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Unternehmensrecht (Fach) / Wirtschaftsrecht (Lektion)

Unternehmensrecht

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  • Unterscheide Personenfirma Sachfirma Mischfirma Personenfirma_ wenn der Firmenkern einen oder mehrere bürgerlich-rechtliche Namen enthält   Sachfirma = weist auf den Gegenstand des Unternehmens hin   Mischfirma = Firma setzt sich aus Personennamen und Unternehmensgegenstand zusammen
  • Welche Merkmale sind bei der Firmenbezeichnung zu beachten? - Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB, § 30 Abs. 1 HGB)   - Täuschungsverbot = § 18 Abs. 2 HGB   - Rechtsformzusatz = § 19 HGB
  • Bäckerei Maier OHG für ein Malergeschäft - zulässig? Nein, da § 18 Abs. 2 HGB festlegt, dass der Name keine ersichtlic irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten darf
  • Was muss auf Geschäftsbriefen angegeben werden? § 37a HGB - Name der Firma - Ort der Handelsniederlassung - Registergericht - Eintragungsnummer des Handelsregisters
  • Was regelt § 22 HGB? Name, unter dem ein Unternehmer als Kufmann im Geschäftsverkehr auftritt, kann von demjenigen, der das Handelsgeschäft übernimmt und fortführt, mit übernommen werden.
  • Wer haftet bei Wechsel des Unternehmensinhabers? Beim Wechsel des Unternehmensinhabers haftet der neue Inhaber bei der Firmenfortführung den Altgläubigern grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen (§§ 25 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 HGB). Die Altschuldner können mit befreiender Wirkung an den neuen Inhaber zahlen (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 HGB).
  • Fall Unternehmensfortführung Intrige/Sorglos - Haftungsausschluss, allerdings nicht eingetragen Dann haftet S den Gläubigern gem. § 25 Abs. 1 HGB für die Schulden des I. Eine wirksame Vereinbarung gem. § 25 Abs. 2 HGB zum Haftungsausschluss gegenüber den Gläubigern wurde zwar getroffen, die erforderliche Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister fehlt jedoch.  Zwar haben die Gläubiger auch Ansprüche gegen I. Dieser haftet aber mit S gemeinsam als Gesamtschldner (§§ 421 ff BGB), weshalb sich die Gläubiger gleich an S wenden können.   
  • Ist für den Vertrauensschutz nach § 15 HGB notwendig, dass der Geschützte den Inhalt des Handelsregisters oder der Bekanntmachung kennt? Nein. Der Vertrauensschutz setzt zwar Gutgläubigkeit voraus, nicht jedoch, dass der Inhalt des Handelsregisters oder die Bekanntmachung tatsächlich gelesen oder sonst wahrgenommen wurde.
  • Prokurist OHG wurde Prokura entzogen. Keine Eintragung ins HR. P schliesst im Namen der OHG Kaufvertrag mit K. Ist der Kaufvertrag zustandsgekommen: a) K die Erteilung nicht mittels des Handelsregisters überprüft hat b) K privat vom Widerruf der P a) Ja. K musste weder die Erteilung noch den Widerruf der Prokura durch Einsichtnahme ins Handelsregister überprüfen.   b) Da K vom Widerruf Kenntnis hatte, wird er vom Schutz des § 15 I HGB nicht erfasst. 
  • X pachtet von Y dessen Friseurgeschäft und ändert Namen in Y Friseursalon, Inh. X. Wird in HR eingetragen. L hatte dem Y vor Verpachtung Inventar verkauft, Y hat noch nicht bezahlt. L verlangt nun von X Zahlung. X behauptet, er müsse nicht zahlen, da Nein. Erwerb eines Handelsgeschäftes nach § 25 Abs. 1 HGB setzt nicht dessen Kauf voraus. Ein Pachtvertrag ist hierfür ausreichend. X hat die Firma mit einem Nachfolgezusatz weitergeführt und haftet den Altgläubigern für die Verbindlichkeiten seines Vorgängers. Dem L gegenüber ist unerheblich, ob X von diesen Verbindlichkeiten wusste oder nicht, da § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB lediglich den Gläubiger schützt. X muss auszahlen, kann sich aber bei Y schadlos halten.
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  • Welche Unternehmensformen des Privatrechts kennen Sie? - Einzelunternehmen - Gesellschaft = Gemeinsame Zweckverfolgung durch mehrere - Stiftung = Verselbstständigte Vermögensmassen
  • Welche Unternehmensformen des öffentlichen Rechts kennen Sie? - Organisationen mit Rechtsfähigkeit (Anstalt, Körperschaft, Stiftung)   - Organisationen ohne Rechtsfähigkeit (Eigenbetriebe, nicht rechtsfähige Anstalten, Sondervermögen)
  • Was sind Gesellschaften? - alle privaten Personenvereinigungen - deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich, also durch Vertrag, zusammengeschlossen haben - um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu verfolgen. z.B. auch wenn 2 vereinbaren verbindlich, jede Woche gemeinsam Lotto zu spielen
  • Unterscheiden Sie Gesellschaften nach der Organisationsart - Körperschaften -nichtrechtsfähiger Verein § 54 BGB Rechtsfähige (juristische Personen) e.V., AG, KGaA, GmbH, a.G. VVaG   - Personengesellschaften BGB-Gesellschaft, OHG, KG, stille Ges. Partnerschaft  (Reederei, EWIV)
  • Unterscheiden Sie Gesellschaften nach Art des verfolgten Zwecks - wirtschaftliche Personengesellschaften - wirtschaftliche Körperschaften (Kapitalgesellschaften) - ideelle Zwekce (Sport- Musikverein) Die Kapitalgesellschaften sind Körperschaften, bei denen es in erster Linie auf die Kapitalbeteiligung ankommt und so die Höhe der eingezahlten Kapitalbeiträge regelmässig die Grundlage für die Entscheidungsvehrältnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft bildet.
