Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)

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GmbH

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  • Wann entsteht die GmbH als solche? Aus § 11 I GmbHG ergibt sich, dass die GmbH als solche erst mit Eintragung im Handelsregister entsteht.
  • Wie ist die Rechtsnatur der GmbH? Gem. § 13 GmbHG ist die GmbH eine vollrechtsfähige juristische Person.
  • Wann entsteht die Vorgesellschaft der GmbH (Vor-GmbH)? Die Vor-GmbH entsteht mit notariellem Abschluss des GmbH-Gründungsvertrages gem. § 2 I GmbHG. Dies gilt auch im Fall des "vereinfachten Gründungsverfahrens" gem. § 2 Ia GmbHG.
  • Wie ist die Rechtsnatur der Vor-GmbH? Nach heute hM ist die Vor-GmbH eine Gesellschaft sui generis, die zwar noch nicht als vollrechtsfähige JP eingestuft werden kann, aber vergleichbar der GmbH grds. dem GmbHG untersteht, soweit dessen Vorschriften nicht gerade die Eintragung im HR voraussetzen. Die Vor-GmbH kann über ihre Geschäftsführer als Vertretungsorgane am Rechtsverkehr teilnehmen und aus Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet werden, muss für deren Organverschulden haften (§ 31 BGB analog), ist grundbuch-, partei- und insolvenzfähig. Sie kann Komplementärin einer KG sein.
  • Welche Rechtsnatur hat die Vorgründungsgesellschaft? Die Vorgründungsgesellschaft, die vor notarieller Beurkundung bereits mit den formlosen gesellschaftsvertraglichen Absprachen der Gründer entsteht, ist entweder GbR iSd § 705 BGB oder- wenn bereits vor Eintragung ein Handelsgewerbe iSd § 1 II HGB betrieben wird- gem. §§ 105 I, 123 II HGB eine OHG.
  • Welche Folgen haben Mängel im Gründungsakt der GmbH? Bis zur Eintragung sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Mit Eintragung tritt grds. eine Heilung sämtlicher den GesellschaftsV als Ganzen treffenden Mängel ein und es gelten die §§ 75 ff GmbHG.
  • Wie ist die Vertretungsregelung bei der GmbH? Gem. § 35 I 1 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten. Sie sind grds. bei der Aktivvertretung nur gesamtvertretungsberechtigt, bei der Passivvertretung hingegen einzelvertretungsberechtigt, vgl. II 2. Gem. § 37 II GmbHG ist die Vertretungsmacht inhaltlich unbeschränkt und ggü. Dritten unbeschränkbar. Bei "Führungslosigkeit" wird die GmbH gem. § 35 I 2 GmbHG passiv durch die Gesellschafter vertreten.
  • Wie ist die Vertretungsregelung bei der Vor-GmbH nach hM? Auch die Vor-GmbH wird durch die im GesellschaftsV oder nachfolgenden Beschluss zu bestellenden (§ 6 III 2 GmbHG) Geschäftsführer vertreten. Die Vertretungsmacht ist hier aber nach hM nicht die unbeschränkte des § 37 II GmbHG, sondern ist durch den Zweck der Vor-GmbH begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gründungsgesellschafter die Vertretungsmacht der Geschäftsführer durch einstimmigen Beschluss erweitern.
  • Wie sind im Normalfall die Haftungsverhältnisse bei der GmbH? Gem. § 13 II GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der GmbH nur noch das Gesellschaftsvermögen.
  • Was ist unter "Durchgriffshaftung" zu verstehen? Von Durchgriffshaftung wird gesprochen, wenn man die Eigenständigkeit der GmbH als selbständige JP durchbricht (§ 13 GmbHG) und die hinter der GmbH stehenden Gesellschafter persönlich haften lässt. Die Durchgriffshaftung wird auf §§ 242, 826 BGB gestützt. Zu ihr kann es kommen, wenn die Rechtsform der GmbH objektiv missbraucht wird.
