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Recht Tutorial (Fach) / Haftung, Aufsicht, Anlgerschutz (Lektion)
Dr. Balzer
Diese Lektion wurde von Lothar erstellt.
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- Wichtige Daten a) Seit wann gelten geschlossene Beteiligungen als Finanzinstrumente nach WpHG? Was galt vorher? b) Seit wann besteht Offenlegungspflicht für Zuwendungen? c) Seit wann gelten WpHG Vorschriften inhaltsgleich in FinVermV für FAV? a) 01.06.2012 - vorher galt RichterRecht b) zivilrechtlich seit 1990 - aufsichtsrechtlich seit 01.11.2007 MIFID c) 01.01.2013 FinVermV
- Warum ist es sinnvoll Finanzplanerstellung und Umsetzungsbegleitung in 2 Verträgen zu regeln? Entscheidend ist die Produktneutralität des FP, während die Umsetzungsbegleitung direkten Produktbezug (= Anlageberatung) hat. Außerdem erfolgen ggf. Provisionen von Dritter seite bei der Umsetzung. Vorsicht: Empfehlung alle Aktien zu verkaufen = Anlageberatung, da konkret; Empfehlung die Hälfte zu verkaufen nicht, da nicht konkret!
- Def. Anlageberatung! Was ist zu beachten? a) aufsichtsrechtlich b) zivilrechtlich a) Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf konkrete Finanzinstrumente* *FI = alle WP, seit 1.6.12 auch geschlossene Beteiligungen Zulassung BAFin oder Haftungsdach erforderlich; Folgepflichten: Erstellung Beratungsprotokoll / Aushändigung PIB, KID, VIB / Offenlegung Zuwendungen u. Interessenkonflikte b) Erteilung Anlagerats auf Grundlage Beratungsvertrag (konkludent) Geschuldet ist die Information des Anlegers über entscheidungserhebliche Tatsachen sowie deren fachkundige Bewertung u. Beurteilung unter Berücksichtigung s.persönl. Verhältnisse NICHT: Pflichten danach, Dispositionsbefugnis über das Vermögen
- Unterscheide die Vermögensberatung von der Anlageberatung! - regelmäßige und dauerhafte Beratung des Anlegers - Betreuungspflichten nach der Anlageentscheidung - KEINE ausdrückliche Erfassung im KWG u. WpHG o aufsichtsrechtliche Beurteilung analog Anlageberatung o KEINE Dispositionsbefugnis über das Vermögen
- Def. Anlagevermittlung und Abgrenzung zu Anlageberatung! a) aufsichtsrechtlich b) zivilrechtlich Welcher Punkt ist besonders wichtig? a) Weiterleitung vonAufträgen des Kunden über Finanzinstrumente an den jeweiligen Ausführungsplatz - erlaubnispflichtig! b) Vermittlung von Anlageprodukten aller Art durch Zusammenführung von Angebot und Nachfrage - ACHTUNG: sofern tatsächlich Beratung erbracht wird -> ANLAGEBERATUNG Abgrenzung wichtig für Offenlegungspflichten bei Rückvergütungen (Kick-Backs)
- Welche Neuregelungen sind am 22.5.2007 mit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittler-Rili in Kraft getreten? - Einführung generelle Erlaubnispflicht für Vermittler: a) Makler (im KD-Lager) b) Versicherungsvertreter (im Anbieterlager) - Abschluß Berufshaftpflichtvers. - Umfangreiche Anforderungen an Sachkunde - Info-/ Beratungs- /Doku-Vorschriften (Kundenverzicht möglich!)
