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Rechtskunde (Fach) / Teil A (Lektion)

Einführung

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  • Was beeinflusst die Verhaltensregeln? Es gibt einmal die innere Verhaltensregeln und die Äussre Regeln. Die Innere Einstellung wird durch Moralische Vorstellungen geprägt. Die äussere Einstellungen werden druch Brauch, Sitte und Gesetze beeinflusst.
  • Wie ist das Rechtsordnung nach Rang der Normen eingeteilt? Die Verfassung ist das Oberste Prinzip. Dieser gibt die Leitlinien für das Gesetz. Das Gesetz ist das zweite Prinzip, dieser konkretisiert die Gesetze. Verordnung konkretisiert die Gesetzesartikeln. Sie werden auf der Bundesebenen von der Bundesrat erlassen. Hier kommt es zu keinen Volksabstimmung. Der Bundesrat darf nur Verordnung erlassen die auch im Gesetz stehen.
  • Wie ist das Gesetz nach der natürliche Normen eingeteilt? Man unterscheidet zwischen Öffentlichen Recht und Privat Recht. Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Privatpersonen und Behörden. Die Beamten haben eine Befhlsgewalt gegen über den Bürgern. Die wichtigsten Öffentliche Rechtsgebieten: Strafrecht Verfassungsrecht Verfahrensrecht Verwaltungsrecht Das Privatrecht regelt das Zusammenleben der Menschen untereinander. Die wichtigesten Bereiche sind: Obligationsrecht ZGB ZGB wird in vier Teile aufgeteilt: Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachrecht  
  • Welche sind die wichtigsten Grundsätze? Gebot nach Treue und Glaube Verbot der Rechtsmissbrauch Beweislast
  • Was ist Dispositives Recht? Dispositives Recht darf geändert werden, wenn alle Beteiligeten einverstanden sind.  
  • Was ist zwingendes Recht? Alle Beteilitgen müssen sich an den Rechtsnormen halten. Es darf nicht verändert werden auch wenn die Beteiligten einverstanden wäre.
  • Welche Rechtsquellen gibt es? Geschriebenes Recht Ungeschriebenes Recht
  • Welche Ungeschriebenes Recht gibt es? Gewohnheitsrecht Von  der Allgemeinheit als richtig betrachtet Richterliche Rechtsfindung nach Lehrbuch und Überlieferung Richterliches Ermessen Beurteilung nach Gutdünken Gerichtliche Praxis Gefällte Urteile bei gleicher Sachlage dient als Anhaltspunkt
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