Arbeitsrecht (Fach) / Kurseinheit 2 (Lektion)
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Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis: Annahmeverzug, AGB im Arbeitsrecht, Widerrufsrecht des Arbeitnehmers Zeugnisrecht
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- Ist eine sog. Bruttolohnklage hinreichend bestimmt? Nach Auffassung des BAG genügt es, dass im Fall des Obsiegens die auszuzahlende Leistung bestimmbar ist.
- In welchem Verfahren entscheidet das Gericht, wenn der Arbeitnehmer Lohnansprüche geltend macht? Im Urteilsverfahren gem. § 2 V ArbGG.
- Welchem Verfahren entspricht das Urteilsverfahren gem. § 46 ff. ArbGG im Wesentlichen? Dem Zivilverfahren vor den Amtsgerichten. § 46 II 2 ArbGG verweist auf die §§ 495 ff. ZPO, soweit das ArbGG die betreffenden Fragen nicht selbst regelt.
- Nenne eine Vorschrift, die in besonderer Weise den Unterschied des Beschlussverfahren nach § 2a II, 80 ff. ArbGG zum Urteilsverfahren deutlich macht! § 83 I ArbGG sieht für das Beschlussverfahren vor, dass der Sachverhalt v.A.w. ermittelt wird. Hier wird deutlich, dass die im Verfahren zu treffende Entscheidung über die unmittelbar streitenden Parteien hinaus von erheblichem Interesse ist und gerade deshalb an den Regeln des Urteilsverfahrens nicht festgehalten werden kann.
- Welche Fälle des Leistungsstörungsrechts regeln § 615 S. 1 und S. 2 BGB? § 615 S. 1 und S. 2 BGB regeln den Fall der Leistungsverzögerung, wenn der Arbeitgeber zwar zur Annahme fähig ist, die Annahme aber trotzdem verweigert. Die Fälle der bloßen Annahmewilligkeit sind also Fälle des § 615 BGB (Rspr.).
- Ist § 615 BGB ein Schadensersatzanspruch? Nein, § 615 BGB ist ein Erfüllungsanspruch, dh der AN kann entprechend der vertraglichen Vereinbarung Entlohnung verlangen.
- Auf welches Dienstverhältnis ist § 615 BGB anwendbar? § 615 BGB gilt für alle Dienstverhältnisse (also nicht nur Arbeitsverhältnisse).
- Wann ist der Dienstberechtigte im Annahmeverzug iSv § 615 S. 1 BGB? Es müssen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB vorliegen.
- In welchem Fall kommt der AG in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebotes des AN gem. §§ 294 ff. BGB bedarf? Falls ein Angebot gem. § 296 BGB überflüssig ist. Das BAG bejaht dies, wenn der Arbeitgeber nach erfolgter unberechtigter Kündigung seiner kalendarisch bestimmten Mitwirkungspflicht (tägliche Zuweisung von Arbeitsplatz und Arbeit) nicht nachkommt.
- Unterbricht eine Krankheit des Arbeitnehmers den Annahmeverzug des Arbeitgebers? Ja, wenn er dadurch arbeitsunfähig wird, vgl. § 297 BGB. Eventuell ergeben sich dann aber Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem EFZG.
- Stellt sich der Annahmeverzug des Arbeitgebers automatisch wieder ein, wenn der Arbeitnehmer nach zwischenzeitlicher Erkrankung seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit nicht anzeigt? Ja. Der Hinweis auf die wiedergewonnene Leistungsfähigkeit gehört nach BAG nicht zu den positiven Tatbestandsmerkmalen der §§ 615, 293 ff. BGB.
- Setzt Böswilligkeit iSv § 615 S. 2 BGB Schädigungsabsicht des AN voraus? Nein, entscheidend ist, dass der AN in Kenntnis zumutbarer Arbeitsmöglichkeiten und der für den AG entstehenden Schäden vorsätzlich untätig geblieben ist.
- Welche förmlichen Anforderungen werden an ein Arbeitszeugnis gestellt? Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der einstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Seit dem 1.1.2003 bringen diesen Grundsatz §§ 630 S. 4 BGB, 109 II 2 GewO zum Ausdruck: Merkmale und Formulierungen, die einen solchen Eindruck erwecken, sind verboten. Das Arbeitszeugnis muss inbesondere die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen.
- Welche inhaltlichen Anforderungen werden an ein Arbeitszeugnis gestellt? Es gelten der Wahrheitsgrundsatz und der Grundsatz des verständigen Wohlwollens.
- Kann ein AN auf Grund des Wahrheitsgrundsatzes und dem Grundsatz des verständigen Wohlwollens verhindern, dass negative Aussagen bzgl. seiner Leistungs- und Führungsbeurteilung im Zeugnis aufgenommen werden? Ja, denn eine Leistungs- und Führungsbeurteilung findet nach §§ 630 S. 4 BGB, 109 I 3 GewO nur auf Verlangen des Arbeitnehmers statt. Lässt es der Arbeitnehmer auf eine Beurteilung ankommen, ist aber auch eine Negativbeurteilung - im aufgezeigten Rahmen - nicht ausgeschlossen.
- Wie ist es erklärbar, dass der Gesetzgeber ausgerechnet für den ArbV das AGBG für unanwendbar erklärt hatte? Der Gesetzgeber ging von der Vorstellung aus, dass der nötige AN-Schutz im ArbR durch einzelvertraglich (und damit auch durch allg. Geschäftsbedingungen) weitgehend nicht abdingbare Sonderregelungen in einem ausreichend hohen Maß gewährleistet ist. Diese Einschätzung traf so uneingeschränkt nicht zu. Seit dem 1.1.2002 erstreckt sich daher die AGB-Kontrolle grundsätzlich auch auf standardisierte Arbeitsverträge.
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- Ist es zulässig, durch standardisierten ArbV die Kündigung durch den AN nur per Einschreiben zuzulassen? Nein, es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor.
- Kann sich ein AN auf Verbraucherschutzvorschriften berufen? AN sind begrifflich immer auch Verbraucher iSd § 13 BGB. Grundsätzlich ist daher für den AN der Weg zum Verbraucherschutzrecht geebnet, wenn sich aus der konkret anzuwendenden Verbraucherschutzvorschrift nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt.