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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 10 (Lektion)

Bebauungsplan Grundsatz der Planerhaltung

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  • Welches Prinzip liegt den §§ 214 ff. BauGB zu Grunde? Den §§ 214 ff. liegt der Grundsatz der Planerhaltung zu Grunde. Sie sollen der großen Fehleranfälligkeit von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen Rechnung tragen.
  • Warum sind die §§ 214 ff. BauGB so bedeutsam? Sie stellen eine gegenüber dem herkömmlichen Nichtigkeitsdogma einschränkende Sonderregelung der beim Erlass städtebaulicher Normen begangenen Folgen formeller und materieller Mängel dar. Ohne die §§ 214 ff. BauGB wäre ein Bebauungsplan, der nach § 10 BauGB eine Satzung darstellt, bei jedem Mangel sofort unwirksam.
  • Welche Bedeutung hat § 214 IV BauGB? § 214 IV BauGB bestimmt, dass ein Bauleitplan für den Fall, dass er an einem nach § 214 f. BauGB beachtlichen Fehler leidet, zur Behebung von Fehlern in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann.
  • Welcher ist der wesentliche systematische Unterschied zwischen § 214 I und § 214 II, III BauGB? § 214 I enthält eine abschließende Aufzählung der für die Wirksamkeit beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften. Alle übrigen Verfahrens- und Formverstöße sind daher unbeachtlich. Im Gegensatz dazu sind alle materiellen Verstöße beachtlich, es sei denn, § 214 II oder III BauGB erklären sie für unbeachtlich.
  • Wie nennt man die jeweils zweiten Halbsätze von § 214 I 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB? Es handelt sich jeweils um sog. "interne Unbeachtlichkeitsklauseln".
  • Was ist bei § 214 I 1 Nr. 3 BauGB besonders zu beachten? Es ist zu beachten, dass diese Vorschrift in § 214 I 2 BauGB auf Verlangen um eine Auskunftspflicht ergänzt wird.
  • Durch das BauROG wurde in § 215 I BauGB der Wortlaut von "Unbeachtlich sind..." in "Unbeachtlich werden..." geändert. Warum? Damit wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts klargestellt. Bis zum Fristablauf darf ein Verwaltungsgericht Bauleitpläne und Satzungen uneingeschränkt auf die nach § 214 beachtlichen Fehler von Amts wegen untersuchen. Nur wenn die Hinweispflicht nach II erfüllt ist, kann die Unbedenklichkeit von Fehlern nach § 214 eintreten.
  • Wer ist bei § 215 I BauGB rügeberechtigt? Rügeberechtigt ist jedermann, also nicht nur ein tatsächlich oder rechtlich Betroffener.
  • Wann sind Mängel der Abwägung im Hinblick auf § 215 BauGB unbeachtlich? Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Hinweispflicht nach II erfüllt worden ist und kein Rügeberechtigter eine nach Form und Inhalt dem I genügende Rüge innerhalb der Jahresfrist des I erhobenhat.
  • Welcher Unterschied besteht zwischen "erheblich" in § 214 III 2 und "beachtlich" in § 214 I BauGB? Keiner. Die beiden Begriffe haben dieselbe Bedeutung.
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  • Wann gilt § 214 III 2 BauGB nicht, obwohl ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegt? § 214 III 2 gilt nicht, wenn Mängel im Abwägungsvorgang zugleich Mängel des Abwägungsergebnisses sind.  In diesem Fall kann aber einer Mängelbehebung nach § 214 IV BauGB geboten sein.
  • Welche Bedeutung hat § 214 III 1 BauGB? Die Vorschrift soll verhindern, dass nachträgliche Änderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder von Rechtsvorschriften, die die Gemeinde bei Beschlussfassung über den Bauleitplan noch nicht berücksichtigen konnte, bei der gerichtlichen Kontrolle des Bauleitplans zu Grunde gelegt werden.
  • Wann ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nach § 214 III 2 Hs. 2 BauGB offensichtlich? Bei Fehlern und Irrtümern, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Einstellung aller wesentlichen Belange oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen etc. ergeben.
  • Wer sind Behörden iSv § 4 BauGB bzw. Träger öffentlicher Belange? ZB Nachbargemeinden, IHK, Kirchen, Träger der Straßenbaulast etc.
  • Wonach richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das den Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplans entspricht? Nach § 34 oder § 35, je nachdem, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt.
  • Wann ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauuungsplans bauplanungsrechtlich zulässig? Zunächst muss das Vorhaben gem. § 30 III BauGB den vorhandenen Festsetzungen entsprechen. IÜ (also bzgl. der nicht vorhandenen Festsetzungen) gilt § 34 oder § 35.
  • Welche Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des § 8 II 1 BauGB gibt es? Den selbständigen (§ 8 II 2) und vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 IV), sowie das Parallelverfahren (§ 8 III BauGB).