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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 15 (Lektion)
Mängelrechte des Mieters
Konkurrenz zu anderen Anspruchsgrundlagen
Kündigung
AGB-Kontrolle
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- Muss ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden? Nein. Besonderheiten gelten nur bei Mietverträgen, die auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden. Die Nichtbeachtung des § 550 führt aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern es liegt ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor.
- Wonach richtet sich der Schadensersatzanspruch des Mieters statt der Leistung bei einem anfänglichen, unbehebbaren Mangel der Mietsache? Der Vertrag ist jedenfalls wirksam, vgl. § 311a I. Bzgl des Schadensersatzes statt der Leistung ist zu unterscheiden: Bis zur Überlassung der Mietsache ist § 311a II einschlägig. Nach Überlassung der Mietsache ist § 536a I die richtige Anspruchsgrundlage.
- Kann ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis angefochten werden, wenn sich der Mieter über einen Mangel (Eigenschaft) geirrt hat. Nach hM ja, da der Schutz der Willensfreiheit Vorrang hat und das Bereicherungsrecht eine sachgerechte Rückabwicklung ermöglicht. Anders als im Kaufrecht besteht auch nicht die Gefahr, dass Gewährleistungsfristen durch die Anfechtung unterlaufen werden, vgl. dazu § 548.
- Wie verhält sich § 119 II zu § 123? § 119 II ist neben § 123 anwendbar. § 123 ist eine Anfechtungsregel, die eingreift, wenn die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigt war, während § 119 II ausnahmsweise dem Motivirrtum Beachtung beimisst.
- Was unterscheidet die Minderung im Mietrecht von der Minderung im Kauf- oder Werkrecht? Die Minderung tritt im Mietrecht automatisch ein, dh unabhängig von einer Erklärung des Mieters, § 536 I. Die Minderung im Kauf- und Werkrecht ist hingegen ein Gestaltungsrecht, dh insoweit ist eine entsprechende Erklärung erforderlich.
- Unter welcher einschränkenden Voraussetzung führt ein Mangel zur Minderung des Mietzinses? Das Gesetz stellt in § 536 I auf den sog. subjektiven Fehlerbegriff ab. Unter einem Mangel ist danach die für den Mieter nachteilge Abweichung des tatsächlichen Zustandes von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen. Der Mangel darf nicht nur unerheblich sein, vgl. § 536 I 3.
- Gilt die Einschränkung des subjektiven Fehlerbegriffs auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften? Nein, bei Zusicherungen wird unabhängig von einer Wertminderung gehaftet (arg.: § 536 II verweist nur auf § 536 I 1 und 2, nicht 3).
- Können öffentlich-rechtliche Beschränkungen einen Mangel der Mietsache begründen? Ja, wenn sie in einer Beziehung zur Mietsache, zB ihrer Lage stehen und nicht erst in Zukunft zu erwarten sind.
- Welche Schäden werden nach § 536a I ersetzt? Nach § 536a I haftet der Vermieter nicht nur für den (unmittelbaren) (Nichterfüllungs-)Schaden, sondern auch für alle Mangelfolgeschäden, insbes. auch Körper und Vermögensschäden des Mieters. Ansonsten wäre die Bedeutung von § 536a I auch gering, da der Mangelschaden regelmäßig schon von § 536 erfasst wird. Dies gilt selbst beim Vorliegen der Garantiehaftung nach § 536a I (1. Alt.).
- Welche Haftungsgründe sind bei § 536a I zu unterscheiden? Garantiehaftung für ursprüngliche, Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel, sowie Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitung.
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- Wie verhält sich die Haftung aus §§ 280 I, 311 II zu §§ 536 ff? Die Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II (früher cic) ist neben Mietrecht grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Anwendungsbereich des § 536a I reicht. §§ 280 I, 311 II, 241 II sind daher anwendbar vor Übergabe der Mietsache; nach Übergabe der Mietsache sind §§ 280 I, 311 II, 241 II auch anwendbar, auf Grund der Konkurrenz zu §§ 536 ff. allerdings nur bei Arglist des Vermieters.
- Wie vollzieht sich die vertragliche Übernahme eines Mietvertrages? Durch dreiseitige Vereinbarung nach § 311 I.
