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BWL 1.Semester a (Fach) / Wirksamkeitshindernisse (Lektion)

Teil 1

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Wirksamkeitshindernisse Rechtsgeschäfte können nichtig (Kind am Vertrag § 105, 104BGB, schwebend unwirksm (7-18 Jahren 106 BGB) oder anfechtbar sein, wenn eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt ist.
  • Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindene Willenserklärungen abzugeben. z.B. Verträge schließen Geschäftsfähig sind nur natürliche Personen. Nur sie können Willenserklärungen abgeben.
  • Geschäftsunfähigkeit Sind Minderjährige Personen die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen der Bewußtlosigkeit oder einer nicht nur vorübergehende Störung ihrer Geistesfähigkeit, § 104 Nr.1 BGB. Sie benötigen einen gesetzlichen Vertreter (z.B Eltern) Wollenserklärungen die Geschäftsunfähige abgeben, sind stets nichtig § 105 Abs. 1 BGB.
  • Beschränkt Geschäftsfähig Sind Minderjährige vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, § 106 BGB. Rechtsgeschäfte die beschränkt Geschäftsfähige schöießen, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Ausnahmen: So ist das Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, wenn  es ihn für ihn rechtlich lediglich vorteilhaft ist § 107BGB ( z.B. Schenkung (auch eines Grundstücks), der Erwerb des Eigentums an Sachen) eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreter (i.d.R der Eltern) vorlage, § 107 BGB der Minderjährige es mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesen Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (Taschengeldparagraph) §110 BGB
  • Beschränkt Geschäftsfähigg Schließt ein Minderjähriger einen Kaufvertrag ohne Einwilligung seiner Eltern, der sofort erfüllt wird, dann ist der schuldrechte Vertrag grundsätzlich schwebend unwirksam die Erfüllung an den Minderjährigen hingegen wirksam, da sie rechtlich lediglich vorteilhaft ist die Erfüllung an den Vertragspartner aber wieder schwebend unwirksam
  • Beschränkt Geschäftsfähig Einwilligung Ist ein Rechtsgeschäft nicht rechtlich lediglich vorteilhaft, so ist es dennoch wirksam, wenn eine Einwilligung (=vorherige Zustimmung § 183 Abs 1BGB) der gesetzlichen Vertreter vorgelegen hat. Die gesetzlichen Vertreter müssen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft des Minderjährigen ihre Einwilligung erteilen.
  • Taschengelpragraph § 110 BGB Rechtsgeschäfte, die von Minderjährigen durch Einsatz ihres Taschengeldess erfüllt werden, sind auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern wirksam § 110 BGB. Als Taschengeld gilt dabei Geld, das dem Minderjährigen von seinen Eltern oder von Dritten zu einen bestimmten Geschäft oder zur freien Verfügung überlassen worden ist. Vorraussetzung ist, dass der Minderjährige das Rechtsgeschäft mit seinem Taschengeld sofort erfüllt hat. Ratenzahlungsgeschäfte, sind daher erst mit Zahlung der letzten Rate wirksam.
  • schwebend unwirksam Eltern können es naträglich genehmigen § 184 BGB. Durch die Genehmigung gilt das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam. Wird die Genehmigung verweigert, ist das Geschäft endgültig unwirksam Genehmigung kann gegenüber dem Minderjärigen oder gegeüber dem Geschäftpartner erklärt werden Geschäftspartner kann den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung Auffordern § 108 Abs. 2 BGB ---> die Genehmigung muss dann inerhalb von 2 Wochen erklärt werden, ein Schweigen auf die Aufforderung gilt als Verweigerung der Genehmigung Bis zu Genehmigung kann der Geschäftspartner den (schwebend unwirksamen) Vertrag seinerseits wiederrufen § 109 BGB
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