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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 14 (Lektion)

Mängelrechte des Reisenden Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts im Reiserecht

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  • Wann ist eine Reise fehlerhaft iSv § 651c I? Einen Reise hat einen Fehler gem. § 651c I, wenn eine nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt (subj. Fehlerbegriff).
  • Begründet eine einzelne Leistungsstörung einen Fehler der ganzen Reise? Grds. wird sich ein Mangel einer einzelnen Reiseleistung auf die Reise als solche auswirken und deren Nutzen aufheben oder mindern. Vereinzelte Unannehmlichkeiten begründen allerdings im Zeitalter des Massentourismus bei einer Pauschalreise noch keinen Mangel, sondern müssen vom Reisenden hingenommen werden. Des Weiteren kommt dem Kriterium der Ortsüblichkeit bei Auslandsreisen Bedeutung zu.
  • Wann gelten Eigenschaften als zugesichert iSv § 651c I? Nach hM müssen für die Annahme einer Zusicherung des Reiseveranstalters, dh die Erklärung, dass der Reisende sich auf den Bestand der konkreten Eigenschaft verlassen dürfe, hohe Anforderungen erfüllt sein. Nur ausnahmsweise kann dies anders zu beurteilen sein, wenn dem Reiseveranstalter erkennbar der betreffende Umstand für den Reisenden von besonderer Bedeutung ist.
  • Gelten Eigenschaftsangaben im Reiseprospekt als zugesichert? Die Reiseprospekte sind die wichtigste Informationsquelle für den Reisenden, wenn er seinen Urlaub auswählt. Aus diesem Grund ist der Reiseveranstalter angehalten, die Eigenschaften der Reise sorgfältig zu beschreiben. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, Eigenschaftsangaben im Prospekt als zugesichert anzusehen.
  • Was versteht man unter sog. "Leistungsträgern" und in welchem Verhältnis stehen diese idR zum Reiseveranstalter? Leistungsträger sind die Personen, die die einzelen Reiseleistungen ausführen sollen, vgl. § 651a II. Die Leistungsträger sind idR Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters gem. § 278, nicht jedoch dessen Verrichtungsgehilfe iSd § 831, da es an der insoweit erforderlichen Weisungsabhängigkeit fehlt.
  • Setzt die Minderung des Reisepreises nach § 651d voraus, dass der Reisende erfolglos dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat? Die Minderung setzt voraus, dass die Reise mit einem Mangel behaftet ist. Diesen muss der Reisende lediglich anzeigen, dh einer Fristsetzung für die Abhilfe bedarf es nicht. Die Anzeige gibt dem Veranstalter Gelegenheit dem Mangel abzuhelfen und reicht deshalb aus.
  • Nach welcher Anspruchsgrundlage erhält der Reisende bei Minderung den zu viel gezahlten Reisepreis zurück? Durch die Schuldrechtsreform kam zur Neuregelung des § 651d I 2, der nunmehr auf die Rückabwicklungsregelung des werkrechtlichen Minderungsrechts, § 638 IV, verweist. Nach § 638 IV 2 finden die Vorschriften über den Rücktritt, §§ 346 I und § 347 I, entsprechende Anwendung.
  • Wie ist das Verhältnis von § 651e zu § 651j zu beurteilen? § 651j stellt durch die Formulierung "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" klar, dass auch in den Fällen, in denen höhere Gewalt zu einem Reisemangel geführt hat, für ein Kündigungsrecht nach § 651e kein Raum ist. Damit verdrängt § 651j in seinem Anwendungsbereich § 651e, dh das Kündigungsrecht des § 651j erfasst alle Fälle, in denen höhere Gewalt zu einer irgendwie gearteten Beeinträchtigung der Reise führt.
  • Wann liegt höhere Gewalt iSv § 651j vor? Höhere Gewalt ist zu bejahen, wenn Ursache der Reisebeeinträchtigung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis ist (zB Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien).
  • Nenne die Voraussetzungen für § 651f! Reisevertrag Reisemangel Reisemangel ist vom Reiseveranstalter zu vertreten Mängelanzeige oder erfolgloses Abhilfeverlangen Schaden
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  • Woraus ergibt sich die Notwendigkeit der Mängelanzeige bzw. des erfolglosen Abhilfeverlangens? Die hM verlangt die Mängelanzeige bzw. das erfolglose Abhilfeverlangen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 651f. Minderung und Kündigung stellen derartige Anforderungen, so dass dies erst recht auf Schadensersatzansprüche nach § 651f zu übertragen sei.
  • Trägt der Reisende die Beweislast dafür, dass der Reisemangel vom Reiseveranstalter zu vertreten ist? Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung "es sei denn" in § 651f I deutlich gemacht, dass das Vertretenmüssen des Reiseveranstalters für den Reisemangel zu vermuten ist. Der Reiseveranstalter kann sich entlasten, indem er darlegt und beweist, dass der Mangel eindeutig und vorbehaltlos weder von ihm noch von einem seiner Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist.
  • Erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters nach § 651f auch auf Mangelfolgeschäden? Gem. § 651f ist der gesamte Nichterfüllungsschaden einschließlich des Mangelfolgeschadens zu ersetzen. Der Gesetzgeber wollte mit § 651f eine abschließende Regelung schaffen. § 651f wäre im Übrigen auch bedeutungslos, wenn der Mangelfolgeschaden nicht erfasst würde, da der Mangelschaden regelmäßig gem. §§ 651d und e reguliert wird, die geringere Anforderungen als § 651f stellen.
  • Wie wirkt es sich aus, wenn der Reisende die Frist des § 651g I versäumt? § 651g I ist eine Ausschlussfrist, dh die schuldhafte Versäumung der Monatsfrist führt zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte. Beachte: Die Ausschlussfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche anderer Art (zB nach § 823).
  • Muss der Reisende, der bereits am Urlaubsort Ansprüche geltend gemacht hat, dies nach Beendigung der Reise wegen § 651g I nochmals wiederholen? Teilweise wird eine solche Doppelanmeldung bejaht. Die hM sieht dies hingegen als eine unnütze Fömelei an, dh hat der Reisende bereits während der Reise gegenüber der örtlichen Reiseleitung unter Hinweis auf bestimmte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so ist eine Wiederholung entbehrlich. Allein die Mängelanzeige oder das bloße Abhilfeverlangen während der Reise genügt den Erfordernissen des § 651g I allerdings nicht.
  • Gilt die Verjährungsfrist von zwei Jahren des § 651g II auch bei Arglist des Reiseveranstalters? § 651g II enthält keine Ausnahmeregelung für den Fall, dass der Reiseveranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nach hM wird diese Regelungslücke durch Rückgriff auf § 634a III geschlossen, dh es gilt bei Arglist die Regelverjährung gem. § 195, 199.
  • Kann die Verjährungsfrist des § 651g II durch AGB des Reiseveranstalters verkürzt werden? Ein Verkürzung auf 1 Jahr durch AGB oder Individualabrede ist gem. § 651m S. 2 nunmehr möglich.
  • Welche Rechte hat der Reisende, wenn der Veranstalter nach Reisebeginn Reiseleistungen nicht erbringen kann? Die hM wendet allein die §§ 651c ff. an, wenn bei einer Reise eine geschuldete Leistung ganz oder zumindest teilweise nicht erbracht wird. Dies gilt sogar dann, falls bereits die erste Reiseleistung ausfällt und damit die ganze Reise vereitelt wird. Danach schließen ab Vertragsschluss die §§ 651c ff. das allgemeine Leistungsstörungsrecht aus.