- Was zeichnet die Vermögensverwaltung aus? Was ist mit vermögensverwaltenden Fonds? Sind Nachweismakler = Vermittler von VVs erlaubnispflichtig? - erlaubnispflichtig - dauerhafte, eigenverantwortliche Verwaltung des Anlegervermögens anhand mit dem Kunden vereinbarter Anlagerichtlinien - Dispositionsbefugnis über das vermögen des Anlegers - Aufklärungs- und Beratungspflichten nur vor Abschluss VV-Vertrag - Interessewahrungspflicht (Risikostreuung, sorgfältige Auswahl) - KEINE: Protokollpflicht ACHTUNG: gilt nicht für vermögensverwaltende Fonds! Nachweismakler (evtl. Family office) sind erlaubnispflichtig!
- Äußeren Sie sich zur Erlaubnispflicht! a) Depotcheck b) Fonds Advisor c) im Anlageausschus eines Sondervermögens d) Empfelung eines VV-Anbieters (Vermittler) e) VV für andere - Ausnahmen? a) ja sofern konkrete Produkte empfohlen werden = Anlageberatung b) ja c) ja d) ja e) ja - w/kaufm. Geschäftsbetrieb erforderlich (ab 3 VVs oder Verm. > 500 TEUR Ausnahme: NUR innerhalb der Familie
- Nenne einige Hürden der BAFin-Zulassung! Umgehungschancen? 1. Geschäftsleitereignung erforderlich 2. Eigenmittelanforderung, id.R. 50 TEUR 3. kostenträchtige laufende Überwachung: - jährl. Abschluss- u. WpHG-Prüfung - Beiträge zum Entschädigungsfonds ( #Phönix-Pleite) Wer ausschließlich Anlageberatung/ Anlagevermittlung von Investmentfonds u. geschlossenen Beteiligungen betreibt ist kein Finanzdienstleistungsinstitut und kein WPDienstleistungsunternehmen = keine Erlaubnispflicht! (Gilt ausdrücklich nicht für VV) Haftungsdach Angehörige freier Berufe, die Anlageberatung/-vermittlung, VV nur gelegentlich (nicht gewerbsmäßig) i.R. Ihres Mandats erbringen, z.B. StB
- Welche Anforderungen stellt §34f GewO an Finanzanalgenvermittler (FAV) = Anlageratung zu Fondsanteilen und Vermögensanlagen = Beteiligungen u. Vermittlung? - Erlaubnis der zuständigen Behörde; evtl. Versagungsgründe: fehlende Zuverlässigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, fehlender Nachweis Berufshaftpflicht, fehlende Sachkunde - Sachkundenachweis (IHK-Prüfung nach FinVermV) auch für Erfüllungsgehilfen; Ausnahme: Alte Hasen Regelung - Anlegerschutz analog §§31ff WpHG: KID, VIB, Beratungsprotokoll, Offenlegung Provision u. Zuwendung
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- Welches sind die in §2 WpHG abschließend aufgeführten Wertpapierdienstleistungen? 1. Anlage- / Abschlussvermittlung 2. Anlageberatung 3. Finanzportfolioverwaltung
- Welche aufsichtsrechtlichen Kundenkategorien kennt das WpHG? Wie sind diese definiert? Wer bestimmt die Einstufung? 1. Privatkunden = alle KD, die keine professionelle KD sind 2. Pofessionelle Kunden = KD, bei denen das WPDL-Unternehmen davon ausgehen kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse u. Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen u. die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. a) geborene professionelle Kunden b) gekorene professionelle Kunden 3. Geeignete Gegenpartei Das WPDL-Unternehmen bestimmt die Einstufung, kann von Kriterien abweichen, muss dem Kunden Einstufung mitteilen.
- Nenne Kriterien für a) geborene professionelle Kunden lt. WpHG b) gekorene professionelle Kunden lt. WpHG! a) geborene Professionelle Kunden: KI, große U (BilanzSumme 20 Mio, Nettoumsatz 40 Mio, EK 2 Mio), Versicherunen, Regierungen, Zentralbanken, Institutionelle (Versorgungswerke, Pensionskassen) b) gekorene professionelle Kunden: - KD hat am relevanten Markt letztes Jahr mind. 10 p.Q. Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt - KD verfügt über Bankguthaben u. WP > 500 TEUR - KD war mind. 1 Jahr lang in einer berufl. Position tätig, die Kenntnisse über geplante Geschäfte voraussetzt.
