Handels- und Gesellschaftsrecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

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BGB-Gesellschaft Entstehen Rechtsnatur Vertretung Haftung

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  • Sind die Gesellschafter einer OHG/ KG nach § 128 HGB zur Erfüllung verpflichtet? Früher: Haftungstheorie - die Einstandspflicht des Gesellschafters ist auf Ersatz des geldwerten Interesses für die ausgebliebene Gesellschaftsleistung beschränkt. Heute: Erfüllungstheorie - Gesellschaft- und Gesellschafterschuld sind inhaltsgleich, es wird reale Erfüllung geschuldet.
  • Wie werden im Rahmen der Erfüllungstheorie die Gesellschafter vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen bewahrt? Nach hM soll es keine Realerfüllung geben, wenn sie den Gesellschafter in seiner "gesellschaftsfreien Privatsphäre" übermäßig beeinträchtigen würde. Keine übermäßige Beeinträchtigung liegt grds. dann vor, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis zur entsprechenden Realleistung verpflichtet ist bzw, wenn diese den Gesellschafter nicht wesentlich mehr beeinträchtigt als eine Geldleistung.
  • Angenommen eine Gläubigerforderung und eine Forderung der Gesellschaft stehen sich aufrechenbar gegenüber. Welche Abwehrmöglichkeit hat ein Gesellschafter, wenn er vom Gläubiger gem. § 128 HGB in Anspruch genommen wird? Falls der Gesellschafter organschaftlicher Alleinvertreter ist, kann er im Namen der Gesellschaft aufrechnen und für die Gesellschaft direkt und über § 129 I HGB auch für sich den Erlöschenseinwand begründen. Daneben kann jeder Gesellschafter gem. § 129 III HGB die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange die Gesellschaft mit einer eigenen Forderung gegen den Gläubiger aufrechnen könnte. Mit Geltendmachung dieses Leistungsverweigerungsrechts ist der Anspruch des Gläubigers nicht mehr durchsetzbar.
  • Wie ist eine Scheingesellschaft von der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft abzugrenzen? Die fehlerhafte Gesellschaft ist eine im IV und AV wirklich existierende Gesellschaft (nur eben auf fehlerhafter Vertragsgrundlage). Die Scheingesellschaft existiert nicht wirklich, sie wird nur im AV fingiert.
  • Inwieweit haften die Gesellschafter einer Schein-OHG? Der "Scheinveranlasser" haftet nach § 128 HGB für die scheinbare Gesellschaftsschuld iSv § 124 HGB.
  • Wo liegt der entscheidende Unterschied zwischen OHG und KG? Gem. § 161 I HGB ist die Haftung bei mindestens einem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage summenmäßig beschränkt.
  • Wie ist die beschränkte Haftung des Kommanditisten gesetzlich geregelt? Zeige die Gesetzessystematik auf! Nach § 171 I HS. 1 iVm § 172 I haftet der Kommanditist max. in der Höhe der Haftsumme persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Soweit die Einlage geleistet wird, wird diese Haftung ausgeschlossen, § 171 I HS. 2 Soweit die geleistete Einlage wieder "zurückbezahlt" wird, lebt die Haftung wieder auf, aber nur maximal bis zur Höhe der Haftsumme, § 172 IV HGB.
  • Unter welchen Voraussetzungen muss ein Kommanditist ausnahmsweise einmal unbeschränkt haften? Nach § 176 I HGB haftet der sog. "Gründungskommanditist" für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die zwischen Geschäftsaufnahme (§ 123 II HGB) und Eintragung der KG entstehen gem. § 128 HGB unbeschränkt. Gem. § 176 II HGB haftet der sog. "Eintrittskommanditist" für Verbindlichkeiten, die zwischen seinem Eintritt in die KG und der Eintragung gem. § 128 HGB entstehen. § 176 HGB gilt als Vertrauensschutznorm nicht im rein deliktischen Bereich, da hier kein Vertrauen des Gläubigers in eine unbeschränkte Haftung bei Anspruchsentstehung vorhanden sein kann.
  • Wie kann ein Eintrittskommanditist die unbeschränkte Haftung des §176 II HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten zwischen Eintritt und Eintragung vermeiden? Indem er vereinbart, dass die Wirksamkeit des Eintritts unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung steht.
  • Was ist der Sinn der §§ 171 II HGB bzw. 93 InsO? In der Insolvenz der KG (OHG) einen Wettlauf der Gläubiger zu verhindern und die Ansprüche der Haftungsgläubiger zwecks gleichmäßiger Befriedigung zu koordinieren.
  • Wie ist das Verhältnis des § 172 III zu § 174 HGB? § 172 III HGB betrifft die Pflichteinlage und regelt, dass Erlass oder Stundung die Gläubiger im AV nicht tangieren. § 174 HGB betrifft die Haftsumme und regelt, dass ihre Herabsetzung erst ab Eintragung gegen Gläubiger wirkt.
  • Wie unterscheiden sich organschaftliche und rechtsgeschäftliche Vertretung der Personengesellschaften?   Organschaftliche Vertretung ist die Vertretung idR durch Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages bzw. ergänzendem Gesellschaftsrecht. Rechtsgeschäftliche Vertretung ist die Vertretung der Gesellschaft durch Dritte oder auch Gesellschafter aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht iSd § 167 BGB (iVm §§ 48 ff. HGB).  
  • Wie kann man die organschaftliche Vertretung bei OHG und KG im Gesellschaftsvertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung gestalten? Kraft Gesetzes sind bei OHG und KG die phG alleinvertretungsberechtigt (§§ 125 I, 161 II HGB). Die Kommanditisten sind hingegen gem. § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. Während § 170 HGB zwingend ist, kann die organschaftliche Vertretung der phG durch Gesellschaftsvertrag anders gestaltet werden. Gem. § 125 I HS. 2 HGB können einzelne phG von der Vertretung ausgeschlossen werden. Gem. § 125 II HGB kann sog. echte Gesamtvertretung durch alle bzw. mehrere phG angeordnet werden. Gem. § 125 III HGB kann sog. unechte Gesamtvertretung durch Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen angeordnet werden.
  • Warum kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausschließlich unechte Gesamtvertretung wirksam angeordnet werden? Wegen des Prinzips der "Selbstorganschaft". Bei Personengesellschaften soll das Schicksal der Gesellschaft in den Händen der phG verbleiben. Daher müssen die Gesellschafter immer in der Lage sein, die Gesellschaft ohne einen gesellschaftsfremden Dritten zu vertreten.
  • Muss ein OHG- oder KG-Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden noch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften? Ja nach §§ 128 iVm 160 (OHG) bzw. 161 II, 128, 171 ff. iVm 160 (KG) HGB, sofern es sich um Altverbindlichkeiten handelt und die Frist des § 160 HGB noch nicht abgelaufen ist.
  • Wie wird die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten nach Ausscheiden aus der Gesellschaft begrenzt? Gem. § 160 HGB haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für Altverbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach Eintragung des Ausscheidens im HR fällig sind und: Ansprüche daraus gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in einer in § 197 I Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt worden ist oder die Alteverbindlichkeiten von dem ausgeschiedenen Gesellschafter schriftlich anerkannt worden sind.
  • In welchem Umfang haftet der derjenige, der als phG in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft eintritt, für die Gesellschaftverbindlichkeiten? Er haftet gem. §§ 130 (161 II) iVm 128 HGB auch für die vor Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten.
  • Wie haftet jemand, der als Kommanditist in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft eintritt? Er haftet gem.§ 173 iVm §§ 171, 172 HGB nur beschränkt für die vor Eintritt begründeten Verbindlichkeiten.