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Ö-Recht (Fach) / Kapitel 7 (Lektion)
- Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen der kommunalen Selbstverwaltung (§28 (2) GG) --> Die Gemeinden haben das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verliehen bekommen, das betrifft ausschließlich die örtliche Gemeinschaft (Norm die sich im Grunde an die Länder richtet d.h. die Länder haben somit die Gemeindeordnung erlassen) Selbstverwaltung = die Bürger sollen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten. Die Gemeinden sind bei der Selbstverwaltung nicht an Weisungen des Staates gebunden sondern unterliegen nur der Rechtsaufsicht (d.h. Überwachung der Einhaltung der Gesetzesbindung) --> §118 GemO.
- Auftragsangelegenheiten der Gemeinde Weisungsaufgaben / Pflichtaufgaben §2 (3) GemO Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen werden. Die Gemeinde ist somit der Verlängerte Arm des Staates Bsp: Beim Pass- und Meldewesen, Bauaufsicht In Verb. §118 (2) GemO
- Was ist das Hauptproblem der Weisungsaufgaben? Sie wurden an die Gemeinden delegiert, doch um die Aufgabe ordnungsgemäß durchzuführen fehlt ihnen das Geld des Staates aufgrund des Spareffekts.
- Körperschaften des ö.R. unterliegen demographischen Richtlinien. Für alle Körperschaften gibt es eigene Gesetze in denen steht welche Aufgaben wahrgenommen werden müssen. sind juristische Personen, können daher Träger von Rechten und Pflichten sein, im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Sie haben gewisse Vorrechte ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. sind mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen Die Mitgliedschaft ist teilweise freiwillig, teilweise pflichtig. Die Körperschaften selbst sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig. z.B. wenn man Unternehmer ist, ist man automatisch Mitglied der IHK (Zwangsmitgliedschaft) Bereiche: Wisschenschaftlicher Bereich --->Hochschulen Wirtschaftlicher Bereich ---> IHK, HWK freie Berufe --->Architektenkammer, Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer Sozialversicherungen --> AOK, Berufsgenossenschaften Kultureller Bereich
- Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts Anstalt = eine mögliche Orangisationsform Anstalten sind wie Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung. Die A. ist im Gegensatz zur Körperschaft d.ö.R. nicht mitgliedschaftlich organisiert; die Rechtsbeziehungen zwischen der A. und ihren Benutzern werden durch die Anstaltsordnung geregelt, die öffentlich- oder privatrechtlich ausgestattet sein kann. Bsp: *ARD -->Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkgemeinschaften *Sparkassen
- Beliehene Privatperson, der Befugnisse der Verwaltung übertragen wurden, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Beliehene können natürliche, aber auch juristische Privatpersonen (z. B. Verein, GmbH) sein. Die Übertragung der Hoheitsbefugnisse kann durch Gesetz, aber auch per Verwaltungsakt erfolgen. Beliehene handeln im eigenen Namen. Es handelt sich um eine Form der mittelbaren Staatsverwaltung. Wenn Beliehene öffentlich-rechtlich tätig werden, sind sie als Behörde im verfahrensrechtliche Sinn (§ 1(4) VwVfG) anzusehen und können dementsprechend selbst Verwaltungsakte erlassen. Wenn es um technische Fragen geht, ist es üblich das der Staat Aufgaben an private Organisationen übertragen (beleihen) kann. Durch die Beleihung wir die private Organisation zu einer Behörde. Man verlässt hier die Gleichordnungsebene. Der Tüv ist uns somit übergeordnet, da er nun Bestandteil des ö. Rechts ist. Bsp: Tüv Dekra Bezirksschornsteinfeger Notar
- Verwaltungshelfer eine Person des privaten Rechts, die nicht wie eine Behörde agiert. unterstützt die öffentliche Hand bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. führen nur Hilfsarbeiten im Auftrag und nach Weisung einer Behörde durch, ihr Handeln wird der Behörde zugerechnet. erledigt lediglich technische Aufgaben ihm werden - (anders als dem Beliehenen) - keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen. Bsp: Abschleppunternehmen Studentenwerke Schülerlotse
- Unterschied Beliehener und Verwaltungshelfer Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer dagegen wird nur hilfsweise tätig.
- Bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten (Weisungsfreie Angelegenheiten) unterscheidet man in:? Eigene Angelegenheiten (§2(1) GemO) Pflichtaufgaben (§2(2) Gemo) zu deren Erfüllung die Gemeinde verpflichtet werden kann (z.B. Wasserversorgung, Bauleitplanung) sie handelt aber auch hier weisungsfrei. Weisungsfreie Angelegenheiten in Verb. mit § 17 I 1 AGVwGO
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