht in einem Spannungsverhältnis zur Gerechtigkeit, das wird z.B. bei einem rechtskräftigen aber materiell verkehrten Zivilrechtsurteil relevant: Hier muss der Gesetzgeber sich entweder für die Rechtssicherheit (das verkehrte Urteil bleibt bestehen) oder die Gerechtigkeit (das Urteil wird aufgehoben) entscheiden. In Deutschland gilt, dass Urteile grundsätzlich Bestandskräft sind, unter bestimmten Voraussetzungen aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Gesetze können nur dann rückwirkend erlassen werden, wenn sich dadurch ein Vorteil für den Bürger ergibt. Bei belastenden Gesetzen muss zwischen der echten und der unechten Rückwirkung unterschieden werden.
- Unterschied "Echte" und "Unechte" Rückwirkung von Gesetzen Echte Rückwirkung = wenn es sich auf abgeschlossene Sachverhalte bezieht. D.h. der Zeitraum für den ein Gesetz rückwirkend gilt, ist schon abgelaufen --> die Rückwirkung ist überwiegend unzulässig. Bsp: Einkommenssteuer-der Zeitraum für die Einkommenssteuer beträgt ein KJ und endet am 31.12.2013. Kurz vor Weihnachten wird ein Gesetz erlassen, dass das KJ 2013 betreffen soll. Unechte Rückwirkung = wenn Sachverhalte noch nicht abgeschlosse sind. D.h. der Zeitraum für den ein Gesetz gilt ist noch nicht vollständig abgelaufen. --> Die Rückwirkung ist überwiegend zulässig.
- 5. Prinzip des Rechtsstaats (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Maßnahmen der Exekutiven müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Daher steht am Ende einer Maßnahme der öffentlichen Hand immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese ist für die Verwaltung nicht explizit geregelt aber z.B. in § 5 PolG (Nr.40 Landesrecht) enthalten. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip muss in 3 Teilaspekten unterschieden werden: Grundsatz der Geeignetheit: Die Maßnahme muss dazu geeignet sein, das Ziel, das damit erreicht werden soll zu verwirklichen (§ 5 PolG) Grundsatz der Erforderlichkeit: (§ 5 (1) PolG) Unter mehreren geeigneten Maßnahmen muss die Polizei bzw. Verwaltung diejenigen Maßnahme auswählen, die den Bürger am geringsten belastet. Übermaßverbot (§ 5 (2) PolG): Die Maßnahme muss im Hinblick auf ihre Mittel-Zweck-Relation untersucht werden. D.h. sie darf nicht zu einem Nachteil fürhen, der zum beabsichtigen Erfolg steht. ("man soll nicht mit Kanonen auf Spaten schießen")
- 6. Prinzip des Rechtsstaats (Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Akte der Exekutiven) Die sog. Rechtsweggarantie ist in § 19 (4) GG kodifiziert. d.h. es besteht die Möglichkeit Maßnahmen der Verwaltung (Exekutiven) durch Gericht (Judikative) überprüfen zu lassen und sich so gegen Akte der Exekutive zu wehren.
- Wie viele Verwaltungsgerichte gibt es in Baden-Württemberg? Es gibt 4 Verwaltungsgerichte in BW!
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- Unterschied "Vorbehaltsprinzip" und "Vorrangsprinzip" des Gesetzes Vorbehaltsprinzip: hier darf die Verwaltung nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist.Gilt für den gesamten Bereich der Verwaltung (alle Behörden), ist der Geltungsbereich des Gesetzesvorbehaltes jedoch umstritten. Vorrangsprinzip: Verbietet den Verstoß gegen bestehende Gesetze.
- Was ist der Zweck des Verhältnismäßigkeitsprinzips? vor übermäßigen Eingriff des Staates in GG und allgmeine Handlungsfreiheit zu schützen!!