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Betriebliche Steuerlehre (Fach) / Einkommenssteuer (Lektion)

Einkommenssteuer

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  • Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen Gesetze:•Einkommensteuergesetz (EStG)•Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)•Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) Richtlinien:•Einkommensteuer-Richtlinien 2008 EStR•Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR)
  • Begriff der Steuer (§ 3 AO) -Geldleistung-Ohne Gegenleistung-Zwingend auferlegt-Auf Grund eines Gesetzes-Zur Erzielung von staatlichen Einnahmen (kann auch Nebenzweck sein)-Verwaltung der Steuern durch Finanzämter (§ 17 FVG)
  • Einteilungsmöglichkeiten von Steuern -Überwälzbarkeit: direkte und indirekte Steuern-Steuergegenstand: Subjekt- und Objektsteuern-Steuern auf: Einkommen/Vermögen/Konsum-Steueraufkommen: Bund/Länder/Gemeinden-Gesetzgebungshoheit: Bundesgesetze/Landesgesetze/Gemeindesatzungen-Verwaltungshoheit: Bund (Zoll)/Länder (Finanzämter)/Gemeinden
  • Steueraufkommen 2010 insgesamt etwa 489 Mrd. €
  • Steuerarten Direkte Steuern – Einkommen-, Körperschaft- oder Erbschaftsteuer Indirekte Steuern – Steuerzahler und Steuerträger fallen auseinander; Umsatzsteuer, Mineralölsteuer Beachte aber bspw. Nettolohnvereinbarung
  • Subjektsteuern – Objektsteuern -Subjektsteuern (Personensteuern) knüpfen an die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an (ESt, KSt, SolZ) -Objektsteuern knüpfen an die durch ein Objekt gegebene sachliche Leistungsfähigkeit an (GewSt, GrSt, Kfz-Steuer)
  • Verteilung des Steueraufkommens - Bundessteuern: Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer -Landessteuern: Kraftfahrzeugsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer -Gemeindesteuern: Gewerbesteuer, Grundsteuer -Gemeinschaftsteuern (Bund/Länder): Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
  • Einteilung nach Gesetzgebungshoheit -Bundesgesetze ohne Zustimmung des Bundesrats: Tabaksteuer, Stromsteuer, Mineralölsteuer -Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer -Landesgesetze: Hundesteuer
  • Einteilung nach Verwaltungshoheit Bundesverwaltung: Der Bund verwaltet durch den Zoll die Tabaksteuer, Mineralölsteuer und Stromsteuer -Landesverwaltung: Die Bundesländer verwalten durch die Finanzämter die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und teilweise die Gewerbesteuer
  • Abgaben Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen -Steuern: keine Gegenleistung für eine besondere Leistung -Gebühren: für besondere Einzelleistungen der öffentlichenHand (Passgebühren, Kanalanschlussgebühren etc.) -Beiträge: dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtungunabhängig vom Ausmaß der Nutzung (Krankenkassen-beiträge, IHK-Beiträge etc.)
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  • Besteuerungsprinzipien Äquivalenzprinzip 1. Begriff: Besteuerungsprinzip, nach dem sich die Höhe der Abgaben nach dem Empfang staatlicher Leistungen durch den Staatsbürger richtet. Für den Nutzen, den die Bürger aus öffentlichen Gütern und Diensten ziehen, sollen sie aus Gründen der Allokation ein marktpreisähnliches Entgelt zahlen. 2. Formen:a) Individuelle Äquivalenz: Äquivalenz bezogen auf einzelne Personen; kaum realisierbar, bei vielen Leistungen insb. bei Steuern nicht gewollt.b) Gruppenmäßige Äquivalenz: Äquivalenz bezogen auf Gruppen, v.a. regional abgegrenzter Gruppen; wichtiges Kriterium für die Bemessung öffentlicher Einnahmen und deren Verteilung im aktiven Finanzausgleich.
  • Besteuerungsprinzipien Leistungsfähigkeitsprinzip Ability to Pay Principle Charakterisierung: Fundamentalprinzip der Besteuerung (Besteuerungsprinzipien). Anders als das Äquivalenzprinzip, das auch als Steuerrechtfertigung verstanden wird und ein Angebot von Staatsleistungen überhaupt begründen will, ist das Leistungsfähigkeitsprinzip lediglich ein Steuerlastverteilungs-prinzip. Das Angebot an Staatsleistungen wird vorausgesetzt; nur ihre Finanzierung wird geregelt. In der Finanzwissenschaft sowie in Steuerrecht und -politik umstritten.
  • Einkommensteuer Wer zahlt Einkommensteuer? -Natürliche Personen (§ 1 EStG) -Personengesellschaften (§ 15 I Nr. 2 EStG, Einkommen der PersGes wird den dahinterstehenden Gesellschaftern zugerechnet) -Juristische Personen (§ 1 KStG)
  • In welchem Umfange wird Einkommen in Deutschland besteuert? -Unbeschränkte Steuerpflicht – Besteuerung des Welteinkommens bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland -Beschränkte Steuerpflicht – Einkünfte aus inländischen Quellen i. S. des § 49 EStG ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 I EStG) -Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. -Wohnsitz (§ 8 AO): Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. -Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
  • Beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 IV EStG) -Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. -§ 49 EStG: Abschließende Aufzählung von Einkunftsarten
  • Nach § 2 I EStG unterliegen folgende Einkünfte der Einkommensteuer: -Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft-Einkünfte aus Gewerbebetrieb-Einkünfte aus selbständiger Arbeit-Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-Einkünfte aus Kapitalvermögen-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung-Sonstige Einkünfte
  • § 2 II EStG unterteilt die Einkünfte in sog. Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten -Gewinneinkunftsarten: LuF, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit §13, 15, 18 -Überschusseinkunftsarten: Nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte -Ab 2009 sind die Besonderheiten der „Abgeltungssteuer“ zu beachten
  • Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer (s. bspw. R 2 EStR 2008) Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten = S.d.E. - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG)= Gesamtbetrag der Einkünfte- Verlustabzug (§ 10d EStG)- Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)= Einkommen (§ 2 IV EStG)- Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 VI EStG) = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 V EStG)
  • Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkunftsarten Grds. gilt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn Ermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I EStG regelmäßig i. V. mit § 5 EStG) oder durch Gewinnermittlung nach § 4 III EStG (vereinfachte Gewinnermittlung)   zB Gewerbe: Betriebseinnahmen                       ./. Betriebsausgaben                     = Gewinn
  • Ermittlung der Einkünfte bei Gewinneinkunftsarten Grds. gilt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn Ermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I EStG regelmäßig i. V. mit § 5 EStG) oder durch Gewinnermittlung nach § 4 III EStG (vereinfachte Gewinnermittlung)
  • Ermittlung der Einkünfte bei Überschusseinkunftsarten Grds. gilt: Einnahmen (§ 8 EStG) ./. Werbungskosten (§ 9, 9a EStG) = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Ausnahme: Abgeltungssteuer, an die Stelle der Werbungskosten nach §§ 9, 9a EStG tritt § 20 IX EStG (grds. kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten)   (wie ermittle ich Vermietung & Verpachtung: Einnahmen ./. Werbungskosten)
  • Einkommensteuer als Jahressteuer Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die jeweils durch Steuerbescheid für ein Jahr festgesetzt wird. Zu unterscheiden sind hierbei: -Veranlagungszeitraum (§ 25 I EStG) – Kalenderjahr-Ermittlungszeitraum (§ 2 VII EStG) – Kalenderjahr-Einkünfteermittlungszeitraum (§§ 2 VII, 4a EStG) – Grundsätzlich Kalenderjahr, abweichendes WJ jedoch möglich
  • Einkünfteermittlungszeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft-Wirtschaftsjahr vom 1.7.-30.6.-Verteilung des Gewinns auf die Kalenderjahre Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KG oder OHG)-Bei Eintragung im Handelsregister, kann das Wirtschaftsjahr frei gewählt werden-Gewinn wird im Falle eines abweichenden Wj nicht aufgeteilt-Gewinn gilt in dem Wj als bezogen, in dem das Wj endet   (eK = eingetragener Kaufmann, eingetragen im HR)
  • Umstellung des Wirtschaftsjahrs -Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichenden Wj ist nur mit Zustimmung des FA möglich (§ 4a I Nr. 2 EStG) -Umstellung vom abweichenden Wj auf das Kalenderjahr ist immer möglich -Da ein Wj nicht länger als ein 12 Monate sein darf, ist bei Umstellung auf das Kalenderjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr (weniger als 12 Monate) zwingend (Bsp Ich gründe eine GmbH am 1.7.12, Bilanz erstelle ich am 31.12.12, wenn ich am 30.6.13 die Bilanz erstellen muss ich FA fragen; das UN braucht außersteuerliche Gründe zB am 31.12. Lager voll)
  • Beispiel: A hat ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes WJ. Ab 2009 möchte er den Bilanzstichtag auf den 30.6. verlegen. Lösung:  er bilanzierte bisher zum 31.12.; er muss um Zustimmung beim FA bitten Bei Zustimmung muss A ein Rumpf-WJ vom 1.1.09 bis 30.6.09 bilden. Der Gewinn ist 2009 zu versteuern. Das 1. abweichende WJ ist dann vom 1.7.09-30.6.10 (FA muss zustimmen, UN braucht außersteuerliche Gründe zB am 31.12. habe ich das Lager voll)
  • Beispiel Kaufmann Peters hat ein Wj vom 1.6. bis 31.05. und möchte ab dem Jahr 2010 auf das Kalenderjahr umstellen. Geht das? Lösung er zahlt mehr Steuern; Rumpf-WJ Zustimmung vom FA nicht erforderlich, da die Umstellung vom abweichenden WJ auf das KJ immer möglich ist § 4a EStG (1) 2
  • Steuererhebung, Veranlagung und Tarif I.Steuererhebung1. Veranlagung2. Erhebung an der Quelle (Quellenbesteuerung, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) (AG ist verpflichtet die EK-Steuer einzubehalten) (das FA veranlagt/ Kapitalertragsteuer behält zB eine Bank ein / Kapitalertragsteuer 25% plus SoLi 1,375% = 26,375%) II. Tarif-Einkommensteuertarif ist progressiv. Kein konstanter, sondern steigender Durchschnittssteuersatz.-Einteilung in 5 Zonen - keine Flat-Tax (immer 15%) (Spitzensteuersatz ?%, Grenzsteuersatz ?%, Durchschnittsteuersatz ?%) III.Veranlagungsformen-Einzelveranlagung-Zusammenveranlagung-Getrennte Veranlagung-Besondere Veranlagung für Veranlagungszeitraum der Eheschließung   Abgeltungsteuer gibt es seit 3 Jahren nicht mehr (= Kapitalertragsteuer 25% plus SoLi 1,375% = 26,375%)