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Abgabenordnung (AO) (Fach) / AO (Lektion)
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- §233a (1) festgesetzte ESt
- § 233a (2) Zinslaufzeit
- § 238 (1) AO Zinslaufzeit
- § 238 (1) S. 1 AO Zinssatz 0,5%
- § 238 (2) AO auf volle 50 Euro abrunden
- § 239 (2) AO abrunden auf voller Euro zu gunsten des St.pfl.
- Voraussetzungen für eine Stunde §222 AO 1. Grund sachlich - persönlich 2. Anspruch ist nicht gefährdet 3. St.Pfl. stellt Antrag
- Berechnung der Stundenzinsen 1. Zinsen werden für die Dauer einer gewährten Stundung gezahlt § 234 (1) AO 2. Zinslauf beginnt am ersten Tag nach Fälligkeit und endt mit dem letzten Tag, für den die Stundung gewährt wurde. 3. Zinsberechnung: wie bis her § 238 + §239 (2) AO
- Arbeitnehmer 1. schulden die Arbeitskraft 2. sind weisungsgebunden 3. bezieht damit Einnahmen aus einem Dienstverhältnis
- Einkünfte N gegenwärtiges DV Einnahmen § 8 EStG ./. steuerfreie Einnahmen -------------------------------- = st.pfl. Einnahmen ./. tätsächliche Werbungskostn oder Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000€ § 9 (1) Nr. 1a EStG ./. erwerbsbedingte Kinderbetreungskosten ---------------------------------------- = Einkünfte N
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- Einkünfte N aus früherem DV, auch Rechtsnachfolger Einnahmen § 8 EStG -/- steuerfreie Einnahmen ----------------------------------------- = st.pfl. Einnahmen -/- Versorgungsfreibetrag -/- Zuschlag zum VersorgungsFB -/- Werbungskosten oder WK-Pauschalbetrag von 102€ --------------------------------------------- = Einkünfte N
- Zuwendungen des AG 1 st.pfl. Arbeitslohn 1.Gehalt § 19 (1) Nr. 1 EStG 2. Heiratsbeihilfe 3. Überstundenvergütungen 4. Vergütung zum Betriebsjubiläum 5.Weihnachtsgeld 6.Urlaubsabgeltung 7.Vergütung Fahrten W / AS, wenn nicht pauschal versteuert
- Zuwendungen des AG steuerfreier Arbeitslohn 1. nebenberufl. Tätigkeit als Übungsleiter unter 2100€ 2.Zuschläge Sontagsarbeit
- Zuwendungen des AG 3 kein Arbeitslohn 1. Fort+ Weiterbildungskosten 2. Zuwendung bei Betreibsveranstaltung unter 110€ pro Person, 2 mal im Jahr 3. Aufmerksamkeiten (Freigerenze bei Sachleistung) 4. Leistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- Arbeitslohn, gilt als im KJ bezogen indem der Lohnzahlungszeitraum endet §38a (1) 3. 2 1. Gehalt 2. Überstundenvergütung 3. Löhn 4.Pension, Ruhegelder 5. Sachbezüge
- Arbeitslohn , gilt als im KJ bezogen, in dem sie dem AN zufließen § 38a (1) S. 3 EStG 1. sonstige Bezüge 2.Weihnachtsgeld 3. Urlaubsgeld 4. weitere Gratifikation 5. Tantiemen