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Ö-Recht (Fach) / Kapitel 5 (Lektion)
Staatsverwaltung
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- Was versteht man unter "unmittelbarer" Staatsverwaltung? Unmittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn Verwaltungsaufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden wahrgenommen und erledigt werden. Dabei liegt in Deutschland der Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, Art. 84 GG). Der Bund kann selbst nur Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, wenn ihm diese Aufgabe durch das Grundgesetz übertragen wurde. Unmittelbare Staatsverwaltung liegt auch vor, wenn sich die Behörden privater Verwaltungshelfer bedienen, die lediglich technische Ausführungen vornehmen (z. B. Abschleppunternehmer).
- Was weißt du über die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Unmittelbaren Staatsverwaltung? §83 GG ff in Zusammenhang mit § 70 GG ff Abschnitt 8 des GG enthält "die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung" betrifft Regelungen der Verwaltung die die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zw. Bund und Länder und die Organisation der Behörden betreffen. Werden ergänzt durch die allgmeinen Regelungen in §30 GG und der kommunalen Selbstverwaltung §28 (2) GG.
- Nenne die 3 Fallgruppen wie Bundesgesetze vollzogen werden können? Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder Vollzug der Bundesgesetze durch den Bund selbst Vollzug der Landesgesetze durch die Länder
- Der Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder §83 GG in Verb. mit §84 GG Die Länder führen die Gesetze des Bundes entweder in eigener Angelegenheit aus (§83 GG) --> Regelfall oder im Auftrag des Bundes (§85 GG) §84 GG erklärt was der Vollzug "in eigener Angelegenheit" bedeutet, nämlich dass die Länder die Bundesgesetze wie ihre eigenen Gesetze vollziehen. Länder sind hier relativ frei! Der Bund hat nur die Aufsicht, dass die Länder auch die Gesetze richtig vollziehen. Eigene Angelegenheiten in: Einrichtung der Behörden über das Verwaltungsverfahren wenn die Bundesgesetze allerdings was anderes bestimmen können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen §85 GG ist der Ausnahmefall!!!
- Welche Einwirkungsmöglichkeiten hat der Bund beim Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder? er kann gesetzliche Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren treffen (§ 84 (1)) allgem. Verwaltungsvorschriften erlassen (§84 (2)) Rechtsmäßigkeit des Vollzugs der Gesetze beaufsichtigen und prüfen (§84 (3)+(4)) er kann die Zweckmäßigkeit des Vollzugs überprüfen und entsprechende Weisungen erlassen, denen die Landesbehörden unterliegen (§85 (3)+(4))
- Bei welchen Fällen werden die Länder im Auftrag des Bundes tätig? §85 GG Bundesauftragsverwaltung §87c GG Bestimmungen über die Erzeugung u. Nutzung von Kernenergie §87d GG Luftverkehrsverwaltung §87e GG Eisenbahnen des Bundes §90 (2) GG Bundesautobahnen u. Bundesstraßen ---> §104a (2) GG hier muss der Bund die Ausgaben die sich aus dem Vollzug ergeben tragen
- Der Vollzug der Bundesgesetze durch den Bund selbst §86 GG Bundeseigene Verwaltung (Ausnahmefall!) Vollzug durch bundeseigene Behörden oder bundeseigene Verwaltungsträger Bund darf nur tätig werden, wenn er durch das GG dazu ermächtigt wird §87 GG Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung Kennzeichen der bundeseigenen Verwaltung: Bundesregierung erlässt Verwaltungsvorschriften und regelt die Einrichtung der Behörden.
- Die Verwaltungsorganisation von Bund und Ländern - Die meisten Verwaltungsbehörden befinden sich im Landesbereich. - Der Bund darf nur Verwaltungsbehörden errichten, soweit dies im GG vorgesehen ist - Es ist Sache der Länder die Verwaltungsorganisation zu bestimmen (Gliederung der Behörden, Abteilungen, Sachbearbeiter...) - Für die Verwaltungsorganisation ist das jeweilige Landesgsetz anzuwenden ---> in BW gilt das LVwVfG (§1 (3) VwVfg) - Das VwVfG gilt wenn Bundesgesetze durch den Bund vollzogen werden.
- Der 3-stufige Verwaltungsaufbau Der normale Verwaltungsaufbau der Länder ist 3-stufig! (von unten nach oben) 1. Untere Verwaltungsbehörde (§15 LVG) in den Landkreisen die Landratsämter in den Stadtkreisen die Gemeinden §18 LVG -->Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde 2. Mittelbehörden (§10 LVG) Regierungspräsidium --->gibt es nur in den großen Bundesländer in Schleswig-Holstein nicht! Nimmt alle Aufgaben eines bestimmten Regierungsbezirks wahr. Ist nur in Ausnahmefällen zuständig! 3. Obersten Behörden (§7 LVG) Ministerien Regierung Rechnungshof Ministerpräsident Ist nur in Ausnahmefällen zuständig. Haben sehr wenig mit Gesetzesvollzug zu tun.
- Nenne einige Beispiele bei denen der Bund die Bundeseigene Verwaltung hat? §87 GG: Auswertiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Verwaltung der Bundeswasserstraßen, Schifffahrt §87a GG: Streitkräfte §87d GG: Luftverkehrsverwaltung §87e GG: Bundeseisenbahnen §89 GG: Bundeswasserstraßen
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