Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

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Geschäftsführung actio pro socio

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  • Wie unterscheiden sich Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht grundlegend? Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das (Dürfen im) Innenverhältnis, die Vertretungsmacht das (Können im) Außenverhältnis.
  • Wie ist die gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis bei der GbR? Gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis, § 709 BGB.
  • Wie ist die gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG? außergewöhnliche Geschäfte: gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis, § 116 II HGB gewöhnliche Geschäfte: Alleingeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters, solange nicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht, §§ 114 I, 115 I HS. 1, 116 I, 115 I HS. 2 HGB Erteilung und Widerruf einer Prokura: Besonderheiten des § 116 III HGB.
  • Wie ist die gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis bei der KG? Wie bei der OHG mit der Besonderheit, dass der Kommanditist gem. § 164 HGB grds. ausgeschlossen ist. Nur bei ungewöhnlichen Geschäften ist auch er zu beteiligen.
  • Wann ist jeder Gesellschafter - unabhängig von der Gesellschaftsform - geschäftsführungsbefugt? Notgeschäftsführung analog § 744 II BGB.
  • Was sind Grundlagengeschäfte? Rechtsgeschäfte auf der Ebene des Gesellschaftsvertrages, die den Bestand der Gesellschaft bzw. den Status eines Gesellschafters betreffen.
  • Gelten die Regeln der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht auch für den Abschluss von Grundlagengeschäften oder gelten hier Besonderheiten? Sie gelten nicht. Besonderheiten: Grds. einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter nötig. Ausnahmsweise reicht ein Mehrheitsbeschluss aus, allerdings nur dann, wenn der Beschlussgegenstand schon von vornherein im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt war (Bestimmtheitsgrundsatz zum Schutz der Minderheit).
  • Woraus hat die Gesellschaft einen Anspruch gegen einen Gesellschafter, der in Überschreitung seiner Geschäftsführungsbefugnis die Gesellschaft schädigt? Heute hM: Schadensersatz aus § 280 I BGB, da aus dem Gesellschaftsvertrag bestehende Nebenpflicht verletzt, die Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis zu beachten und unbefugte Maßnahmen zu unterlassen.
  • Was ist eine Gesamthandsklage? Eine Klage, mit der die Gesellschaft durch ihre organschaftlichen Vertreter im eigenen Namen einen eigenen Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Dritte geltend macht.
  • Was ist eine Gesamthänderklage? Eine Klage, mit der ein nichtvertretungsberechtigter Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend macht. Sie wird von der hM als grds. unzulässig eingestuft.
  • Was ist unter der sog. actio pro socio zu verstehen? Eine Klage, mit der ein nichtvertretungsberechtigter Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialanspruch, heute hM) bzw. korrespondierenden Individualanspruch (früher hM) gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft geltend macht.
  • Liegt bei einer actio pro socio ein Fall der Prozessstandschaft vor? Nach heute hM ja, weil der klagende Gesellschafter nur einen fremden Sozialanspruch der Gesellschaft geltend macht und nicht einen eigenen Individualanspruch. Innerhalb dieser hM wird dann teilweise ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft angenommen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag hat, teilweise ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft aufgrund gewohnheitsrechtlichem Minderheitenrecht.
  • Gibt es eine Einschränkung für die actio pro socio? Teilweise: Subsidiaritätsgrundsatz, dh sie ist nur zulässig, wenn der Kläger nachweist, dass gesellschaftsinterne Willensbildung nicht funktioniert und die Organe nicht bereit oder in der Lage sind, den Sozialanspruch im Wege der Gesamthandsklage geltend zu machen. Wohl hM: Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB, falls beklagter Gesellschafter einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht oder eine Missachtung der internen Organisationsregelung darlegt.
  • Was ist eine Sozialverbindlichkeit? Eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis (zB Verpflichtung zum Aufwendungsersatz).
  • Was ist eine Drittverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem ihrer Gesellschafter? EineVerpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter aus einem vom Gesellschaftsverhältnis unabhängigen Rechtsgeschäft, bei dem der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Drittgläubiger gegenübersteht (zB Vermieter, Verpächter usw.).
  • Haften die Gesellschafter für Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich? Grds. nicht, dies wäre eine nachträgliche Erhöhung der in das Gesellschaftsvermögen zu leistenden Beiträge ("Nachschuss"), die Gesellschafter sind untereinander aber dazu gem. § 707 BGB nicht verpflichtet. Anders bei Aufwendungsersatzpflichten der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der Gesellschaftsschulden getilgt hat. Hier sind die Mitgesellschafter neben der Gesellschaft im Wege des Innenausgleichs gem. § 426 BGB auch persönlich verpflichtet, allerdings nur subsidiär und pro rata.
  • Haften die Gesellschafter für Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich? Ja, hier besteht die Verbindlichkeit der Gesellschaft im AV wie gegenüber einem Drittgläubiger. Allerdings ist die persönliche Haftung gem. § 128 HGB auch hier subsidiär zur Haftung der Gesellschaft (Treuepflicht). Auch muss sich der Gesellschafter-Gläubiger seinen im IV als Gesamtschuldner gegenüber den Mitgesellschaftern zu tragenden Verlustanteil anrechnen lassen (Haftung der Mitgesellschafter "minus rata").
  • Welche Anforderungen sind an "Verluste" iSd § 110 I HGB zu stellen? Sie sind - im Gegensatz zu "Aufwendungen" nur unfreiwillige Vermögensnachteile, in denen sich eine spezifische Gefahr der für die Gesellschaft vorgenommenen Tätigkeit und nicht nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert (sog. gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang).