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Sachenrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

Nutzungsersatz im EBV

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  • Wie verhält sich § 1004 zu § 985? § 1004 setzt voraus, dass das Eigentum "in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes" beeinträchtigt wird. Treffen Besitzentziehung mit anderweitigen Beeinträchtigungen zusammen, können §§ 1004, 985 nebeneinander angewendet werden.
  • Bewirkt ein Überbau den Eigentumsverlust am überbauten Grundstücksteil, wenn der Überbauende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat? Nein, § 912 regelt nur, dass der Eigentümer beim entschuldigten Überbau zur Duldung verpflichtet ist. Sein Eigentum am überbauten Grundstücksteil bleibt ihm (formal) erhalten.
  • Wer wird im Falle eines Überbaus Eigentümer des über die Grenze gebauten Gebäudes? Nach hM gehört das gesamte Gebäude im Falle eines nach § 912 entschuldigten Überbaus dem Eigentümer des Stammgrundstückes, also regelmäßig dem Überbauenden. Ist der Überbau nicht nach § 912 entschuldigt, so kommt es zu einer vertikalen Eigentumsteilung an der Grundstücksgrenze (§§ 946, 93, 94).
  • Ist § 986 Einrede oder Einwendung? Wofür ist dieser Unterschied relevant? Das ist umstritten. Nach ganz hM handelt es sich trotz des Wortlauts ("kann" verweigern) um eine Einwendung. Einwendungen müssen von Amts wegen im Prozess beachtet werden, Einreden dagegen nur auf Geltendmachung hin.
  • Ist § 1000 ein Unterfall des § 986? Nach Ansicht des BGH soll es sich im Falle des § 1000 um ein "Recht zum Besitz" iSv § 986 handeln. Dies steht aber im Widerspruch zu seiner Rspr., wonach § 986 eine EInwendung darstellt, wohingegen es sich bei § 1000 um ein selbständiges Verteidigungsmittel (Einrede) handelt.
  • Welche Bedeutung hat § 1000 neben § 273 II? § 1000 ist deshalb neben § 273 II erforderlich, weil letzteres Zurückbehaltungsrecht einen fälligen Gegenanspruch verlangt, der Anspruch aus § 994 ff vor Herausgabe der Sache aber erst bei Genehmigung der Verwendung fällig wird, vgl. § 1001.
  • Setzt verbotene Eigenmacht iSv § 858 I Verschulden voraus? Nein, vgl. Wortlaut von § 858.
  • B vertauscht seinen Mantel im Lokal schuldlos mit dem Mantel des E. Später wird der Mantel durch Zufall beschädigt. Haftet B dem E hierfür? Die Zufallshaftung nach § 848 setzt voraus, dass bereits die Besitzentziehung durch B eine unerlaubte Handlung darstellt. Zwar verweist § 992 auf §§ 823 ff, wenn der Besitzer die Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt. Nach hM muss aber bereits die Besitzverschaffung eine schuldhafte Eigentumsverletzung sein, woran es hier fehlt.
  • Richtet sich § 987 auch gegen den nur mittelbaren Besitzer? Ja, da auch der mittelbare Besitzer iSv § 868 "Besitzer" iSd BGB ist, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesetz etwas anderes hervorgeht.
  • Was sind Nutzungen iSv §§ 987 ff? Früchte und Gebrauchsvorteile (vgl. § 100).
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  • Sind Mieteinnahmen Nutzungen? Ja, Mieteinnahmen sind mittelbare Sachfrüchte iSv § 99 III. Es handelt sich um einen Ertrag, den eine Sache auf Grund eines Rechtsverhältnisses gewährt.
  • Welche Nutzungen kann der Eigentümer vom verklagten unrechtmäßigen Besitzer verlangen? Die tatsächtlich erzielten Nutzungen und die schuldhaft nicht erzielten Nutzungen.
  • Kommt es für § 987 II darauf an, ob der Eigentümer die Nutzungen gezogen hätte? Nein. Entscheidend ist nur, ob der Besitzer die Nutzungen hätte ziehen können.
  • Was versteht man bei einem EBV unter "versteckten Nutzungsansprüchen"? Nutzungsansprüche in der Erscheinungsform von Schadensersatzansprüchen.
  • Welcher Verzugsbesitzer ist in § 990 II gemeint? Nur der bösgläubige Verzugsbesitzer.
  • Kann bei Vorliegen eines EBV der Nutzungsherausgabeanspruch auch auf § 687 II gestützt werden? Grundsätzlich sind die §§ 987 ff eine abschließende Regelung des Nutzungsersatzes bei Vorliegen eines EBV. § 687 II bleibt aber anwendbar, weil der vorsätzlich Handelnde keinen Schutz verdient.
  • Kann bei unberechtigter Untervermietung § 816 I 1 angewendet werden? Nein, da die Vermietung keine Verfügung ist.
  • Ist § 988 auf den rechtsgrundlosen Besitzer analog anwendbar? Nach Ansicht des BGH ist § 988 analog anwendbar, weil die §§ 987 ff den Nutzungsersatz abschließend regeln. Nach hLit sind dagegen nichtige Verträge auch dann über die §§ 812 ff abzuwickeln, wenn daneben auch die Übereignung nichtig war.