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BWL 1.Semester a (Fach) / Stellvertretung (Lektion)

Teil 1

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Stellvertretung Die meisten Rechtsgeschäfte müssen nicht notwendig von den Parteien persönlich vorgenommen werden. Es kann ein Vertretert eingeschaltet werden, dessen Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken §164 Abs. 1 S. 1BGB
  • Zulässigkeit der Stellvertretung Eine Stellvertretung ist grundsätzlich bei Rechtsgeschäften zulässig, nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ist ein Vertretung ausgeschlossen. Beispiel: Heirat, Erstellung eines Testaments, Prokuraerteilung
  • Eigene Willenserklärung des Vertreters Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und hat dabei ein Mindesmaß an Entscheidungsfreiheit. Da der Vertreter einen eigenen Willen bildet, muss er zumindesten beschränkt geschäftsfähig sein, §165 BGB.
  • Vorrausetzung und Wirkung der Stellvertretung 1. Zulässigkeit kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ( z.B Hochzeit, Testament, Pokuraerteilung 2. Eigene Willenserklärung Abgrenzung zum bloßen Boten einer Nachricht 3. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip Ausdrücklich oder es muss dich zumindestens aus den Umständen ergeben, vgl. § 164 Abs 1 S.2 BGB 4. Mit Vertretungsmacht 1. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ( Definition: § 166 Abs 2 BGB) privatrechtliche Vollmacht, § 167 BGB Pokura § 48 HGB Handlungsvollmacht, § 54 HGB 2. gesetzliche Vertretungsmacht Eltern für Kinder, § 1629 Abs. 1 BGB Offene Handelsgesellschaft, § 125 BGB Abs. 1 HGB Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft
  • Grenzen der Vertretungsmacht Missbrauch der Vertretungsmacht ( Kollusion ) § 138 BGB, sittenwidrig (Dritter und Vertreter handelnbewusst zum Nachteil des Vertretenen) z.B. Einkäufer und Vertreter des Lieferanten vereinbaren bewußt zu Hohe Preise. Insichgeschäft , § 181 BGB, Vertreter schließt mit sich selbst als Drittem einen Vertrag, z.B. Geschäftsführer einer GmbH verkauft sich selbst den Firmenwagen. Mehrfachvertretung (Vertretung auf beiden Seiten) z.B. Geschäfttsführer verkauft das Firmenfahrzeug an den örtlichen Kegelverein, dessen Vorstand er ebenfalls ist.   Rechtsfolge: die Rechtsgeschäfte (Insichgeschäft) sind schwebend unwirksam (§ 177). Die Vereinbarungen sind grundsätzlich nur bei der Kollusion nichtig.
  • Sonderformen kaufmänischer Stellvertretung Prokura §§ 48 ff. HGB Der Handlungsbevollmächtite, § 54 HGB Der Ladenangestellte § 56 HGB
  • Botenmacht 1. Abgrenzung Überbringung fremder Willenserklärung Entscheidend ist, wie Mittelsmann auftritt - erkennbares Auftreten? Bsp.: "Ich überbringe ein Angebot des X"           "Ich kaufe im Namen des X"           -> Rechtsfolge ist gleich - der Geschäftsherr wird verpflichtet 2. Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähig: (§§ 104, 105)   - Bote (+) "Und ist das Kindlein noch so klein, es kann doch schon ein Bote sein" Beschränkt geschäftsfähig: (§§ 106 ff.)   - Bote (+) 3.Zugang - Bote: Abzustellen auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge - Bote als menschlicher Briefkasten.
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