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Ö-Recht (Fach) / Allgemeines Verwaltungsrecht (Lektion)

Ö-Recht. 1 Teil zum allgemeinen Verwaltungsrecht

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  • Was sind Abgrenzungstheorien und benenne diese kurz? Abgrenzungstheorien = Theorien die der Abgrenzung zwischen öffentlichn und privaten Recht dienen. Man unterscheidet 3 Theorien: 1. Theorie: Interessentheorie 2. Theorie: Subjektionstheorie auch Über-Unterordnungstheorie oder Subordinationstheorie genannt. 3. Theorie: Sonderrechtstheorie
  • Subjektionstheorie Auch Über-Unterordnungstheorie oder Subordinationstheorie genannt. Bürger agieren auf gleicher Ebene sind aber dem Staat untergeordnet.
  • Sonderrechtstheorie gibt Auskunft für wen ein Rechtsgebiet relevant ist und wer gewisse Normen anwenden kann. Privatrecht = kann jedermann anwenden und gilt für alle Rechtssubjekte z. B. alle können Kaufverträge abschliesen. Ö-Recht = ist kein Jedermanns-Recht sondern ein Sonderrecht, welches nur die öffentliche Hand (Staat) anwenden darf.
  • Nenne das positvie Kennzeichen der öffentlichen Verwaltung und ihre Aufgabe. Positives Kennzeichen: die öffentliche Verwaltung wird immer im Interesse des Gemeinwohls tätig. (das sog. öffentliche Interesse) Aufgabe: Sie hat die Aufgabe sich mit dem sozialen Zusammenleben der Bevölkerung im Staat zu befassen und dieses aktiv zu gestalten. Hierbei muss sie die gesetzlichen Vorgaben des Gesetzgebers (Legislativen) einhalten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Verwaltung wird durch die Rechtsprechung (Judikative) kontrolliert.
  • Wozu ist der Staat eigentlich da? der Staat ist kein Selbstzweck, er dient dem Gemeinwohl er soll das Gemeinwohl waren dem Staat ist grundsätzlich alles verboten außer es ist ihm durch Gesetze erlaubt sein Ziel ist es öffentliche Aufgaben zu erfüllen das Gemeinwohl muss immer wieder neu geschaffen werden Staat hat wahlrecht ob er öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handelt wenn der Staat sich am Privatrecht bedient ist er ein "besonderes Rechtssubjekt" Der Staat darf nicht um Restriktionen (Einschränkungen) zu entkommen ins Privatrecht fliehen
  • Verwaltungsprivatrecht unmittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben * Wenn die Verwaltung unmittelbar (direkt) Verwaltungsaufgaben in Form des Privatrechts erfüllt. z. B. wenn die Verwaltung im privatrechtlichen Bereich der Daseinsvorsoge (sog. Grundversorgung) bei Gas-, Wasser-, und Stromversorgung tätig wird. Hier ist die Verwaltung obwohl sie privatrechtlich handelt unmittelbar und im vollen Umfang an die Grundrechte gebunden. * bieter keine Flucht von der Grundrechtsbindung ("keine Flucht ins Privatrecht") *ist durch Normen des öffentlichen Rechts überlagertes Privatrecht.  
  • Fiskalische Hilfgeschäfte mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben Die Beschaffung der erforderlichen Sachgüter wie (Bleistifte, Fahrzeuge...) für die öffentliche Verwaltung sowie die Beschäftigung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Einschlägig sind die Vorschriften des Privatrechts (HGB, BGB..)d.h. eine besondere Bindung an die Grundrecht ist nicht gegeben. Der Staat nimmt hier wie ein Unternehmer am Wirtschaftsleben teil.
