5

BWL 1.Semester a (Fach) / Das Rechtsgeschäft (Lektion)

Teil 2

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Nicht rechtsgeschäftliche Handlungen Gefälligkeiten Gefälligkeiten ist die Bereiterklärung zur Vornahme einer Handlung aus freundschaftlichen, nachbarschaftlichen oder familiären Motive. Eine Gefälligkeit wird ohne einen Rechtsbindungswillen abgegeben
  • Nicht rechtsgeschäftliche Handlungen Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind und deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. z.B. Mahnug
  • Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB Scherzgeschäft nach § 118 BGB Scheingeschäft nach § 117 BGB Formmangel nach § 125 BGB Gesetzliches Verbot nach § 138 BGB Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
  • In welcher Form kann ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden? Ein Rechtsgeschäft kann stillschweigend, mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
  • Wann ist ein Rechtsgeschäft ungültig? Wenn ein Vertragspartner nicht ausreichend geschäftsfähig ist Wenn das Rechtsgeschäft gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt Wenn die gesetzliche Form nicht gewahrt ist
Anzeige