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Recht Fälle 1. Semester (Fach) / Vertragliche Ansprüche (Lektion)
Vertragliche
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- Vertragliche Ansprüche § 280 Abs. i.v.m. 311 Abs. 2, 241 Abs.2
- 1. Bestehen eines Schuldverhältnis Zunächst müsste ei Schuldverhältnis zwischen.... Geltungsgrund für ein Schuldverhältnis kann das Gesetz sein (=gesetzliches Schuldverhältnis) oder ein Vertrag (=vertragliche Schuldverhältnisse) Vertrag Zwischen A und G ist mit dem Kaufvertrag über das Gyros ein Schuldverhältnis zustande gekommen.
- 2. Pflichtverletzung müsste eine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt haben. Gem. § 433 Abs. 1 BGB ist G zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache verpflichtet Wenn noch kein Vertrag geschlossen wurde Pflicht aus dem Schuldverhältnis Nebenpflichtverletzung gem. § 241 Abs 2 BGb
- 3. Verschulden Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 BGB Vertrag Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB müsste G die Pflichtverletzung zu vertreten haben (vgl.§ 276 BGB – lesen!!). Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs.1 S. 2 BGB vermutet. Es sind keine Hinweise darauf gegeben, dass sich das Vertretenmüssen des G widerlegen lässt.
- 4. Schaden Schaden müsste entstanden sein verletzt oder nicht verletzt
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