- Nenne 3 Geschäftsarten nach §31 WpHG und daraus resultierende Pflicht (Stichwort)! Anlageberatung -> Geeignetheitsprüfung Beratungsfreies Geschäft -> Angemessenheitsprüfung reines Ausführungsgeschäft in nicht komplexen Finanzinstrumenten (z.B. Fondsdirektbanken) -> nichts
- Welche Vorschrift enthät §31 WpHG zur Einholung von Informationen über den Kunden durch den WpHG Bogen? Besteht eine Pflicht zur Prüfung der Kundenangaben? In welchem Abstand müssen Angaben aktualisiert werden? Erforschung von Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, seinen Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen nach vernünftigem ermessen. Keine Formvorschriften und damit auf die beiden Fragen oben: keine(m) Allerdings Konkretisierung der Fragepflichte durch § 6 WpDVerOV u. in der Praxis Formbögen.
- Welches Ziel verfolgt das WpHG bezüglich der Einholung von Informationen über den Kunden und welches ausdrücklich nicht? Welches ist die Konsequenz in der Anlageberatung bei fehlenden Informationen? Ziel: Empfehlung eines geeigneten Finanzinstruments = entspricht AZ, Risiko tragbar, Verständnis NICHT: richtige Empfehlung SONDERN: Vermeidung ungeeigneter Empfehlungen Fehlende Angaben = Empfehlungsverbot! Möglichkeit: Infos aus anderen Quellen (z.B. Kreditprotokoll)
- Welche Informationen setzt die Angemessenheitsprüfung voraus? Was ist Angemessenheit? Wann wird sie angewendet? Besteht eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden über Risiken? Pflicht zur Einholung von Informationen über Kenntnisse u. Erfahrungen NICHT: AZ u. finanzielle Verhältnisse) des Kunden Angemessenheit bestimmt sich danach, ob der KD über die erforderlichen Kenntnisse u. Erfahrungen verfügt, um Anlagerisiken beurteilen zu können. Angemessenheitsprüfung = Teilmenge der Geeignetheitsprüfung beratungsfreies Geschäft - Anlageberatung Nein, keine Risikoaufklärungspflicht!
- Wann besteht keine Pflicht zur Angemessenheitsprüfung? Bei reinen Ausführungsgeschäften in nicht-komplexen Finanzinstrumenten: - Aktien bei Zulassung zue einem organisierten Markt - GMF, Investmentfonds - Schuldtitel ohne Einbettung von Derivaten Voraussetzung: - Geschäft auf Veranlassung des Kunden (NICHT Reaktion auf an KD gerichtete Mitteilung) - KD wird informiert, dass keine Geeignetheits- / Angemessenheits-prüfung erfolgt
- Für welche Art Geschäfte sind PIBs vorgeschrieben? aufsichts- oder zivilrechtlich? Verzicht möglich? Was, wenn Bank über kein PIB verfügt? Anlageberatung nur bei Kaufempfehlung nur aufsichtsrechtlich Verzicht des KD nicht möglich Beratung nicht möglich
- Was ist ein KID? Was ersetzt das KID? Wie heißt es bei geschlossenen Beteiligungen? Key Investor Document = Wesentliche Anlegerinformationen bei Investmentfonds ersetzt KID das PIB u. den vereinfachten Verkaufsprospekt VIB
- Was schreibt §5a WpDVerOV hinsichtlich des Inhalts des PIBs vor? Umfang bei nicht komplexen FI = max 2 Seiten, sonst max 3 Seiten Darf sich nur auf jeweils ein FI beziehen Kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, KD muß zustimmen KD soll durch das PIB in die Lage versetzt werden, die Anlage einzuschätzen u. sie mit Merkmalen anderer FI bestmögl. zu vergleichen PIB muss alle wesentl. Infos über das jeweilige FI in übersichtlicher u. leicht verständlicher Weise enthalten: - Art des FI; - Funktionsweise; - Risiken; Aussicht auf Kapitalrückzahlung u. Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen, Kosten
