3

Informationsrecht und Datenschutz (Fach) / Grundrecht auf Datenschutz (Lektion)

.

Diese Lektion wurde von Zerbero erstellt.

Lektion lernen

  • Gilt für wen? Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Kein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Daten allgemein verfügbar sind (etwa Grundbuch, Firmenbuch, Telefonbuch, oder Medienberichte in die Information zulässigerweise veröffentlicht wurde
  • Einschränkungen des Grundrechts sind möglich bei: Lebenwichtigen Interessen des Betroffenen (etwa nach Verkehrsunfall) Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter
  • Zuständigkeiten Datenschutzkommission zuständig für Geltungsmachen des Auskunftrechts oder Vorgehen gegen öffentlich-rechtliche Einrichtungen Ordentliche Gerichte zuständig für Ansprüche gegen Rechtsträger des Privatrechts (ausgenommen Auskunftsrecht)