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Strafprozessrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
Beweisaufnahme gem. §§ 244 ff. StPO
Belehrungspflichten
Beweisverwertungsverbote
Verdeckter Ermittler - V-Mann
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- Wie lauten die 5 Strengbeweismittel? Was ist im Gegensatz dazu ein Freibeweis (Beispiel)? Einlassung des Angeklagten gem. § 243 II und V 2 Zeugenaussagen, §§ 48-71 Sachverständigengutachten, §§ 72-85 Augenschein, §§ 86-93 Urkunden, §§ 249-256 Beispiel für einen Freibeweis ist etwa die Einholung einer telefonischen Auskunft durch den Richter.
- Wo gilt das Strengbeweis-, wo das Freibeweisverfahren? Umstände, die in der Hauptverhandlung für den Tathergang, die Schuld des Täters und die Höhe der Strafe von Bedeutung sind, dürfen nur mit Strengbeweismitteln geklärt werden. Reine Verfahrensfragen und Umstände, die für andere Entscheidungen als Urteile bedeutsam sind (zB Eröffnungsbeschluss), können im Freibeweisverfahren geklärt werden.
- Worin besteht der Unterschied zwischen einem Beweisantrag, einem Beweisermittlungsantrag und einer Beweisanregung? Beweisantrag ist das ernsthafte Verlangen einer Beweiserhebung zu einem bestimmten Beweisthema durch ein bestimmtes Beweismittel Ein Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn der Antragsteller Beweisthema oder Beweismittel nicht bestimmt bezeichnet Eine bloße Beweisanregung ist gegeben, wenn die Beweiserhebung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
- Auswirkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf die Beweisaufnahme? Als formelle Unmittelbarkeit, dh Pflicht des erkennenden Gerichts, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen und nicht anderen Personen zu überlassen. Als materielle Unmittelbarkeit, dh Pflicht zur Verwendung des jeweils sachnächsten Beweismittels; Ausprägung davon ist der Grundsatz der persönlichen Vernehmung gem. § 250, dh soll der Beweis einer Tatsache durch Wahrnehmungen einer Person geführt werden, so muss grds. diese Person in der HV vernommen werden und darf diese persönliche Vernehmung nicht durch Verlesung eines Protokolls ersetzt werden. Ausnahmen: §§ 251 ff.
- Ist die Vernehmung eines sog. Zeugen vom Hörensagen mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz vereinbar? Ja, denn auch der Zeuge vom Hörensagen gibt unmittelbar vor dem erkennenden Gericht in der HV eigene Wahrnehmungen wieder. Mittelbarkeit liegt nur insoweit vor, als sich seine Wahrnehmungen nicht unmittelbar auf den Tathergang beziehen, sondern auf das, was er eine andere Person darüber hat sagen hören.
- Was ist ein formfreier Vorhalt? Wo liegt der Unterschied zum Verfahren gem. § 253 StPO (nach hM)? Der Vorhalt ist nur ein selbständiger Vernehmungsbehelf bei der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung. Gegenstand der Beweisaufnahme wird deshalb auch nicht der Inhalt der zur Gedächtnisunterstützung vorgehaltenen Urkunde, sondern nur die auf den Vorhalt hin gemachte Aussage. § 253 betrifft hingegen nach hM den sog. kombinierten Zeugen-Urkundsbeweis, dh unter den dort genannten Voraussetzungen können Lücken, die (trotz Vorhalts) beim Zeugenbeweis bleiben, durch im Wege der Verlesung in die Lücken hinein geführten Urkundsbeweis geschlossen werden.
- In welchen Schritten prüft man sinnvollerweise, ob eine rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot (BVV) führt? 1. Schritt: Gesetzliche Regelung? Wenn (-) → 2. Schritt: Wird durch die bei der Beweiserhebung verletzte Norm zumindest auch der Rechts- und Interessenkreis des Beschuldigten geschützt (Rechtskreistheorie)? Wenn (+) → 3. Schritt: Abwägung der geschützten Individualinteressen des Beschuldigten gegen das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Bei Überwiegen der Beschuldigteninteressen entsteht ein gesetzlich nicht normiertes Beweisverwertungsverbot.
- Nach heute hM enthält § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern ein allgemeines Beweisverbot. Was bedeutet das? Unter den Voraussetzungen des § 252 darf eine frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nicht nur nicht verlesen werden, sondern auch sonst nicht in die HV eingeführt werden und verwertet werden, etwa durch Vernehmung einer Verhörsperson. Einschränkung nach BGH aber bei richterlichen Verhörspersonen. Diese dürfen ausnahmsweise über die frühere Zeugenaussage in der HV vernommen werden, wenn der Zeuge schon bei seiner früheren richterlichen Vernehmung als Zeuge vernommen wurde, sein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, vom Richter ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist und dennoch darauf verzichtet hat.