  • Nenne drei Fallgruppen, in denen es zu einer "Durchgriffshaftung" kommen kann! Ein-Mann-GmbH, wenn sich der Gesellschafter der GmbH nur deshalb bedient, um unbehelligt Geschäfte machen zu können, ohne selbst haften zu müssen. Strohmanngründung mit (vermögenlosen) Personen, die lediglich ihren Namen hergeben ohne wirtschaftlich an der Gesellschaft in beachtlicher Weise beteiligt zu sein. Vermischung der Vermögenssphären, so dass der Geschäftsverkehr Gesellschaft und Gesellschafter vermögensmäßig nicht mehr trennen kann.
  • Was versteht man unter "Differenzhaftung"? Bei der Differenzhaftung sind die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft sowohl bei Sach- als auch bei Bargründungen verpflichtet, ein im Zeitpunkt der Eintragung durch Vorbelastungen entstandenes Kapitaldefizit durch Geldeinzahlung aufzufüllen. Dies umschließt auch eine Ausfallhaftung der Gesellschafter gem. § 24 GmbHG.
  • Wie sind die grundsätzlichen Haftungsverhältnisse bei der Vor-GmbH nach heute hM? Die Vor-GmbH haftet selbst mit ihrem Gesellschaftvermögen Daneben trifft die Gründungsgesellschafter im "Haftungsgleichlauf" zur Differenzhaftung nach Eintragung der GmbH eine unbeschränkte anteilige Innenhaftung ggü der Vor-GmbH (sog. Verlustdeckungshaftung) Gem. § 11 II GmbHG kommt die sog. Handelndenhaftung hinzu.
  • Was versteht man unter einer "unechten Vor-GmbH"? Sie liegt dann vor, wenn die Gründer den Geschäftsbetrieb beginnen, obwohl sie von vornherein nicht die Absicht haben, die Eintragung zu erreichen oder den Geschäftsbetrieb fortführen, obwohl sie die Eintragungsabsicht aufgegeben haben.
  • Wie sieht die persönliche Haftung der Gesellschafter bei der unechten Vor-GmbH aus? Hier wird eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung iSd § 128 HGB (analog) angenommen, da diese "unechte" Vor-GmbH in Wirklichkeit eine OHG bzw. GbR darstellt.
  • Wer ist "Handelnder" iSd § 11 II GmbHG?   Handelnder ist, wer als bestellter Geschäftsführer oder "faktischer" Geschäftsführer am Abschluss beteiligt ist bzw.- wenn er nicht selbst beteiligt ist- sich ein rechtsgeschäftliches Handeln eines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss. Handelnder ist nicht, wer als nichtgeschäftsführender Gründungsgesellschafter Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführer nur veranlasst, fördert oder billigt. Handelnder ist auch nicht der rechtsgeschäftliche Vertreter.  
  • Ist § 11 II GmbHG auch auf die Vorgründungsgesellschaft anwendbar? Die Vorgründungsgesellschaft hat mit der in Aussicht genommenen GmbH im Rechtssinne noch nichts zu tun. Es handelt sich um eine eigenständige GbR, oder wenn bereits ein Handelsgeschäft betrieben wird, um eine OHG. Deshalb besteht zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH keine Kontinuität und kann auch das GmbH-Recht einschließlich § 11 II GmbHG auf die Zeit vor dem (notariellen) Gründungsvertrag nicht angewendet werden.
  • Welche Haftungsfolgen können für den Vertreter einer GmbH eintreten, wenn er bei einem Vertragsschluss entgegen § 35a iVm § 4 GmbHG ohne einen haftungsbeschränkenden Zusatz wie zB "mbH" zeichnet? Dies führt bei ihm entsprechend § 179 I BGB zu einer unbeschränkten Rechtsscheinshaftung, wenn beim Geschäftspartner tatsächlich das berechtigte Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen wird. Diese Haftung gilt wegen der erhöhten Publizitätswirkung der verwendeten Firma sogar entgegen § 15 II HGB.