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Völkerrecht (Fach) / Völkerrecht (Lektion)

Zusammengestellt aus dem Repetitorium '09

Diese Lektion wurde von Treibholz erstellt.

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  • Sind Austritt/Ausschluss aus einer IO sowie die Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten möglich? Für den Austritt muss man primär in den Gründungsvertrag schauen. Die SVN sagt jedoch nichts über den Austritt aus den VN aus. Man schaut dann weiter, ob auf den Vertrag die WVK anzuwenden ist. Art 56 WVK stellt auf die Natur ab, dh ob der Gegenstand darauf schließen lässt, dass es eine Austrittsmöglichkeit gibt. Auch beim Ausschluss ist primär in den Gründungsvertrag zu schauen. Nach Art 6 SVN kann ausgeschlossen werden, wer sich ungehörig benimmt, dh den Vorstellungen der IO nicht mehr entspricht.
  • Mitgliedschaft in IOs? 1. Bei Veränderung der territorialen Identität von Staaten komm es zur Anwendung des Grundsatzes der beweglichen Vertragsgrenzen. 2. Im Falle der Staatennachfolge geht der Mitgliedstaat unter und ein oder mehrere Staaten gehen hervor. Es gibt keine automatische Nachfolge für quasi höchstpersönliche Rechte.
  • Tätigkeiten/Aufgaben von IO? - Sammlung und Bereitstellng von Informationen über vr relevantes Material - Vorbereitung juristischer Dokumente - Empfehlungen von IO - Entscheidungspraxis von IO hat Einfluss auf das VR - Überwachung von vr Verpflichtungen durch IO
  • Finanzierung von IO, insbes VN? Die IO finanzieren sich überwiegend durch Mitgliedschaftsbeiträge. Spezifische IO mit bestimmten Aufgaben finanzieren sich selbst (zB Weltbank). Bei den VN gib es eine Pflicht zur Beitragsleistung nach Art 17 Abs 2 SVN, die sich unmittelbar aus dem Budgetbeschluss ergibt und unabhängig davon ist, ob das Mitglied zugestimmt hat oder nicht. Die VN finanzieren sich insbesondere durch diese Mitgliedsbeiträge. Bei Nichtbezahlung: Sankionen (zB Verlust des Stimmrechts).
  • "Doppeltes Veto" im Sicherheitsrat der VN? Die Willensbildung im SR erfolgt gemäß Art 27 SVN durch die Mehrheit von neun (von 15) Staaten inklusive der fünf ständigen Mitglieder (USA, China, GB, F, Russland). In der Praxis kam es zu einer desuetudo: Das Fehlen eines ständigen Mitglieds schadet nicht, solange neun der restlichen Mitglieder zustimmen. In Verfahrensfragen reicht die qualifizierte Mehrheit von neun Mitgliedern aus. Die fünf ständigen Mitglieder haben in dieser Frage - im Gegensatz zu allen anderen Fragen - kein Vetorecht. Ob etwas eine Verfahrensfrage ist oder nicht, wird auf Verlangen durch Abstimmung entschieden. Dies gehört zu "allen anderen Fragen", wodurch die fünf ständigen Mitglieder wieder ein Vetorecht haben --> doppeltes Veto.  
  • Willensbildung in IO? - Einstimmigkeit (meist bei regionalen Organisationen mit begrenzter Mitgliederzahl) - Mehrstimmigkeit - Vorrechte bei der Willensbildung - Konsensus
  • Willensbildung durch Konsensus? Unterschied zum Grundsatz der Einstimmigkeit? Normale Resolutionen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sonst benötigt man eine qualifizierte Mehrheit. Konsensus bedeutet, dass es keine formelle Abstimmung gibt. Dieser wird angenommen sofern keiner dagegen protestiert.
  • Was heißt Stimmwägung? Die Stimmwägung ist ein Kriterium, das zu unterschiedlichem Stimmgewicht führt. Dies weicht vom demokratischen Prinzip ab (nicht mehr ein Staat eine Stimme sondern zB Abstellen auf die Bevölkerungszahl). Dies gibt es zB im SR, wo die Stimme der fünf ständigen Mitglieder mehr zählt.
  • Ultra-vires-Handlungen des SR der VN? Ultra vires bedeutet außerhalb der Kompetenzen tätig zu werden. In der SVN gibt es keine zentralisierte Organkontrolle. Der IGH hat keine eigene Klageform mit der man die Ungültigkeit einer SR Resolution geltend machen kann.
  • Verantwortlichkeit von IO? Die Verantwortlichkeit von IO ist eine Folge der Relativität. - Im Verhältnis zum Mitgliedstaat entsteht das Rechtsverhältnis aus dem Gründungsvertrag. Die IO kann dann auch Mitgliedstaaten gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Durch das Amtssitzabkommen wird konkludent Rechtspersönlichkeit anerkannt. - Im Verhältnis zu NIchtmitgliedstaaten stellt sich die Frage, ob sie die IO anerkannt haben. In diesem Fall ist es wie bei Mitgliedstaaten, da sie zumindest ein partikuläres VRS ist. Wurde die IO nicht anerkannt, so gibt es ein Durchgriffsrecht auf die Mitgliedstaaten. Die IO handelt ja mit delegierter Hoheitsgewalt, die sie von den Mitgliedstaaten übertragen bekommen hat. - Gegenüber Individuen gibt es eine echte Durchsetzungslücke wegen Immunität.
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  • Streitbeiliegung mit IOs? Die Streitbeilegung erfolgt nach dem Gründungsvertrag (oder Sitzabkommen). Als Forum kann der IGH vereinbart werden. Nur die Staaten haben aber ein Recht auf ein streitiges Verfahren, wodurch vereinbart wird, dass das Rechtsgutachten des IGH als verbindlich angesehen wird. Ein echtes streitiges Verfahren ist für IO nur vor einem Schiedsgericht möglich.