- Gilt § 252 StPO auch für Aussagen eines Zeugen im Rahmen einer sog. "Verteidigervernehmung"? § 252 StPO gilt nur für Aussagen eines "vernommenen" Zeugen. Obwohl der Verteidiger keine förmliche Vernehmung durchführen kann, wendet die hM dennoch § 252 StPO entsprechend an, da der Zeuge in eine vernehmungsähnliche Situation mit entsprechender Konfliktlage gerät, wenn er weiß, dass seine Aussage in der späteren HV gegenüber seinem Angehörigen verwendet werden soll. Im Übrigen wird durch die Anwendung des § 252 StPO verhindert, dass nach Zeugnisverweigerung in der HV, der Verteidiger einseitig bestimmen kann, ob und wieviel von der "konservierten" Zeugenaussage in die HV eingeführt wird. Andernfalls könnten dem Gericht wesentliche Teile der Verhandlungsführung entzogen werden.
- Kann ein Zeuge trotz Zeugnisverweigerung auf das aus § 252 StPO fließende Beweisverbot verzichten( sog. "gespaltene Ausübung des ZVR)? Nach Ansicht des BGH steht das BVV aus § 252 StPO grds. zur Disposition des Zeugen, so dass er trotz Zeugnisverweigerung auf dieses Verwertungsverbot verzichten kann. Dies gilt allerdings nicht für Aussagen im Rahmen einer "Verteidigervernehmung", da ansonsten durch quasi "kollusives" Zusammenwirken von Verteidiger und Zeugen dem Gericht wesentliche Teile der Verhandlungsführung entzogen werden könnten.
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- Führt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 I 2 StPO zu einem BVV? Nach heute hM grds. ja. Hauptargument ist der Vergleich mit § 243 V 1. Wenn bei Verletzung der Belehrungspflicht in der Hauptverhandlung ein BVV angenommen wird, dann erst recht, wenn der Beschuldigte bei der ersten Vernehmung nicht belehrt wird, weil er hier auf die Belehrung noch viel mehr angewiesen ist, als in der Haputverhandlung.
- Wann wird im Zusammenhang mit § 136 I 2 ein "qualifizierte Belehrung" verlangt? Falls der Vernehmungsbeamte eine zunächst pflichtwidrig unterlassene Belehrung gem. § 136 I 2 StPO nachholt, wird von der heute hM eine "qualifizierte Belehrung" mit dem zusätzlichen Hinweis verlangt, dass wegen der bisher unterbliebenen Belehrung die bis dahin gemachten Angaben des Beschuldigten nicht verwertbar sind.
- Führt der Verstoß gegen die qualifizierte Belehrungspflicht zu einem BVV? Nach Ansicht des BGH ist die Frage des Verwertungsverbots hier durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Für ein BVV spricht dabei vor allem, dass der Beschuldigte mangels qualifizierter Belehrung tatsächlich davon ausgegangen ist, seine bisher schon gemachte Aussage so und so nicht mehr aus der Welt schaffen zu können und deshalb erneut aussagt.
- Führt der Verstoß gegen § 55 II StPO zu einem BVV? Nach hM nein. § 55 StPO schützt (im Gegensatz zu § 52 StPO) nicht den Rechtskreis des Beschuldigten, sondern nur den mit dem Beschuldigten nicht verwandten oder verschwägerten Zeugen selbst und dessen Angehörige.
- Hat ein BVV Fernwirkung? Grds. nein. Lahmlegung des Strafverfahrens durch Fernwirkung von BVV aus reinen Disziplinierungsgründen wäre unverhältnismäßig; ausreichende Disziplinierung der Strafverfolgungsorgane durch Straf- und Disziplinarrecht.
- Wann wird bei Vernehmungen das Beschuldigtenrecht auf Verteidigerkonsultation mit der Folge eines BVV verletzt? Wenn der Beschuldigte über dieses Recht (§§ 137 I, 136 I 2 Alt. 2) nicht (ausreichend) belehrt wird Wenn die Konsultation eines bereits bestellten Verteidigers aktiv behindert oder vereitelt wird Wenn dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat und einen Verteidiger wünscht, die Kontaktaufnahme nicht effektiv ermöglicht wird (sehr streitig)
- Sind die durch eine (telefonische) "Hörfalle" mit Hilfe einer privaten Vertrauensperson erlangten Aussagen des Beschuldigten verwertbar? Nach BGHGS grds. ja: § 136 a (-), da keine Täuschung, sondern nur Tarnung bei der lediglich ein bereits bestehender Irrtum des Beschuldigten über die Rolle der eingesetzten Privatperson ausgenutzt wird. Keine Umgehung des § 136 I 2; kein Vernehmungscharakter, da Beschuldigter weiß, dass er keiner Amtsperson gegenüber steht und sich ohne Zwang äußert aber Rechtsstaatsprinzip und Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Hörfalle nur, wenn Straftat von erheblicher Bedeutung und schwer aufklärbar.
- Wie unterscheiden sich verdeckter Ermittler und Vertrauensperson? Verdeckter Ermitter= Beamter des Polizeidienstes, der unter einer auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt, §§ 110 a ff. StPO. Vertrauensperson= Privatperson, die zum Zweck der Informationsbeschaffung durch Zeugenbeweis eingesetzt wird.