- Was gilt für "freie" Anlageberater (FAV) nach § 34 GewO? WpHG gilt nicht, seit 1.1.2013 aber FinVermV, die weitestgehend gleiche Regelungen enthalten: Geeignetheitsprüfung bei der Anlageberatung Angemessenheitsprüfung bei der Anlagevermittlung Bereitstellung von KID u. VIB (ACHTUNG nicht PIB, da keine Beratung hierzu erlaubt)
- Vermögensberatung indiziert Pflicht zur Depotüberwachung und Erteilung aktueller Informationen. Welche Kriterien sprechen gegen Anlageberatung und für Vermögensberatung? - Bezeichnung der eigenen Funktion als Vermittler oder Berater - Verwendung von Beratungsprotokollen - Erfragung der individuellen Kundensituation (insbes. AZ, finanz.Verhält.) - Erstellung individueller Berechnungsbeispiele ACHTUNG: stillschweigender Abschluss möglich, insbes. bei ständigem Kontakt Berater-Kunde; Entgelt unmaßgeblich! Umfang kann durch "Gewohnheit" definiert werden. Bank muss keine Kenntnis haben.
- Definiere "Aufklärung" und "Beratung" Aufklärung = zutreffende, vollständige u. verständliche Mitteilung von Tatsachen, soweit diese zur Wahrung der Interessen des Kunden erforderlich sind. Beratung = fachmännische Bewertung der Tatsachen sowie Abgabe einer Empfehlung unter Berücksichtigung der AZ, der Risikobereitschaft u. der Risikofähigkeit des Kunden
- Nenne Unterschiede der VV zur Anlageberatung (AB)! VV-Vertrag i.d.R. schriftl - Beratungsvertrag i.d.R. konkludent VV: Enscheidungsbefugnis Verwalter i.R.d. AnlageRili - AB: KD Aufklärungs-/Beratungspflichten: VV vor Vertrag - AB vor jeder Anlage Pflichen nach Anlageentscheidung: VV- lfd. Überwachung - AB keine Berichtspflichten: VV mind. alle 6 Mon. - AB nein Verlustbenachrichtigung: VV bei erheblichen Verlusten - AB nein Offenlegung Vertriebsvergütungen: VV vor Vertrag - AB vor Empfehlung VV: Auflistung tatsächl. Vertriebsvergütungen pro Periode / Benchmarkpflicht
- Was wird erfasst von dem Verbot der Annahme oder der Gewährung von Zuwendungen von bzw. an Dritte (inducements) im Zusammenhang mit der Erbringung von WPDL? Welche Ausnahmen gibt es? Gelten diese auch für FAV? - Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen - geldwerte Vorteile (z.B. Übermittlung von Finanzanalysen, Reduzierung Gebühren, Reisen) - zivilrechtliche Kickbacks sind nur Teilmenge hiervon Ausnahmen: - Zuwendung zielt darauf ab, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern (gilt nicht für FAV) - Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Erbringung der DL im Interesse des KD nicht entgegen. - Zusammenfassung der wesentl. Bestandteile einer Vereinbarung über Zuwendungen 2 stufig (gilt nicht für FAV)
- Erläutere Offenlegungspflicht im 3-Personen-Verhältnis! Wer hat die Pflicht? ungefragte Aufklärung des Anlegers auch über die Höhe der Rückvergütung (AA, Agio, BP), sofern Beratung (nicht: Vermittlung) durch einen Bankberater erfolgt. Aufklärung kann auch durch Aushändigung des Prospekts erfolgen, wenn die Bank dort als Empfänger der Provision genannt ist. Gilt nicht für freie Berater (FAV) - auch 100% Banktochter = freier Berater