  • Erwerbswirtschaftliches Handeln keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben sondern Gewinnstreben Hier beteiligt sich der Staat an privatwirtschaftlichen Unternehmen deren Zweck nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Hier sind nur Normen des Privatrechts von Bedeutung. Bsp: *Betrieb von Unternehmen z.B. staatliche Weingüter          *An-und Verkauf von Unternehmen          *Unternehmensbeteiligungen          *Verwaltung des eigenen Vermögens
  • Fiskalisches Handeln Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, bei denen diese nicht als Hoheitsträger handelt, sondern als jurisische Person am Privatrecht teilnimmt. Bei rein fiskalischem Handeln agiert die öffentliche Verwaltun wie eine Privatperson. Dazu gehört das: Erwerbwirtschaftliche Handeln und die fiskalischen Hilfgeschäfte  
  • Die Gesetzgebungsbefugnis § 70 GG Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG dem Bund nicht Gesetzgebungsbefugnis verleiht. d.h. die Ausnahme ist viel wichtiger als die Regel und das GG verleiht hier dem Bund an zahlreichen Stellen die Gesetzgebungsbefugnis. Arten der Gesetzgebung sind: ausschließliche (§ 71 GG in Verb. mit § 73 GG) konkurrierende (§ 72GG in Verb. mit § 74 GG) Erst wenn keiner dieser obengenannten Fälle vorliegt haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis. Prüfungsreihenfolge: 1. Schritt: Die "auschließliche Gesetzgebungskompetenz" wird geprüft 2. Schritt: Danach wird die "konkurrirende Gesetzgebungskompetenz" geprüft
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  • Konkurrierende Gesetzgebung § 72 GG Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung solange der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch macht (Sperrwirkung der Länder) immer in Verbindung mit § 74 GG und § 31 GG --> der besagt Bundesrecht bricht Landesrecht d.h. Bundesrecht geht vor Landesrecht Die konkurrierende Gesetzgebung trägt alle Züge eines politischen Kompromisses. (2) Die Sperrwirkung der Länder wird in § 74 GG aufgehoben.
  • Ungeschriebene Gesetzgebungskompetzens gibt es nicht mehr! Über die Regelungen des § 73 GG + § 74 GG gibt es keine übergeordneten ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen.
  • Unmittelbare Staatsverwaltung Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch die eigenen Behörden von Bund und Ländern (z.B. Ministerien Finanzamt, Polizeiinspektion) UnmittelbareBundesverwaltung z.B. Bundesministerien,Bundesnetzagentur Unmittelbare Landesverwaltung z.B. Landesministerien, Finanzamt, VollzugspolizeiMittelbare -->Verwaltungsträger = Bund und Länder
  • Mittelbare Staatsverwaltung Übertragung der Aufgaben auf rechtlich selbstständige Verwaltungsträger (z.B. Gemeinden, Landkreise, Sozialversicherungsträger, berufsständische Kammern) Mittelbare Bundesverwaltung z.B. Bundesagentur für Arbeit Mittelbare Landesverwaltung z.B. Gemeinden -->Verwaltungsträger = rechtlich selbstständige Verwaltungseinheiten Bsp: Verwaltungsträger: Beliehene Stiftungen des ö.R. rechtsfähige Anstalten des ö.R. sonstige Körperschaften des ö.R. Gebietskörperschaften
  • Verwaltungsaufbau Der normale Verwaltungsaufbau der Länder ist 3-stufig! 1) Obersten Behörden = Ministerien, Regierung, Rechnungshof -->§7 LVG 2) Mittelbehörden = Regierungspräsidien 3) untere VR-Behörden = Landratsämter / Stadtkreise -->§15 LVG   Obersten Behörden: haben sehr wenig mit dem Gesetzesvollzug zu tun. Wenn nichts anderes geregelt ist , ist imm die untere Verwaltungsbehörde für alle Aufgaben zuständig. Die Mittelbehörde und oberste Behörde sind nur in Ausnahmefällen zuständig. Der 3-Stufige Verwaltungsaufbau ist ganz zentral und findet man in allen Bundesländern. Sonderverwaltungen gibt es auf Landesebene nicht mehr, auf Bundesebene noch teilweise (Bundesoberbehörde) Mittelbehörden gibt es nur bei den größeren Bundesländern nicht z.B. in Schleßwig-Holzstein. --> Beim 3-stufigen Verwaltungsaufbau gilt das klassische Hierarchie-Prinzip !!! Auf Seite des Bundes gibt es keinen 3-stufigen Verwaltungsaufbau nur bei den Ländern!!!    
  • Wie viele Stadtkreise hat BW? § 12 LVG insgesamt 9 Stadtkreise! Stadtkreis = In Baden-Württemberg ist ein Stadtkreis eine Stadt, die keinem Landkreis angehört. Die Stadtverwaltung ist auch für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zuständig, die im Landkreis das Landratsamt ist. Andere Länder in Deutschland verwenden dafür die Bezeichnung „Kreisfreie Stadt“. Die Bezeichnung Stadtkreis steht in Deutschland für eine Gemeinde mit besonderer Stellung innerhalb der Gliederung des Landesgebiets. !!!momentane Überlegung nach einem 10 Stadtkreis ---> Reutlingen, da dieser die Einwohnergrenze von 10.000 überschritten hat!!!