Arbeitsrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
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Haftungsbeschränkung
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- Aus welchen Grundsätzen wird die Haftungsbeschränkung bei vom AN verursachten Sachschäden an Rechtsgütern des AG abgeleitet? Die Beschränkung ist nach BAG GS durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit geboten.
- Wie ist die Haftungsbeschränkung im Grundsatz ausgestaltet? Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der AG voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der AN dem Grunde nach. Bei der Höhe sind insbes. Betriebsrisiko des AG und Verschulden des AN zu berücksichtigen sowie die Gefahrengeneigtheit der Arbeit. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz grundsätzlich volle Haftung des AN.
- Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung macht das BAG, wenn der AN grob fahrlässig den Schaden verursacht hat? Der AN haftet trotz grober Fahrlässigkeit nicht für den ganzen Schaden, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen seinem Verdienst und dem von ihm zu tragenden Schadensrisiko besteht und keine "gröbste Fahrlässigkeit" gegeben ist. Aber auch hier scheiden Haftungserleichterungen nicht aus.
- In welchem Verhältnis stehen die Begriffe "grobe", "einfache", "mittlere", "leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit? Fahrlässigkeit lässt sich in grobe und einfache (= leichte, gwöhnliche) Fahrlässigkeit unterteilen. Im ArbR wird bei einfacher Fahrlässigkeit noch einmal zwischen mittlerer und leichtester Fahrlässigkeit unterschieden.
- Wann greift die Haftungsbeschränkung ein? Wenn die Arbeiten durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
- Gilt die Haftungserleichterung auch für freie Mitarbeiter? Nein, Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis.
- Auf welcher Rechtsgrundlage kann nach hM der AN verschuldensunabhängig Ersatz für eigene Sachschäden verlangen? Verschuldensunabhängige Erstattungsansprüche des AN wegen Eigenschäden ergeben sich nach hM analog § 670 BGB.
- Warum haftet der AG bei einem Arbeitsunfall regelmäßig nicht für Personenschäden? Entspr. Ansprüche sind unter den Vss. von § 104 SGB VII ausgeschlossen.
- Wie lässt sich erklären, dass über § 670 analog vom AN erlittene Schäden als "Aufwendungsersatz" geltend gemacht werden können? Wertungsmäßig kann es keinen Unterschied machen, ob eine echte Aufwendung iSe freiwilligen Vermögensopfers geltend gemacht wird oder ob Schäden geltend gemacht werden, die sich als Realisierung eines freiwillig übernommenen Risikos zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen.
- Wo hat der Gesetzgeber den Rechtsgedanken, dass Aufwendungen und Schäden wegen Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten wertungsmäßig gleich sind, zum Ausdruck gebracht? In § 110 HGB.
- Ausgeschlossen ist der Ersatz sog. "arbeitsadäquater Schäden". Was versteht man darunter? Schäden, die herkömmlicher Weise vom AN getragen werden bzw. für deren Hinnahme erkennbar ein besonderes Entgelt gezahlt wird.
- Wie wird verhindert, dass dem AG - etwa durch den Einsatz eines eigenen Pkw- Schadensrisiken durch den AN aufgezwungen werden? Der Schaden darf nicht dem Lebensbereich des AN zuzuordnen sein. Unfallschäden am AN-Fahrzeug werden deshalb nur dann ersetzt, wenn das Fahrzeug "mit mutmaßlicher Billigung des AG" eingesetzt wurde.
- Wann kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Sachmitteln des AN im Betätigungsbereich des AG erfolgte? Wenn ohne Einsatz des betreffenden Sachmittels der AG eigene Mittel hätte einsetzen müssen und damit das Schadensrisiko tragen müsste.
- Warum werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auch im Rahmen der AG-Haftung analog § 670 BGB berücksichtigt? Der AN soll durch die Einbringung eigener Sachmittel auch nicht besser stehen als bei Beschädigng betriebseigener Arbeitsmittel. So wie er etwa bei grober Fahrlässigkeit dem AG dessen Schaden regelmäßig im vollen Umfang ersetzen muss, soll er auf dem grob fahrlässig verursachten Eigenschaden "sitzen bleiben".
- Was versteht man im Arbeitsrecht üblicherweise unter Manko? Einen Schaden, den der AG dadurch erleidet, dass ein seinem AN anvertrauter Warenbestand eine Fehlmenge aufweist oder sich in einer von seinem AN geführten Kasse ein Fehlbetrag ergibt.
- Welche Rolle spielen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs für eine wirksame Mankoabrede? Sie dürfen nicht auf diesem Wege unterlaufen werden. Die "praktische Wirksamkeit" der Grundsätze der beschränkten AN-Haftung muss sicher gestellt sein.
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- Wann liegt eine wirksame Mankoabrede vor? Eine Mankoabrede ist nur dann zulässig, wenn sie die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigt ("Erfolgsprämie").
- Welchen Grund gibt es für die Sonderregelung des § 619a BGB? Die durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vorgenommene Risikoverschiebung würde ohne § 619a BGB durch die für den AN nachteilige allgemeine Beweislastregelung des § 280 I 2 BGB (zT) rückverschoben.