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RK 2 (Fach) / § 94 (2) StPO Beschlagnahme (Lektion)
Beschlagnahme
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- § 94 (2) Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
- § 94 (1) StPO Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
- Gegenstände (auch Spuren) alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen
- Beweismittel Gegenstände (auch Spuren), mit denen dem Täter die Tat nachgewiesen werden kann die Unschuld des Täters bewiesen werden kann sonstige Tatzusammenhänge geklärt werden können
- potentielle Beweisbedeutung diese erlangen Gegenstände/ Spuren, wenn bereits die Möglichkeit besteht, dass sie Untersuchungszwecken dienen können (eine spätere negative Feststellung ist ohne Belang)
- Sicherstellung Oberbegriff für die formlose Herstellung staatlicher Gewalt über Gegenstände
- Beschlagnahme formelle Herstellung staatlicher Gewalt über Gegenstände (= Eingriffscharakter)
- Durchführung der Maßnahme Möglichkeiten, eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durchzuführen Inverwahrungnahme -> mitnehmen und asservieren Inverwahrunggabe -> Unterstellung bei einer anderen Person Siegelanlegung -> Versiegeln eines Raumes, Gebäudes
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