  • Was sind Kapitalgesellschaften= = Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge bilden die Grundlage für die Entscheidungsverhältnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft
  • Welche Gesellschaften zählen zu den Personengesellschaften? - BGB-Gesellschaft - OHG - KG - Partnergesellschaft - Stille Gesellschaft
  • Was gehört zu den Kapitalgesellschaften? - AG - Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA - GmbH  
  • Unterschied Bruchteilsgemeinschaften §§ 741 ff BGB und Gesamthandsgemeinschaften §§ 719 BGB Soweit ein Recht mehreren gemeinschaftlich zustehen soll = Bruchteilsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht etwas anderes anordnet. Das Gesetz bestimmt also, welche Gemeinschaften ausnahmsweise keine Bruchteils- sondern Gesamthandsgemeinschaften sind.  Bruchteilseigentum = Spaltung des Eigentums in ideele (gedachte) Teile, z.B. je 1/2 Gesamthandseigentum = das Recht wird im Ganzen einer Gemeinschaft zugeordnet, die Sache wird also gemeinschaftliches Vermögen der Beteiligten (Gesamthandsgemeinschaft)
  • Welche Gesellschaften haben Gesamthandsgemeinschaften nach §§ 719 BGB §§ 741 ff BGB = Bruchteilsgemeinschaften §§ 719 BGB = Gesamthandsgemeinschaften = BGB, OHG, Partnerschaften
  • Wichtigster Unterscheid zwischen Bruchteilsgemeinschaften und Gesamthandsgemeinschaften? Wichtigster Punkt ist die Verfügungsbefugnis über das Gemeinschaftsvermögen. So kann der Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft über seinen Anteil frei verfügen = § 747 BGB; die Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft sind hingegen gesamthänderisch gebunden, d. h. sie können nur gemeinschftlich verfügen, vgl. § 719 BGB.  Denke an den Mercedes S. 18 Heft
  • Was charakterisiert juristische Personen? Besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie können selbst Rechte erwerben und Verpflichtungen begründen
  • Welche Grundtypen privatrechtlicher Personenvereinigungen kennen Sie? - Personengesellschaften - Körperschaften (Vereine)
  • Unterschiede der beiden Grundtypen privatrechtlicher Personenvereinigungen Personengesellschaften sind auf eine kleine Mitgliederzahl angelegt. Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter. Köprerschaften sind auf eine grosse Mitgliederzahl angelegt. Zusammenschluss beruht auf einer überindividuellen Zielsetzung, die von der personellen Zusammensetzung unabhängig ist.
  • Sind folgende Organisationen Gesellschaften? - Gemeinde - Ehe - Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB a) Gemeinde = keine privaten Personenvereinigungen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden nicht rechtsgeschäflich, sondern durch staatlichen Hoheitsakt begründet. b) Ehe = verfolgt keinen bestimmten Zweck. Zweck liegt in der Herstellung einer vollen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) c) Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes und nicht durch Rechtsgeschäft (§§ 2032 ff BGB)
  • OHG aus 3 Gesellschafter erwirbt Lkw. Kann einer, wenn alle Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen zu gleichen Teilen berechtigt sind, seinen Anteil am Lkw dem K veräussern? Nein, da OHG = Gesamthandsgemeinschaft. Gem. § 719 BGB kann der Gesamthandseigentümer nicht frei über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen, sondern nur mit allen Gesamthandseigentümern gemeinsam. A kann also seinen Anteil nicht an K veräussern.
  • BGB = GbR = GdbR Rechtsgrundlage? § 705 ff BGB = Grundtyp aller Personengesellschaften Kennzeichen = gemeinsame erlaubte Zweckverfolgung durch mehrere Personen.
  • Unterschied GbR und OHG? Bei OHG müssen Gesellschafter grundsätzlich ein Handelsgewerbe betreiben. Geregelt in §§ 1 ff HGB Bei GbR ist Kennzeichen die gemeinsame erlaubte Zweckverfolgung durch mehrere Personen
  • Kennzeichen der BGB-Gesellschaft? - vertraglicher Zusammenschluss   - gemeinschaftliche Zweckverfolgung   - die Beliebigkeit jeder gesetzlich erlaubten Zweckverfolgung. Voraussetzung: Vertrag, der durch übereinstimmende WE aller Beteiligten zustande kommt. Kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. formlos. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Mindestens zwei Gesellschafter