- Was sind die Voraussetzungen für den Übergang des Mietvertrages nach § 566 auf den Erwerber eines Grundstücks? Veräußerung des Grundstücks Bestehendes Mietverhältnis Sache an Mieter überlassen
- Für welche Ansprüche haftet der neue Vermieter im Falle des § 566? Für solche Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach seinem Eigentumserwerb entstanden oder fällig geworden sind.
- Wo sind nach der Mietrechtsreform die früheren Regelungen des MHG über die Miethöhe enthalten? Die Regelungen über die Miethöhe finden sich nunmehr in den §§ 557 ff. Das frühere MHG ist weggefallen.
- Setzt der Schadensersatzanspruch nach § 536c II 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht Verschulden des Mieters voraus? Nach hM entsteht der Schadensersatzanspruch nach § 536c II 1 nur, wenn der Mieter die Nichtanzeige bzw. deren Verspätung zu vertreten hat.
- Erläutere den Zusicherungsbegriff des § 536 II! Eine Zusicherung liegt nicht schon in der bloßen Vereinbarung einer Eigenschaft oder Angabe des Verwendungszwecks. Aus der Erklärung des Vermieters muss sich vielmehr ergeben, dass es für alle Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft ergeben, einstehen will.
- Ist ein zweiter Vertrag über eine schon vermietete Sache wirksam? Der Mietvertrag ist schuldrechtlicher Natur. Doppelvermietungen sind daher möglich, dh ein zweiter Mietvertrag über eine bereits vermietete Sache ist ohne weiteres voll wirksam.
- Was war vor allem das Ziel der Mietrechtsreform, was ist nunmehr beim Aufbau des Mietrechts im BGB zu beachten? Ziel der Mietrechtsreform war vor allem eine Vereinfachung des geltenden Rechts durch Umstrukturierung des Mietrechts im BGB und Integration des MHG. Nunmehr sind in §§ 535-548 allg. Vorschriften für (alle) Mietverhältnisse geregelt. Die §§ 549 ff. befassen sich mit der - in der Praxis besonders bedeutsamen - Vermietung von Wohnraum. Schließlich regeln die §§ 578-580a die Mietverhältnisse über andere Sachen.
- Wie verhält sich der Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a II Nr. 1 zum Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 536a II Nr. 2? Der Anspruch gem. § 536a II Nr. 2 setzt notwendige Verwendungen, dh Mängel der Mietsache voraus, von denen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Solche Mängel kann der Mieter beseitigen, ohne zuvor den Vermieter in Verzug setzen zu müssen. Bei anderen - nur - gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln kommt Aufwendungsersatz bei Verzug des Vermieters gem. § 536a II Nr. 1 in Betracht. Liegt Verzug nicht vor, kann insofern nur § 539 I helfen, der bei sog. sonstigen Verwendungen auf die GoA-Vorschriften der §§ 683, 684 verweist.
- Wo ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geregelt? § 543 regelt - allgemein für alle Mietverhältnisse - die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Für Wohnraummietverhältnisse wird diese Regelung durch § 569 ergänzt.
- Welche Kündigungsfristen sind bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen zu beachten? Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573c I 1 für den Mieter stets 3 Monate, für den Vermieter grds. ebenfalls 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate, nach 8 Jahren 9 Monate.
- Was ist zu beachten, wenn der Vermieter von Wohnraum den Mietvertrag ordentlich kündigt? Der Vermieter von Wohnraum kann eine ordentliche Kündigung nur wirksam erklären, wenn er ein berechtigtes Interesse iSv § 573 I 1, II nachzuweisen vermag. Im Fall des § 573a ist ausnahmsweise kein berechtigtes Interesse erforderlich.
- Auf welche Weise kann der Mieter (bedingt durch § 536 I) zu viel gezahlten Mietzins zurückverlangen? Hat der Mieter den vollen Mietzins vorausbezahlt, obwohl dieser wegen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit gem. § 536 I gemindert war, so kann er gegen den Vermieter einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 geltend machen.
- Setzt die Minderung nach § 536 I voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat? Die Minderung nach § 536 I tritt kraft Gesetzes als Folge der Garantiehaftung des Vermieters unabhängig davon ein, ob dieser den Mangel zu vertreten hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Mangelursache nicht in seinem Einflussbereich liegt und gleichgültig, ob die Beseitigung des Mangels überhaupt möglich ist.
