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Völkerrecht (Fach) / Völkerrecht (Lektion)

Zusammengestellt aus dem Repetitorium '09

Diese Lektion wurde von Treibholz erstellt.

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  • Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes? - Durch Freigabe von Personen und/oder Rückgabe von Sachen: ILC erlaubt SCHE anstelle von Rückstellung nicht nur wenn Rückstellung unmöglich, sondern auch wenn Wiederherstellung mit einer Belastung verbunden ist, die außer jedem Verhältnis zum Nutzen steht, der durch die Wiederherstellung entsteht - Durch Aufhebung von Staatsakten. GEsetze: novelliert, erlassen, aufgehoben; Urteile: Aufhebung, wenn nicht möglich: nachteilige Folgen beseitigen; Verwaltungsakte: aufheben
  • Gibt es ein Wahlrecht des verletzenden Staates zwischen Restitution und Schadenersatz? Schadenersatz ist nur zu leisten, wenn Restitution nicht möglich ist (Vorrangstellung der Restitution), kann aber auch neben Restitution treten, wenn durch diese der Schaden nicht vollständig beseitigt werden kann.
  • Was sind die Grundsätze der Schadensbemessung bei der Pflicht zum Schadenersatz? Für die Bemessung des Schadens wird objektiv bewertet. Ersatz jedes finanziell messbaren Schadens einschließlich des nachgewiesenen entgangenen Gewinns. Charzow-Fall: Der Geschädigte ist so zu stellen, als sei der Schaden nicht eingetreten, dh der unmittelbare direkte Schaden ist in der Höhe zu ersetzen, die der Naturalrestitution entspricht.
  • Schadenersatz für immaterielle Schäden? - des Individuums: Diese Schäden werden generell in Geld bemessen. - des Staates: Es gibt keinen SCHE sondern Genugtuung. Art. 37/3: Genugtuung dar weder unverhältnismäßig zum erlittenen Schaden noch erniedrigend sein. Die Genugtuung ist ein äußeres Verhalten des verletzenden Staates (förmliches Eingeständnis der VR-Verletzung; Bedauern ausdrücken; formelle Entschuldigung; ...) Die Genugtuung tritt neben die Verpflichtung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder auch an deren Stelle, wenn diese nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um Schaden vollständig wiedergutzumachen. IGH: Der Ausspruch über die VR-widrigkeit eines Verhaltens in einem internationalen Urteil bzw Schiedsspruch alleine ist schon ausreichende Genugtuung.
  • Vorgangsweise bei mittelbaren (indirekten) Schäden? = nur mittelbare Folgen der Rechtsverletzung, wie entgangener Gewinn. Rspr ist uneinheitlich. Überwiegend: Ersatz für Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre, nicht aber für spekulativen Gewinn.  
  • Unterschied zwischen "normalen" VR-Verletzungen und schwerwiegenden Verletzungen in ius cogens-Verpflichtungen? Die Verletzung von zwingendem Recht muss auch schwerwiegend sein. Zusätzlich zu den normalen Folgen gibt es noch weitere Rechtsfolgen: - Kooperationsverpflichtung aller Staaten, der Rechtsverletzung ein Ende zu bereiten, Art 41: Pflicht zu kollektiven Maßnahmen - Die Rechtsfolgen durch eine derartige Rechtsverletzung geschaffene Situation werden von keinem Staat anerkannt - Weitere Rechtsfolgen können in einer lex specialis geregelt werden.
  • Was sind erga-omnes-Verpflichtungen und wie werden sie durchgesetzt? Art. 48. Jeder andere Staat kann bei der actio popularis die Verletzung geltend machen, wenn es sich um eine erga-omnes-Verpflichtung handelt. Diese anderen als die unmittelbar nach Art 42 verletzten Staaten können die Beendigung und Unterlassung sowie Wiedergutmachung gegenüber dem Verletzten fordern.
