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Verfassungsrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)

Urteilsverfassungsbeschwerde Gesetzgebungskompetenz Gesetzesvorbehalt Bestimmtheitsgrundsatz Wesentlichkeitstheorie

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  • Dient die Verfassungsbeschwerde allein dem Individualrechtsschutz des jeweiligen Beschwerdeführers? In welcher Funktion steht sie noch? Nein, der Verfassungsbeschwerde kommt auch die Funktion zu, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen.
  • An welcher Vorschrift des BVerfGG lässt sich die Funktion der Verfassungsbeschwerde ablesen? § 93a BVerfGG
  • Wann liegt bei einer VB die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers? Jedenfalls dann nicht mehr, wenn das BVerfG die VB vor Abschluss des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 93a BVerfGG im Hinblick darauf zur Entscheidung angenommen hat, dass die Beschwerde von allg. Bedeutung ist, wenn deswegen über sie bereits mündlich verhandelt worden ist und wenn die allg. Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist.
  • Was verlangt bei einer VB der Subsidiaritätsgedanke über die bloße Rechtswegerschöpfung hinaus? Dass jeder sonstige zumutbare Rechtsschutz zunächst in Anspruch genommen wird. Verlangt ist insbes. auch eine Inzidentkontrolle, wenn Normen Streitgegenstand der VB sind.
  • Ist die Regelung der Rechtschreibung überhaupt einer staatlichen Regelung zugänglich? Nach Auffassung des BVerfG ist das selbstverständlich. Es geht von der generellen Befugnis des Staates zum Handeln im Gemeinwohlinteresse aus.
  • Woraus kann sich ein Regelungsverbot hinsichtlich der Rechtschreibung nur ergeben? Nur aus den verfassungsrechtlichen Schranken staatlicher Entscheidungen. Zu prüfen ist beispielsweise, ob das Handeln des Staates Grundrechtspositionen oder auch objektive Vorgaben des GG verletzt.
  • Warum ist der Bund für die Rechtschreibung nicht "kraft Natur der Sache" zuständig? Das würde eine "zwingende Notwendigkeit" einer Bundeskompetenz voraussetzen. Das Schulwesen gehört aber nach Art. 70 I GG zum Kernbereich der Landesgesetzgebung. Allein die Tatsache, dass die Neuregelung der Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle haben soll, begründet noch keine notwendige Bundeszuständigkeit. Das nötige Maß an Einheitlichkeit der Rechtschreibung kann im Wege der Selbstkoordination durch die Länder sichergestellt werden.
  • Was versteht man unter dem "Vorbehalt des Gesetzes"? Kein Handeln ohne Gesetz. Allg. anerkannt ist, dass der Vorbehalt des Gesetzes für Belastungen des Bürgers gilt, vor allem bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum.
  • Was versteht man unter Vorrang des Gesetzes? Kein Handeln gegen das Gesetz. Die Exekutive und die Judikative sind - wie es Art. 20 III GG ausdrückt - an Gesetz und Recht gebunden.
  • Wo liegen die historischen Wurzeln des allgemeinen Gesetzesvorbehalts? Im 19. Jh. diente der Vorbehalt des Gesetzes dem Schutz der bürgerl. Gesellschaft vor der monarchistischen Eingriffsverwaltung durch die Bindung der Verwaltung an eine gesetzl. Erlaubnis.
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  • Lassen sich die historischen Erwägungen, die für den allgemeinen Gesetzesvorbehalt sprechen, auf die heutige Zeit übertragen? Auch heute tendiert die Verwaltung zu einem weitgehenden Eigenleben und besitzt ein so starkes Eigengewicht, dass es weiter seinen guten Sinn hat, sie bei Grundrechtseingriffen an das Erfodernis einer gesetzlichen Erlaubnis zu binden.
  • Was haben "Vorbehalt des Gesetzes" und "Wesentlichkeitstheorie" des BVerfG miteinander zu tun? Das BVerfG hat mit Hilfe der sog. Wesentlichkeitstheorie weitere Felder für die Geltung des Vorbehalts des Gesetzes erschlossen. Der parlament. Gesetzgeber muss nach dem Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
  • An welchen Stellen im Prüfungsaufbau von Freiheitsrechten spielt die Intensität des Betroffenseins eine Rolle? Zumindest bei der Prüfung, ob ein relevanter Eingriff vorliegt und ob eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vorliegt, bei der Verhältnismäßigkeit und bei der Frage der Verletzung des Wesensgehalts eines Grundrechts (Art. 19 II GG).
  • Was versteht man unter dem sog. Parlamentsvorbehalt? Es gibt Fälle, in denen Entscheidungen vom Parlament selbst getroffen werden müssen, ohne dass hierfür die Form eines Gesetzes erforderlich ist. Teilw. wird für diesen Fall der Begriff des (schlichten) Parlamentsvorbehalts reserviert.
  • Wo ist der Erziehungsauftrag des Staates im GG verankert? Art. 7 I GG.
  • Was versteht man unter dem staatlichen "Wächteramt" im Zusammenhang mit dem elterlichen Erziehungsrecht? Staatliche Überwachung und Interventionsoption als "Erziehungsreserve".
  • In welchem Verhältnis steht Art. 6 III zu Art. 6 II 2 GG? Art. 6 III ist lex specialis (Trennungsbefugnis, qualifizierter Gesetzesvorbehalt).