- Erläutere Offenlegungspflicht im 2-Personen-Verhältnis! Bei Festpreisgeschäft keine Pflicht zur Offenlegung der Gewinnmarge alles andere ist unerheblich, also Art des Vertrages, Status des Beraters
- Zuwendungen: Unterschiede zwischen Aufsichtsrecht u. Zivilrecht: - Adressaten: AR - nur zugelassene WPDLUnternehmen / ZR - Partei eines Beratungsvertrags NICHT: FAV - Zuwendungsbegriff: AR: Prov, SachZu, geldwerte Vorteile - ZR: Kick-backs - Zulässigkeitsvoraussetzungen: AR/ZR: Offenlegung / AR: Ausnahme Qualitätsverbesserung - Anforderung an Offenlegung: AR: 2 stufig / ZR - ungefragte Offenlegung der konkreten Höhe vor Anlageentscheidung - Sanktionen: AR: Bußgelder, Eingriff BAFin / ZR: Schadensersatz
- Protokollierungspflicht? a) FAV u. vertraglich gebundene Vermittler VGV (Haftungsdach)? b) professionelle Anleger? c) Beratung Privatkunden? d) auch Interessentengespräche? e) Beratung in Bezug auf geschlossene Beteiligung? f) Empfehlung einer a) ab 01.01.2013 gem FinVermV (nicht WpHG) / VGV gemäß WpHG b) nein c) seit 01.01.2010 d) ja e) seit 01.06.2012 f) nur neben der Empfehlung eines konkreten FI
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- Welche Detailvorgaben macht § 14 WpDVerOV? - Anlass und Dauer der Beratung - Informationen über den Kunden - Informationen über FI und WPDL - Angaben zu Kundenanliegen (Ausnahmsweise höhere RK ist möglich, auch bei unverändetem KAC - Empfehlung und Begründung
- Wie sieht das Rücktrittsrecht des Kunden bei tel. Ordererteilung aus? Führt ein Protokoll zur Umkehrung der Beweislast bei Fehlberatung? - nur wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Protokollerhalt geordert - UND das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist. Rücktrittsfrist 1 Woche ab Zugang des Protokolls beim Kunden Umfang: Rückabwicklung Keine Beweislastumkehr: Kunde trägt Beweislast für Fehlberatung, Protokoll dient nur der Beweiserleichterung.
- Wie hat der Gesetzgeber den Beschwerdebegriff definiert? AR-Verpflichtung der WPDLU? nicht definiert seit 01.11.2007 (MIFID) AR-Organisationspflicht in Bezug auf Kundenbe-schwerden (Dokumentation, 5 J Aufbewahrung) seit 01.11.2012 (AnsFuG) zusätzliche Erfordernis, bestimmte Beschwerden (im Zusammenhang mit Anlageberatung von Privatkunden NICHT VV) innerhalb 6 W. mit Namen Berater an BAFin zu melden / Sanktionen: Bußgeld 50 TEUR, Verwarnung, befristetes Berufsverbot "jede Äußerung der Unzufriedenheit eines Privatkunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung" - Querulanten, Minimalbeschwerden, bereits Abhilfe geschaffen -> alles unerheblich!
- Haftung im FP: Welche Grundsätze gelten? Wer einen Anspruch geltend macht, muss die Voraussetzungen der Norm, auf die sich der Anspruch stützt, beweisen. - Pflichtverletzung - Verschulden (Vorsatz u. Fahrlässigkeit) wird vermutet, aber ggf. Exkulpation - Haftung für Dritte / Erfüllungsgehilfe (MA haften nicht) - Schaden - Kausalität (BGH: unterstellt KD hätte nicht abgeschlossen, wenn Kick-backs bekannt - widerleglich: z.B. frühere u. spätere Geschäfte - Verjährung?
