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Steuerrecht Semester 2 (Fach) / 4. Einkommensteuer (Lektion)

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Beschränkte Steuerpflicht

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • 1.Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1(1) EStG Natürliche Personen die im Innland ihren Wohnsitz, §8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, § 9AO (nicht länger als 6 Monate, auch nicht mit kurzer Unterbrechung) haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.                    ↓ Welteinkommensprinzip (Offenbarung von allen Einkünften weltweit, selbst wenn sie im Ausland bereits versteuert wurden  
  • 2.Beschränkte Steuerpflicht § 1 (4) EStG i.V. m. §49 EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • 3. Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung Bilaterale Maßnahmen Doppelbesteurungsabkommen (DBA) z.B. Deutschland-Österreich; Einkünfte aus Österreich sind steuerfrei, jedoch ist nach § 32b EStG der Progressionsverhalt zu beachten. Nach dem Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz von den Einnahmen aus dem Innland und aus dem Ausland ermittelt.  Da die österreichischen Einkünfte aber steuerfrei sind, werden sie nicht besteuert. D. h. sie werden nach Ermittlung des Steuersatzes wieder abgezogen und nur € 100.000,00, also nur die Einkünfte aus DE mit dem erhöhten Steuersatz versteuert. siehe Skript  
  • 3.1. Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung Unilaterale Maßnahmen (sofern keine Doppelbesteuerungsabkommen existieren), § 34c EStGa. Anrechnungsmethodeb. Abzugsmethodec. Pauschalisierungsmethoded. Freistellungsmethode
  • 4. Einkunftasarten 7 Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht Gewinneinkunftsarten1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft §§ 13 ff EStG2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb §§ 15 ff EStG           3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG Überschusseinkunftsarten4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG5. Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG7. Sonstige Einkünfte § 22 EStG = Summe der Einkünfte Reinfolge Einhalten
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