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BWL 1.Semester a (Fach) / Stellvertretung (Lektion)

Teil 2

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Überblick und Erscheinungsformen 1. Gesetzliche Vertretungsmacht   - Eltern (§ 1629); Vormund (§ 1793); Pfleger (§ 1903)
  • Überblick und erscheinungsformen 2. Organschaftliche Vertretung wird die Stellvertretung nicht natürlicher Personen durch ihre Organe bezeichnet  z. B. die Offene Handelsgesellschaft ( OHG ). Die GmbH i
  • Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) Der Vertreter muss berechtigt gewesen sein, für den Vertretenen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Vertretungsmacht kann sich entweder aus einen Rechtsgeschäft oder aus dem Gesetz ergeben. kann auf zweierlei Weise ertelit werden: als Innenvollmacht, also gegenüber dem Bevollmächtigten, § 167 Abs. 1 Alt 1 BGB als Außenvollmacht gegnüber dem Vertragspartner, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB Vollmacht kann befristet erteilt werden, kann jederzeit wiederrufen werden § 168 BGB