- Haftung im FP: Was ist bezüglich Schaden zu sagen bei gegebener Pflichtverletzung und Kausalität? Anleger muss ersatzfähigen Schaden nachweisen. Er ist so zu stellen, wie er bei pflichgemäßer Aufklärung ohne schadenstiftende Anlageentscheidung stünde: - Substanzschaden: realisieter Verlust oder Buchverlust - keine Grantiehaftung für nicht erzielte Steuervorteile, aber Anrechnung von erzielten Steuervorteilen - ggf. Vorteilsausgleichung bei mehreren Anlagen - Ertragsschaden ist ersatzfähig: entgangener Gewinn i.d.R. Kapitalmarktrendite über die LZ
- Haftung im FP: Verjährungsfristen von Ersatzansprüchen (insbes. w/unterlassener Aufklärung über KickBacks)! Sonderverjährung nach § 37 a WpHG Altfälle vor dem 01.01.2002 definitiv verjährt Sonderverjährung ZRlich nur vom 01.04.1998 - 04.08.2009 - Anspruch gg. zugelassenes WPDLU (nicht FAV) - Anspruch w/fehlerhafter Aufklärung oder Beratung im Zusammenhang mit einer WPDL / gilt NICHT bei vorsätzlichen Pflichtverstößen NICHT: geschlossene Beteiligungen bis 01.06.2012 und Verstoß gg. Anlage Rili in VV 3 Jahre taggenau ab Anlageentscheidung (unabhängg v. Kenntnis) = 04.08.2012
- Haftung im FP: Verjährungsfristen von Ersatzansprüchen (insbes. w/unterlassener Aufklärung über KickBacks)! Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB gilt seit 01.01.2002 gg. jeden (auch FAV) jeder Anspruch, der nicht unter §37 a WpHG fällt / Sonderverjährung hat vorrang 3 Jahre ab Entstehung des Schadens (Vertragsbindungsschaden) + Kenntnis des KD vom Pflichtverstoß Jahresendverjährung: beginnt immer est am 31.12. Höchstgrenze: 10 Jahre taggenau ab Anlageentscheidung
- Was darf man mit §34 GewO vermitteln, was nicht? §34c - noch für Dralehensvermittlung §34f - Vermittlung an Emittenten von Fonds und Beteiligungen NICHT: Zweitmarktgeschäfte NICHT: Vermögensverwaltung, Ausnahme: reine FondsVV
- Anlagenvermittlung ohne Einflußnahme, z.B. Family Office organisiert Buty Contest, reine Organisation, spätere Überwachung der Einhaltung der Anlagerichtlinien. BAFIN Erlaubnis erforderlich? Nein da keine Anlageberatung, keine VV, keine Anlagenvermittlung (kein Einfluß)
- A berät Kunden in allen FI, allerdings nur Schweizer Kunden in der Schweiz. Erlaubnis nach § 34 f GewO. BAFIN meldet sich w/Internetauftritt u. rügt, dass A über keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügt? Benötigt A BAFIN Z bezüglich Kunden in der CH NEIN, wenn in der Schweiz beraten sobald in Dtld. = BAFIN, Ausnahme EU-Land, dann Heimatlandrecht (z.B. Österreichische Bank berät tel. aus Österreich dt. Kunden = kein Beratungsprotokoll erforderlich) bezüglich Werbung im Internet JA w/ sich Werbung an dt. Kunden richtet.
- Darf A als vertraglich gebundener Vermittler der X-GmbH diese als Sponsor bei Fonds beraten? Nein, denn keiner haftet, geht nicht!
