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Bürgerliches Recht (Fach) / BGB AT Definitionen (Lektion)

Kaufvertrag Minderjährige Ansprüche

Diese Lektion wurde von Thayet erstellt.

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  • Kündigung Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Auflösungserklärung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, mit der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist beendet werden soll.
  • Juristischer Personen Vereinigung, der durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Bsp: Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Verein
  • Zugang Wenn die Erklärung derart in die Verfügungsgewalt des Adressaten oder einer vom Adressaten zur Entgegennahme von Willenserklärungen berechtigten Person gerät, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht und mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ansichten: Äußerungstheorie, Entäußerungstheorie, Empfangstheorie, Vernehmungstheorie
  • Trennungsprinzip Schuldrechtliche und Sachenrechtliche Rechtsgeschäfte sind  getrennt voneinander zu betrachten.
  • Abstraktionsprinzip Schuldrechtliche und Sachenrechtliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt zu behandeln, d.h. jedes für sich auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Mängel in dem einen Rechtsgeschöft führen nicht zur Unwirksamkeit des anderen. 
  • invitatio ad offerendum Einladung ein Angebot zu machen
  • Handlungswille Ist der Wille überhaupt zu handeln.
  • Erklärungsbewusstsein Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende weiß, dass sein Handeln eine rechtliche Bedeutung im Sinne einer Willenserklärung hat.
  • Geschäftswille Bedeutet den Willen zu haben, ein ganz besonderes geschäft zu tätigen. (Fehlen führt nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts)
  • Gestaltungsrecht Das Gestaltungsrecht ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Prüfung: Erklärungsrecht - Erklärung - Form- und Fristerfordernisse
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  • Angebot Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme durch ein einfaches JA erfolgen kann.
  • Annahme Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich derjenige, an den das Angebot gerichtet ist, uneingeschränkt und rechtzeitig mit dem Inhalt des Angebots einverstanden erklärt.
  • Willenserklärung Tatsächliche Äußerung des Willens, gerichtet darauf, eine bestimmte oder bestimmbare Rechtsfolge herbeizuführen.
  • Erklärungen unter Abwesenden Erklärungen u. A. sind abgegeben, wenn sie willentlich so in den Rechtsverkehr gebracht werden, dass sie ohne weiteres zutun des Absenders zum Empfänger gelangen.
  • Gestaltungsrechte sind: Anfechtung Kündigung Rücktrittsrecht Widerrufsrecht  
  • Vertrag Ein Vertrag kommt durch 2 Willenserklärungen zustande, die Angebot und Annahme heißen.
  • Essentialia Negotii wesentliche Vertragsbedingungen KV: Wer, Was, Preis
  • Verbraucher § 13 BGB Verbraucher ist jede natürliche Person, für die ein Rechtsgeschäft nicht zur gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gehört.
  • Anspruch § 194 BGB Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.