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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 16 (Lektion)

Bürgschaft- Abgrenzung zu anderen Sicherheiten und Prüfungsaufbau Anwendbarkeit der Verbraucherschutzregelungen und des § 138 Finanzierungsleasing

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  • Erkläre das Finanzierungsleasing! Der Leasinggeber als Finanzierer erwirbt zuvor ein vom Leasingnehmer beim Lieferanten ausgewähltes Kaufobjekt zu Eigentum, um es sodann dem LN zum Gebrauch und zur Nutzung zu überlassen. Der LN schuldet dem LG die volle Amortisation seiner Aufwendung, weshalb der Leasingvertrag idR eine feste Grundmietzeit vorsieht. Die allgemein als Dreiecksverhältnis bezeichnete Beteiligung von Lieferant, LG und LN gibt dem Finanzierungsleasing das typische Gepräge.
  • Was ist unter Operatingleasing zu verstehen? Das Operatingleasing dient der Absatzförderung, indem ein Händler neben dem Kauf auch die bloße Gebrauchsüberlassung der Sache anbietet. Weitere Dienste ( zB Wartung, Einweisung etc.) können zur Gebrauchsüberlassung noch hinzutreten. Die hM qualifiziert das Operatingleasing als gewöhnlichen Mietvertrag.
  • Erläutere die Rechtsnatur des Finanzierungsleasings! Nach hM sind Finanzierungsleasingverträge in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (atypische Mietverträge mit gewissen Abweichungen vornehmlich kaufrechtsähnlicher Art). Diese Charakterisierung entspricht den Hauptleistungspflichten, nämlich der Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt.
  • Ist es möglich, dem Leasingnehmer in AGB die Gefahr des zufälligen Unterganges der Leasingsache aufzubürden? Der BGH hält diese für das Finanzierungsleasing typische - von § 536 ff. abweichende - Risikoverlagerung für grds. angemessen; sie kann formularmäßig wirksam vereinbart werden. Der LN trifft die Investitionsentscheidung und soll damit wie ein Käufer (vgl. § 446) ab Übergabe der Sache das besagte Risiko zu tragen haben.
  • Steht § 309 Nr. 8 b) aa) einer Klausel entgegen, durch die der LG seine Gewährleistung wegen Mängel der Sache abbedingt? § 309 Nr. 8 b) aa) ist auf den Finanzierungsleasingvertrag nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur Verträge erfasst, die auf einen endgültigen Erwerb gerichtet sind, also auf Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.
  • Ist der gänzliche Gewährleistungsausschluss in AGB ein Verstoß gegen § 307 I, II? Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss ist mit § 307 I, II nur zu vereinbaren, wenn der LG dem LN die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Händler abtritt und diese dem Standard des § 309 Nr. 8 b) aa) gerecht werden.
  • Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der LG vom Kaufvertrag und danach vom Leasingvertrag wirksam zurücktritt? Der wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkt, dass der zwischen dem Händler und dem LG abgeschlossene Kaufvertrag endgültig rückabzuwickeln ist. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird im Übrigen die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entzogen, sodass nach Rücktritt (bzw. Kündigung) vom Leasingvertrag gem. § 313 III der Anspruch auf die Leasingraten wegfällt. Der LN bekommt die bezahlten Leasingraten nach §§ 346 ff. zurück, für die Zukunft wird er von seinen Verpflichtungen frei. Nach dem BGH steht, wenn der Verkäufer die Wirksamkeit des Rücktritts bestreitet, dem LN ab Klageerhebung gegen den Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht  (gem. § 242) gegenüber dem LG zu.
  • Woraus ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des LG nach Beendigung des Leasingvertrages? Der LG kann analog § 546 die Rückgabe der geleasten Sache in ordnungsgemäßem Zustand (beachte aber: § 538 gilt analog) verlangen und als Eigentümer einen Herausgabeanspruch gem. § 985 geltend machen.
  • Nenne die Voraussetzungen einer Bürgschaftsverpflichtung! Die Bürgschaftsverpflichtung setzt (1) eine Einigung der Parteien mit dem Inhalt des § 765 voraus, (2) bedarf die Erklärung des Bürgen der Schriftform (§ 766) und (3) ist eine zu sichernde Hauptforderung notwendig (§§ 765, 767).
