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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 9 (Lektion)
Genehmigungsfreistellungsverfahren
Maßnahmen nach Art. 75, 76 BayBO
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- Wer ist für die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) in einer kreisfreien bzw. kreisangehörigen Gemeinde zuständig? Zuständig ist immer die Gemeinde selbst, Art. 58 III 4 BayBO.
- Hat die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO Verwaltungsaktscharakter? Nein. Nach der Gesetzesbegründung enthält die Erklärung der Gemeinde iSv Art. 58 III 4 Hs. 1 BayBO keinen Regelungsgehalt und stellt somit ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln dar.
- Mit welcher Klageart kann erfolgreich gegen eine erfolgte Genehmigungsfreistellung vorgegangen werden? Mit gar keiner. Zwar wäre die allgemeine Leistungsklage iFd Vornahmeklage statthaft, nach Art. 58 IV 2 BayBO besteht aber darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, kein Rechtsanspruch. Es fehlt also an der Klagebefugnis.
- Wie wird bei einer von der Genehmigung freigestellten baulichen Anlage sichergestellt, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden? Durch Art. 55 II BayBO wird klargestellt, dass die Freistellung die Anforderungen und bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt.
- Wann ist die Anfechtungsklage die falsche Klageart, wenn der Nachbar sich gegen ein Bauwerk richtet, für das eine Genehmigung erteilt wurde? Wenn die Baugenehmigungsbehörde den Verstoß, auf den sich der Nachbar berufen möchte, im Genehmigungsverfahren überhaupt nicht geprüft hat und dieser daher an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung überhaupt nicht teilnimmt (zB Art. 6 BayBO, sofern keine Abweichung beantragt wird, da sonst Art. 59 S. 1 Nr. 2 BayBO greift).
- Welchen Hauptsacherechtsschutz muss der Nachbar bei erteilter Genehmigung ohne diesbezüglicher Feststellungswirkung bzw. bei der Genehmigungsfreistellung ergreifen, um das Bauwerk zu verhindern? Da in beiden Fällen kein Verwaltungsakt existiert, den er angreifen könnte, ist richtiger Rechtsschutz die Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baueinstellung gem. Art. 75 I BayBO.
- Was versteht man grds. unter sog. "formeller Illegalität" im Falle der Art. 75, 76 BayBO? Eine Anlage ist grds. formell illegal, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche Baugenehmigung fehlt.
- Welche Rolle spielen Art. 57, 58 BayBO im Zusammenhang mit dem "Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften" bei Art. 75 f. BayBO? In den Fällen der Art. 57 und 58 BayBO kann der "Widerspruch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften" nicht auf das (legale) Fehlen der Baugenehmigung gestützt werden. In diesen Fällen muss die Anlage materiell illegal sein.
- Was bedeutet "materielle Illegalität" in den Fällen der Art. 75, 76 BayBO? Materielle Illegalität bedeutet grds. fehlende Genehmigungsfähigkeit.
- Welche Rolle spielt im Zusammenhang mit dem Begriff der "materiellen Illegalität" der Art. 59 BayBO? Überhaupt keine. Art. 59 BayBO schränkt das Prüfprogramm nur im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren, nicht aber im bauaufsichtlichen Eingriffsverfahren ein, vgl. Art. 55 II BayBO.
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- Ist bei der Baueinstellung nach Art. 75 BayBO neben der formellen auch die materielle Illegalität erforderlich? Nach hM nein, da es sich nicht um einen endgültigen Eingriff handelt und ansonsten kein "Druck" für den Bauherrn bestünde, für ein materiell rechtmäßiges Vorhaben eine Genehmigung zu beantragen.
- Mit welchen Argumenten wird in der Literatur bei der Nutzungsuntersagung gem. Art. 76 S. 2 BayBO zT das Vorhandensein von formeller und materieller Illegalität gefordert? Argument ist, dass die Nutzungsuntersagung einen ähnlich schwerwiegenden Eingriff wie die Beseitigungsanordnung darstellen könne. Im Übrigen sei sie systematisch bewusst bei Art. 76 BayBO verortet.
- Warum lässt der BayVGH bei Art. 76 S. 2 BayBO grundsätzlich die formelle Illegalität genügen? Weil sie gerade nicht endgültig, sondern (wie die Einstellungsverfügung) nur vorübergehend sei und systematisch das mildere Gegenüber der Beseitigungsansordnung darstelle. Darüber hinaus bestünde bei gleichzeitig erforderlicher materieller Illegalität kein "Druck" eine Genehmigung für eine materiell rechtmäßige Nutzung zu beantragen.
- Wann verlangt der BayVGH bei Art. 76 S. 2 BayBO ausnahmsweise auch die materielle Illegalität? Wenn auch eine vorübergehende Nutzungsuntersagung schwerwiegende Folgen haben könne (va bei Stilllegung von Wirtschaftsbetrieben).
- Warum reicht bei der Klage auf Baueinstellung die Verletzung einer drittschützenden Norm für einen Anspruch des Nachbarn nicht aus? Da es sich um eine Ermessensnorm handelt, kommt ein gebundener Anspruch nur in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist.
- Wie ist die Frage beim einstweiligen Rechtsschutz auf Baueinstellung im Zusammenhang mit Art. 59 bzw. 58 BayBO zu beurteilen? Damit Art. 59 und 58 BayBO nicht einseitig zu Lasten des Nachbarn gehen, besteht nach der Rspr. bei § 123 VwGO im Hinblick auf Art. 19 IV GG ein Anordnungsanspruch bereits dann, wenn die Hauptsache zumindest offen ist und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht.
- Welche Bedeutung hat die Verweisung in § 80a III 2 auf § 80 VI VwGO? Ein zT vertretene Rechtsfolgenverweisung wird abgelehnt, da die Interessenlage bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO eine andere sei als beim VA mit Drittwirkung. Eine Rechtsgundverweisung wird zT deshalb verneint, weil Drittanfechtungen gegen Kosten- und Abgabebescheide in der Praxis bedeutungslos sind. Daher wird zT ein redaktionelles Versehen angenommen.
- Wann ist bei der Baubeseitigung iSv Art. 76 S. 1 BayBO ein "Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften" anzunehmen? Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit muss neben der formellen Illegalität auch die materielle Illegalität hinzutreten, da es sich um den schwersten und endgültigen Eingriff handelt.