Arbeitsrecht (Fach) / Kurseinheit 6 (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 17 Karteikarten
betriebsbedingte Kündigung Weiterbeschäftigungsanspruch
Diese Lektion wurde von Becks erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Nach welchen Kriterien prüft die Rspr. die Frage der sozialen Rechtfertigung bei krankheitsbedingter Kündigung? Die Rspr. hat ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt: Negative Zukunftsprognose Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Belange Interessenabwägung
- Was geht jeder verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig voraus? Jeder Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Dies gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des AN geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.
- Welche Anforderungen sind an eine ordnungsgem. Abmahnung zu stellen? Eine ordnungsgem. Abmahnung setzt voraus, dass der AG in einer für den AN hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise ein Fehlverhalten beanstandet und damit den eindeutigen Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des ArbV gefährdet ist.
- Ist es möglich, dass bei einem Betrieb mit in der Regel 10 Beschäftigten das KSchG in diesem Betrieb nicht anwendbar ist? Rechnerisch schon, wenn in dem Betrieb nur 10 Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden leisten.
- An welcher Stelle im Klausuraufbau wird die Frist des § 4 KSchG geprüft? In der Begründetheit der Klage, da es sich nach hM um eine materielle Ausschlussfrist handelt. In einem Gutachten ist in der Zulässigkeit eine dahingehende Klarstellung erforderlich, wenn es auf den Streit ankommt.
- Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Frist des § 4 KSchG versäumt wird? Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG), falls nicht eine Zulassung gem. § 5 KSchG ausnahmsweise in Betracht kommt.
- Ist dem AN ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen des § 5 I KSchG zuzurechnen? Nach hM ja. § 85 II ZPO ist - trotz des Wortlauts des § 5 I KSchG ("ihm ... zuzumutenden Sorgfalt")- jedenfalls analog anzuwenden.
- Hat der AN bei bestehendem ArbV einen Beschäftigungsanspruch? Ja, er wird abgeleitet aus §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG.
- Besteht der Beschäftigungsanspruch des AN auch bei laufendem Kündigungsschutzprozess? Nein, da insoweit schutzwürdige Interessen des AG überwiegen.
- Wann hat der AN auch bei laufendem Kündigungsschutzprozess ausnahmsweise einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung? Gesetzlicher Anspruch gem. § 102 V BetrVG bzw. § 79 II BPersVG und Art. 77 Bay PVG Kündigung offensichtlich unwirksam AN hat in erster Instanz obsiegt
- Wann gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit? Wenn das KSchG nicht anwendbar ist und besonderer Kündigungsschutz nicht eingreift.
- Wodurch wird der Grundsatz der Kündigungsfreiheit begrenzt? Die Kündigung darf nicht gegen die §§ 134, 138, 242, 612a BGB verstoßen.
- Muss in der Kündigungserklärung ein Grund angegeben sein? Nein, Gegenschluss zu § 626 II 3.
- Unter welchen Voraussetzungen kann einem AN außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht? Wenn der Verdacht dringend ist (hohe Wahrscheinlichkeit) und durch objektiv gegebene Tatsachen sich fundieren lässt, die Straftat schwer wiegt und dem Betroffenen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wurde.
- Welche Folgen hat die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB? Es gilt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass ein möglicherweise gegebener wichtiger Grund gem. § 626 I BGB nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des ArbV zu begründen.
- Was muss ein AN, der gegen eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB klagen will, beachten? Gem. §§ 13 I 2, 4 S. 1 KSchG ist innerhalb von drei Wochen auch bei einer außerordentlichen Kündigung das Arbeitsgericht anzurufen, da sonst § 7 KSchG eingreift.
-
- Gibt es im Rahmen von § 626 einen absoluten Kündigungsgrund, der automatisch zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des ArbV führt? Nein, deshalb ist bei der Prüfung des § 626 I BGB unbedingt die Interessenabwägung (umfassend) darzustellen.