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RK 2 (Fach) / § 163 b StPO IDF (Lektion)

§ 163 b (1) StPO

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  • § 163 b (1) StPO Gemäß § 163 b (1) StPO darf die Polizei alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Identität einer Straftat verdächtigen Person festzustellen. Hierfür darf diese angehalten werde. Sie darf festgehalten, durchsucht und einer ED-Behandlung unterzogen werden, wenn ihre Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
  • Verdächtiger ist jemand, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass derjenige nach jetzigem Erkenntnisstand Täter/Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist.
  • Unverdächtiger Der Betroffene der Maßnahme kommt nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht als Täter/ Teilnehmer einer Straftat in Betracht
  • 163 b (2) StPO Gemäß § 163 b (2) StPO darf die Identität eines Unverdächtigen festgestellt werden, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist. Hierfür darf die Person angehalten und befragt werden.
  • Ziel ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung
  • Anhalten Befragen vor Ort in einem zeitlich begrenzten Rahmen ohne erkennbaren Gegenwillen der Person
  • Festhalten Verhinderung, dass die Person sich entfernt &/oder Aufforderung, an einen anderen Ort zu folgen.
  • Durchsuchung planmäßige Nachschau (ausschließlich) nach Ausweispapieren oder körperlichen Merkmalen, die die Identität belgen.
  • ED-Behandlung erkennungsdienstliche Behandlung -> Eingriff mit der größten Intensität
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