- Was ist EU, was nur in Dtld? MIFID Beratungsprotokoll KID PIB VIB? MIFID und KID = Europa Rest nur in D
- Beschwerden - Meldepflicht? ab wann? auch Sachverhalte vor Datum? geschlossene Fonds? VV? Beschwerden ab 1.11.12 auch für Sachverhalte vor 1.11.12 geschlossene Fonds erst ab 1.6.12 Finanzinstrument VV ist kein Finanzinstrument
- K hat mehrfach PIB zu Aktie Y erhalten, bei letztem Kauf nicht. Kursentwicklung negativ. K verlangt rückabwicklung? - aufsichtsrechtlich - zivilrechlich? aufsichtsrechtlich: - Verstoß, muss vor jedem Kauf ausgehändigt werden = Bußgeld zivilrechtlich: - unerheblich, da Info erteilt durch inhaltsgleiche PIB bei Vorkäufen
- K hat Auftrag zum Erwerb Discount-Zertfikat erteilt. Ausführung ohne jede Prüfung, obwohl K in der Vergangenheit solche Orders noch nie erteilt hat u. weder über Erfahrunhg noch Kenntnisse in dieser AK verfügt. WpHG-Verstoß? Was wäre bei Anlagebera kein reines Ausführungsgeschäft (hier kein Verstoß) beratungsfreies Geschäft + komplexes Produkt!! = Angemessenheitsprüfung: Kenntnisse und Erfahrungen? = Pflicht, den K zu informieren, dass er über keine Kenntnisse und Erfahrung verfügt und fragen, ob er dennoch ordern will? Anlageberatung: hier Verstoß - Geeignetheitsprüfung erforderlich = Angemessenheitsprüfung + finanzielle Verhältnisse
- A 34c-ler arbeitet eng mit Stb. S zusammen. S empfiehlt K einen geschlossenen Fonds, den A ihm vermittelt. Fonds passt nicht zu K. K nimmt A w/Falschberatung auf Rückabwicklung in Anspruch. Zu Recht? zivilrechtlich: anleger und objektgerechte Beratung - erfolgt durch S A schuldet Aufklärung über Risiken, wenn erfolgt kein Anspruch des K gg. A.
- K hat bei Anlageberater A der B-Bank 2007 geschlossenen ImmoFonds gezeichnet. 2010: Nchschussaufforderung der Beteiligungsgesellschaft. K bittet A um Einschätzung. Darf, muss A beraten? Anlageberatung = keine Beratungspflicht nach Vertragsabschluß aktuell: Vorsicht Rechtsberatung!
- Worauf stellt die Regelung beim Festpreisgeschäft ab, dass Prov. nicht offengelegt werden müssen? was gilt bei VV? was bei § 34ern? Da Bank kein Beratungshonorar erhält, muss Kunde davon ausgehen, dass Bank etwas verdient. Bei VV erhält die Bank VV-Provision => bei Festpreisgeschäften Prov. angeben! bei § 34ern: Muss Provision nicht ansprechen, da Kunde davon ausgehen muss, dass er etwas erhält. Auf Nachfrage des Kunden muss er jedoch wahrheisgemäß antworten, dass er Provision erhält. Er muss es nur nicht aktiv von sich aus ansprechen.
- Worauf kommt es aufsichtsrechtlich beim Festpreisgeschäften an bezüglich Info des Kunden über Provision? Dreipersonenverhältnis?
- Freier Gewerbetreibender A § 34c GewO. Er berät K w/Fonds, über AA, Prov. wird nicht gesprochen. K zahlt A jährliches Beratungshonorar. A nimmt K bei Kursverluss auf Rückabwicklung in Anspruch. Zu Recht? Freie Berater nach GewO haben im Vermittvetrag keine Aufklärungspflicht über Pron. Bei Beratungsvertrag müssen nur banmäßig gebundene Berater zwingend über pot. Interessenkonflikte aufklären, z.B. Provision Dies gilt auch für freie Berater, wenn ... sie dem WpHG unterfallen (ab 1.1.13) ... Beratungshonorar nehmen ... immer ab 15% Vertriebsprovision