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Rechnungswesen 1. und 2. Semester (Fach) / 3. Allgemeine Grundlagen III (Lektion)

Buchführungspflicht

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  • Buchführungspflicht 1. Nach Handelsrecht  § 238 HGB jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen: Ordnungsmäßigkeit, Nachvollziehbarkeit, Dokumentation ---------------> Kaufleute
  • Buchfüphrungspflicht 2. § 140 AO Wer nach andern Gesetzen als den Steuergesetzen (z.B. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. -------------> Kaufleute
  • Buchführungspflicht 3. Nach Steuerrecht  § 141 AO Gewerbebetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann Buchfü+hrungspflichtig, wenn eine der folgende Grenzen überschritten ist: Umsätze > 500.00Euro Wirtschaftswert >25.000Euro Gewinn>30.000Euro