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Kooperation (Fach) / 2. Kapitel (Lektion)

Grundlagen der Genossenschaft

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  • Juristischer Genossenschaftsbegriff § 1 (1) GenG Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialen und kulturellen Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken.   Förderung des Erwerbs --> Gewinnerwirtschaftung z.B. ein Mitglied (Unternehmen) geht in die Genossenschaft um mehr Gewinn zu erzielen. Förderung der Wirtschaft -->Förderung der Hauswirtschaft d.h. Nutzenstiftung bei einem Haushalt z.B. Wohnung zu einem guten Preis aufgrund der Mitgliedschaft. Unternehmen = GEWINNerhöhung Haushalt = NUTZENerhöhung
  • Wirtschaftlicher Genossenschaftsbegriff (Dülfer 1995) Das Wesen der Genossenschaft wird durch 4 Elemente bestimmt: - Personengruppe: Anzahl von Personen die gemeinsame Ziele verfolgen, die sie alleine nicht realisieren könnten. Ist eine nichtgeschlossene Personenzahl d.h. die Personenvereinigung muss grundsätzlich offen sein für neue Mitglieder. - gruppenmäßige Selbsthilfe: hier werden gemeinsam Ziele durch kooperative Aktionen verfolgt um eine ökonomische Besserstellung d. Mitglieder zu erreichen. - Organbetrieb: Auf Dauer muss ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb errichtet werden, damit eine Bereitstellung von Sach- und Dienstleistungen erfolgen kann. - Förderverbund: IdR. ist die Rechtsform der Genossenschaft die e.G. = eingetragene Genossenschaft. Es könnte jedoch auch eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) sein.   --> nur wenn alle 4 Elemente vorliegen spricht man von einer Genossenschaft
  • Wo liegt die Schnittmenge und Differenzmenge von der Juristischen Genosschenschaft und der wirtschafltichen Genossenschaft? Schnittmenge: wirtschaftliche und juristische Genossenschaft sind idR. identisch. Differenzmenge: * A/B = A ist juristische Genossenschaft aber nicht wirtschaftliche z.B. Bankgenossenschaft *B/A = B ist wirtschaftliche Genossenschaft aber nicht juristische z.B. Firmen die als Stiftungen organisiert sind oder Wohnungsvereine e.V. (hier gilt das Recht des eingetragenen Vereins). --> Wohnungsunternehmen die Stiftungen sind.
  • Nach welchen Kriterien werden die vers. Arten von Genossenschaften unterschieden? nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Träger nach unterschiedlichen Funktionen nach der Stellung im Wirtschaftskreislauf (Haushaltsgenossenschaften / Unternehmensgenossenschaften) nach der Stellung im Verbundsystem (Primär-,Sekundär-,Teritärgenossenschaften + Genossenschaftliche Spezialinstitute)
  • Unterscheidung nach der wirtschaflichen Selbständigkeit der Träger * Förderungsgenossenschaften (Träger = Kund) Geschäftsbetrieb der die Funktion hat Leistungen an die Mitglieder zu erstellen, die jedoch nicht im Geschäftsbetrieb an der Leistungserstellung direkt mitarbeiten. * Produktivgenossenschaften (Träger = Mitarbeiter) Mitglieder die innerhalb des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs direkt mitarbeiten und an der Leistungserstellung beteiligt sind.
  • Unterscheidung nach unterschiedlichen Funktionen *Bezugs- und Einkaufsgenossenschaften = um Güter gemeinschaftlich einzukaufen z. B. im Agrarsektor, Ärzte und Apotheker. Bündeln die Nachfrage *Absatzgenossenschaften = um den Absatz zu verbessern z.B. Agrarsektor *Bezugs- und Absatzgenossenschaft = Kombi aus beidem *Produktions- und Verwertungsgenossenschaft = kann eine Produktiv- oder Förderungsgenossenschaft sein. z. B. Molkerei oder Winzer hier wird auch wirklich was produziert *Dienstleistunggenossenschaft = um Dienstleistungen für die Mitglieder zu erbringen z. B. Bankgenossenschaft. *Umfang der Funktionsübernahme - Einzweckgenossenschaft = Es wird nur eine Förderleistung angeboten. Normalfall wie alles begonnenhat. Die heutige Entwicklung geht zur Mehrzweckgenossenschaft. - Mehrzweckgenossenschaft = (--> Full-Service-Genossenschaft) - Universalgenossenschaft = (Gründer F.W. Raiffeisen) in Deutschland eher Sonderform ---> wie versorgt man eine Bevölkerung am Land wo es wenig Märkte / Angebote gibt (Dorfgenossenschaft). Die Idee war eine umfassende Versorgung (19 Jhd)  
  • Welche Genossenschaftsart haben wir in der Wohnungswirtschaft? Hier haben wir die Bezugsgenossenschaft und Dienstleistungsgeossenschaft früher Produktionsgenosschenschaft als noch Wohnungen gebaut wurden.
  • Was versteht man unter Gegengeschäft und was ist das Motiv? Geschäfte  mit Nichtmitgliedern z. B. Kunder einer VoBa aber nicht Mitglied. Gegengeschäfte müssen in der Satzung festgehalten werden. Motiv: um Geld zu verdienen. Das Geld soll dann den Mitgliedern zur Verfügung stehen z.B. bei Instandhaltung der Wohnung. Das Gegengeschäft soll kein Zweckgeschäft sein und ist somit kein Selbstzweck.
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