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Geltendmachung einer VR-Verletzung? Art 43-45: - Art 43: Anzeigepflicht: "diplomatischer Weg" - gegen den Eintritt vr Unrecht wird Protest erhoben, daraus abgeleitete Ansprüche notifiziert, darüber Verhandlungen geführt. Inbes ist anzugeben, welche Wiedergutmachungsform der verletzte Staat erbringen soll - Art 44: Zulässigkeit, Voraussetzung ist ERschöpfung des nationalen Instanzenzug, außer es ist nicht geeignet vr Unrecht zu beseitigen (exhaustion of local remedies). - Art 45 Verschweigung (Verzicht explizit oder konkluden)
  • Solidarhaftung in der Staatenverantwortlichkeit? Art 47. Grundsätzlich basiert die Staatenverantwortlichkeit auf der individuellen Haftung. Ansatz für Solidarhaftung im VR
  • Unterschied Retorsion - Schutzmaßnahme - Gegenmaßnahme? = Selbsthilfe, Sanktionen. Der Staat kann zur Selbsthilfe greifen, wenn der Anspruchsgegner den Anspruch bestreitet oder Befriedigung ablehnt, es entsteht ein vr Streit. - Retorsion spielt sich im rechtsfreien Raum ab. Es ist kein Eingriff in das vr geschützte Recht eines Staates, dh. es ist ein unfreundlicher Akt und nicht vr verboten. Bsp: Erklärung zur persona non grata - Schutzmaßnahme ist ein Eingriff in vr Rechte und streng reziprok. Hauptzweck: Schutz der INteressen des Verletzten an dem betroffenen Rechtsgut. - Gegenmaßnahme ist an sich vr-widriges Verhalten, das ausnahmsweise durch einen vorherigen Bruch des VR ein anderes VR rechtfertigt.
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  • Gegenmaßnahme eine FOrm der friedlichen Streitbeilegung? Nein, nicht Streitbeilegung sondern Rechtsdurchsetzung. Mit der Gegenmaßnahme soll der andere Staat dazu gebracht werden, sich vr-konform zu verhalten oder seine Pflichten aus der Staatenverantwortlichkeit wahrzunehmen.
  • Zweck, Bedingungen und Grenzen der Gegenmaßnahme? Art. 49-53. = Repressalie, gestattet als Folge vr Unrechts einen Eingriff des Verletzten in einzelne, ansonsten geschützte vr Rechtsügter des Staates, dem das vr Unrecht zuzurechnen ist. INhaltliche und funktionelle Beschränkungen befinden sich in Art 50. Grenzen der Gegenmaßnahme:- darf nicht in ius cogens eingreifen, va nicht Anwendung von Waffengewalt- darf nicht in Verpflichtungen zum Schutz grundlegender MR sowie in Veprflichtungen aus dem humanitären Recht eingreifen- darf Rechte dritter Staaten nicht beeinträchtigen- hinsichtlich der Schwere des Eingriffs in angemessenem Verhältnis zur Verletzung- muss mit Erreichen des jeweiligen Ziels eingestellt werden. Bedingungen für die Anwendung: Verletzter Staat hat den Rechtsbrecher zur Beeindung der VR-Verletung aufgefordert, Gegenmaßnahme angekündigt und Verhandlungen angeboten. Gegenmaßnahme ist verboten, wenn bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist, welches bindend entscheiden kann und nicht a priori unzuständig ist.
  • Was sind geschlossene Systeme? Self contained regimes, in die darf man nicht udrch eine Gegenmaßnahme eingereifen. Regelt ein Vertrag alles, darf ma nnicht hinaus- und hineingreifen, da er eigene ausschließlich Sanktionsvorschriften enthält.
  • Sind kollektive Gegenmaßnahmen erlaubt? Art 54 Zur Durchsetzung von erga omnes Regelungen können auch kollektive Gegenmaßnahmen eingesetzt werden.