- Nenne die drei Fälle, die nach § 536a I einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründen! Der Mieter kann SE verlangen, wenn (1) gem. § 536a I Alt. 1 ein Mangel schon bei Vertragsschluss vorgelegen hat, (2) der Mangel gem. § 536a I Alt. 2 erst nach Vertragsschluss infolge eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, entsteht oder (3) der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (§ 536a I Alt. 3).
- Inwiefern begründet § 536a I (1. Alt.) eine verschärfte Haftung des Vermieters? § 536a I (Alt. 1) begründet eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung. Der Vermieter garantiert dafür, dass bei Vertragsabschluss keine Mängel der Mietsache gegeben sind. Unerheblich ist, ob der Mangel bei Vertragsschluss schon zutage getreten ist bzw. ob der Vermieter ihn gekannt hat oder hätte beseitigen können.
- Wie ist der Wechsel der Mietvertragsparteien geregelt? Der Wechsel der Vertragsparteien ist in §§ 563-576b geregelt. Unterscheide: - § 563 - § 563a - § 564 - § 566
- Was ist unter Aufrechnung zu verstehen? Aufrechnung iSd §§ 378 ff. ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige WE. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ist die Hauptforderung, die Forderung mit der aufgerechnet wird, die Gegenforderung.
- Welche Funktion hat die Aufrechnung? Die Aufrechnung hat eine doppelte Funktion. Einmal dient sie zur Erfüllung der Hauptforderung, dh die Hingabe der eigenen (Aktiv-)Forderung ist insofern ein Erfüllungssurrogat. Zum anderen gibt sie dem Schuldner die Möglichkeit, seine eigene (Aktiv-)Forderung wie durch private Zwangsvollstreckung durchzusetzen, indem er sich mit ihrer Hilfe von seiner Schuld befreit; das Recht zu Aufrechnung hat daher auch eine Sicherungs- und eine Vollstreckungsfunktion.
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- Nenne die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung! Es muss (1) eine Aufrechnungslage iSv § 387 bestehen, die Aufrechnung darf (2) nicht ausgeschlossen sein und (3) eine Aufrechnungserklärung ist nötig (§ 388).
- Wann besteht eine sog. Aufrechnungslage? Eine Aufrechnungslage iSv § 387 setzt voraus: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen Erfüllbarkeit der Hauptforderung Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung
- Welche Besonderheiten gelten, wenn mit einer verjährten Forderung aufgerechnet wird? Grds. ist die Aufrechnung nur mir einer voll gültigen, einredefreien Forderung möglich, § 390. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz findet sich in § 215, dh mit einer verjährten Gegenforderung kann aufgerechnet werden, wenn sie bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war. Rechtsgedanke: Der Schuldner hat erst Veranlassung zur Aufrechnung, wenn der Gläubiger mit seiner (Haupt-)Forderung hervortritt.
- Warum kann gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden? Sinn und Zweck des § 393 ist, dass der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte schnell und ohne Erörterung von Gegenforderungen sein Geld bekommt. Außerdem soll zugleich eine santionslose Privatrache verhindert werden. Der Gläubiger könnte nämlich - ohne § 393 - bei einer nicht beizubringenden Forderung dem Schuldner vorsätzlich Schaden zufügen, ohne zivilrechtliche Nachteile befürchten zu müssen.
- Ist es möglich mit einer Forderung aus unerlaubter Handlung aufzurechnen? § 393 normiert ein einseitiges Aufrechnungsverbot, betrifft also die Hauptforderung und richtet sich gegen den Schädiger. Hingegen steht es den Geschädigten frei, mit der Deliktsforderung aufzurechnen.
- Welche Wirkung kommt der Aufrechnung zu? Die Wirkung der Aufrechnung besteht im Erlöschen der Forderungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage, vgl. § 389. Derjenige, der aufrechnen kann, braucht sich wirtschaftlich nicht mehr als Schuldner fühlen, auch wenn die Aufrechnung nicht sofort erklärt wird. Wichtig: Verzugsfolgen, Zinsansprüche oder Vertragsstrafen entfallen ebenfalls mit Wirkung ex tunc.