  • Welche Angaben muss die nach § 766 S. 1 schriftliche Bürgenerklärung enthalten? Der Verbürgungswille, die Person des Gläubigers, die Person des Hauptschuldners und die Bezeichnung der Schuld, für die gebürgt werden soll, in individuell bestimmbarer Art und Weise. Bestehen bleibende Zweifel sind unschädlich, falls sie sich im Wege der Auslegung beseitigen lassen.
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  • Genügt es der Schriftform, wenn der Bürge eine Blankounterschrift leistet und die Urkunde später von einem mündlich ermächtigten Dritten vervollständigt wird? Nach neuer Rspr. des BGH ist eine solche Bürgschaft nicht wirksam. § 766 will den Bürgen vor übereilter Verpflichtung schützen. Bei formbedürftigen Bürgschaften ist es daher notwendig, die Vollmacht zur Abgabe der Bürgschaft oder die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts schriftlich zu erteilen.
  • In welchen Fällen sind Bürgschaften nach § 138 I sittenwidrig? Sittenwidrigkeit ist anzunehmen, wenn die übernommene Bürgschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und weitere Umstände hinzutreten, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Bürgen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lassen, zB Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, Vorliegen besonderer emotionaler Verbundenheit zwischen Schuldner und Bürgen, Fehlen eines erkennbaren eigenen Interesses des Bürgen an der Kreditaufnahme. Darüber hinaus muss der Gläubiger die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen kennen oder sich den sich aufdrängenden Umständen bewusst verschließen.
  • Welche Rechte hat der LG, wenn der LN sich in Zahlungsverzug befindet? Der LG kann unter den Voraussetzungen des § 543 bei Zahlungsverzug des LN den Vertrag fristlos kündigen. Der LN ist in diesem Fall zur Rückgabe des Leistungsgegenstandes verpflichtet, außerdem schuldet er dem LG den sog. Kündigungsschaden. Beachte: Ist der LN Verbraucher, gilt über § 500 die Regelung des § 498.
  • Welche Einschränkung gilt bzgl. Sittenwidrigkeit für die Ehegattenbürgschaft? Der BGH lehnt die Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft dann ab, wenn der Gläubiger ein Interesse daran hat, auch einen vermögenslosen Ehegatten in die Haftung für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners mittels einer Bürgschaft einzubinden, um so der Gefahr von Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Ehegatten mit der Folge der Verkürzung des vollstreckbaren Schuldnervermögens vorzubeugen. Daneben kann das Gläubigerinteresse an der Bürgschaftsübernahme trotz Überforderung auch dadurch begründet sein, dass er einen Vermögensanfall, insb. im Wege des Erbgangs erwartet, der es dem Bürgen ermöglicht, jedenfalls den wesentlichen Teil der Schuld zu tilgen. Zu beachten ist aber, dass nach der Rspr. des BGH diese Umstände, die ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Gläubigers begründen, vertraglich als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart werden müssen, um eine Sittenwidrigkeit zu verhindern.
  • Was gilt bzgl. der Ehegattenbürgschaft, wenn mit Vermögensverlagerungen endgültig nicht mehr zu rechnen ist? Diente die Ehegattenbürgschaft hauptsächlich dem Zweck, den Gläubiger vor Nachteilen durch Vermögensverlagerungen zu schützen, so kommt bei Auflösung der Lebensgemeinschaft und damit dem Entfallen der Gefahr der Vermögensverlagerung eine Anpassung des Haftungsumfangs, ggf. eine Entlassung des Bürgen aus der Haftung nach den Grundsätzen des WGG, nunmehr § 313 geregelt, in Betracht.
  • Wie verhält sich die Bürgschaft zu sog. Hauptschuld? Die Bürgschaft ist gem. §§ 765 I, 767 I, 768, 770 in Entstehung, Fortbestand, Art und Umfang von der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät).
  • Beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 770 I auf die Anfechtungsmöglichkeit? Grundgedanke von § 770 I ist, dass der Bürge nicht bezahlen soll, solange die Zahlungsverpflichtung des Schuldners noch ungeklärt ist, weshalb die Einrede des § 770 I auch auf andere Gestaltungsrechte analog anwendbar ist (hM).
  • Kann der Bürge die Einrede nach § 770 II auch erheben, wenn nur der Schuldner aufrechnen kann? Grundgedanke von § 770 II ist die anderweitige Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers. Da der Bürge nur subsidiär haftet, hat der Gläubiger sich vorrangig durch Aufrechnung zu befriedigen. Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine analoge Anwendung des § 770 II abzulehnen, wenn nur der Schuldner aufrechnen kann.