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Steuerrecht Semester 2 (Fach) / 2. Abgabeordnung (Lektion)
Abgabe der Steuererklärungen
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- 1.Abgabe der Steuererklärungen § 149 AO Abgabefrist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen: 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres Bsp.: Einkommensteuererklärung für 2010Gesetzliche Abgabefrist: 31.05.2011Betreuung durch den Steuerberater: 31.12.2011Auch für Privatpersonen ohne Steuerberater auf Antrag: 30.09.2011Aufgrund von begründetem Einzelantrag: 28.02.2012
- 2.Falls keine Abgabe einer Steuererklärung erfolgt Falls keine Abgabe einer Steuererklärung erfolgt schätzt die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage gem. § 162 AO.Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist kann die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 (1) AO festgesetzt werden.Steuerbescheide müssen schriftlich erteilt werden, § 157 AO.Steuerhinterziehung § 370 AO führt zur Nachzahlung und einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
- 3. Steuerbescheid erfolgt (Verwaltungsakte) Rechtsmittel: Einspruch §§ 347 ff AO Frist zur Einlegung: § 355 AO (3Tage+1Monat) 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Form: § 357 AO schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Bei Nichteinhaltung der Einspruchsfrist kommt Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand nach § 110 AO in Betracht - Voraussetzung „ohne Verschulden“
- 4.Bearbeitungsergebnis des Einspruchs Dem Einspruch wird stattgegeben → neuer Steuerbescheid wir erlassen Aufforderung zur Rücknahme des Einspruchs, § 362 AO. Falls keine Rücknahme und Einspruchsentscheidung § 367 AO → Einspruchsentscheidung nach § 367 AO → Klagemöglichkeiten nach Finanzgerichtsordnunh (FGO) (802)
- 5.Bearbeitungsergebnis des Einspruchs Klagemöglichkeiten nach Finanzgerichtsordnunh (FGO) (802) Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, § 40 FGO Feststellungsklage nach § 41FGO Untätigkeitsklage nach § 46 FGO Sprunklage nach § 45 FGO Frist: 1 Monat zur Klageerhebung vor dem Finazgericht, § 47 (1) FGO
- 6.Urteil des Finanzgerichtes Urteil des Finanzgerichtes § 95 FGO Urteil ohne Zulassung der Revision zum BFH → Nichtzulassungsbeschwerde, §116 FGO → 1. Ablehnung bedeutet das Ende des Verfahrens, 2. Zulassung zur Revision beim BFH Urteil mit Zulassung der Revision zum BFH → Grundrevision, Divergenzrevision, Verfahrensrefision = Ergebnis: Urteil des BFH Bundesfinanzhof BFH München
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