  • Vorrechte und Befreiungen von IO? Privilegierte Stellung, um die im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit der IO zu erleichtern und zu fördern. Bestimmungen über die Vorrechte und Befreiungen der IO finden sich in vier Typen von Rechtsquellen: 1. Satzung der betreffenden IO2. multilaterale Abkommen über Vorrechte und Befreiungen der Organisationen3. In Amtssitzabkommen, dh in biliteralen Verträgen zwischen IO und STaaten, in welchen sich ihre Amtssitze befinden)4. staatliche Rechtsvorschriften Wichtigste vorgesehenen Rechte und Pflichten: - Befreiung von der staatlichen Gerichtsbarkeit: Die Immunität von IO und ihres Vermögen von zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in einschlägigen Dokumenten vorgesehen. Damit sollen die IO vor Eingriffen und Einflussnahmen durch die Organe einzelner Staaten geschützt werden. Fehlt eine solche ausdrückliche Vertragsbestimmung über die Immunität, wird bisweilen eine NOrm des VGR dieses Inhaltes behauptet. Die Immunität ist bloß eine verfahrensrechtliche Schranke für die Rechtsdurchsetzung, ändert jedoch nichts an der Geltung des materiellen Rechts. Ein gewisses Gegengewicht zur Immunität stellt für manche Streitfälle die Errichtung alternativer Fora da, zB Verwaltungsgericht für dienstrechtliche Streitigkeiten. - Fiskalbefreiungen - Sonstige Befreiungen: Das Vermögen, die Archive und die Gebäude der IO unterliegen nach den einschlägigen Bestimmungen gewöhnlich keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstiger Beeinträchtigung durch die Behörden des Sitzstaates. Auch der Nachrichtenverkehr per Post, Telegramm, Telefon, Kurier oder anderen mitteln unterliegt keiner Zensur oder sonstigen Beschränkungen.
  • Inwiefern genießt die Einzelperson im VR nur beschränkte Rechtssubjektivität? Der Einzelperson sind aufgrund des VR nur bestimmte Rechte und Pflichten zugewiesen (Menschenrechte, Strafrecht, transantionales Handelsrecht - insbes Investitionsrecht). Einzelpersonen haben eine beschränkte, partielle VRS, die sich aus der Durchbrechung der Mediatisierung ergibt.
  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Einzelne Ansprüche vr Normen ableiten? Dort wo das Individuum direkt verpflichtet wird und die INteressen ohne Einschaltung eines Staates verfolgt werden können.
  • Rechte von Fremden? - Diskriminierungsverbot - Rechtsfähigkeit - Unverletzlichkeit der Person - Gerichtsschutz und faires Verfahren - Beteiligung am Wirtschaftsleben  
  • Pflichten von Fremden? - bleibt Heimatstaat durch Treueband verpflichtet - Aufenthaltsstaat darf Erfüllung der staatsbürgerlichen PFlichten nicht unmöglich machen - Femde hat Gesetze des Aufenthaltsstaates zu beachten
  • Was ist die Calvo-Klausel? Es handelt sich um den Versuch, den Investor/Ausländer zu verpflichten, das diplomatische Schutzrecht nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Klausel ist zwar nicht rechtswidrig, hat aber keine vr Wirkung, da das Recht auf diplomatischen Schutz dem Staat zusteht.
  • Was versteht man unter Rechtsverweigerung ("denial of justice")? Die Behandlung von Fremden durch den Territorialstaat ist der Kernbereich des diplomatischen Schutzrechtes. Die Rechtsverweigerung bedeutet die generelle Verweigerung des Zugangs zum Recht (absolte Verweigerung). Heute läuft es auf die ungebührliche Erschwerung der Durchsetzung der Rechte hinaus. Man räumt dem Ausländer so große Hürden ein, dass sie de facto nicht durchführbar sind. Wenn die Maßnahme für die Hürden nicht sachlich gerechtfertigt sind, fallen sie unter das Verbot des denial of justice.
  • Staat A verstaatlich sämtliche Kupferbergbaubetriebe auf seinem Gebiet. Die ehemaligen Eigentümer, vorwiegend Ausländer, erhalten keine Entschädigung. Wie ist die Rechtslage nach dem VR? Das Recht auf Eigentum ist im Fremdenrecht völkerrechtlicher Mindeststandard. Der Staat besitzt grundsätzlich in seinem Territorium Souveränität und hat daher das Recht der Souveränität, dh das rechtliche Schicksal aller auf seinem Gebiet befindlichen Werte wird von seinem Recht bestimmt. Der Schuzt des Eigentums bedeutet, dass gewissen Bedingungen für eine Enteignung eingehalten werden müssen: - Die Enteignung darf nur aus der Notwendigkeit eines öffentlichen Interesses erfolgen. Das öffentliche Interesse muss in einem Verfahren überprüft werden können. Der Einzelne muss das Recht haben, das Vorliegen des öffentlichen Interesses überprüfen zu können. - Die Enteignung muss notwendig sein um das öffentliche Interesse zu erreichen. Dies wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geprüft. - Die Enteignung darf nicht diskriminierend sein. Es darf keine ungleiche, unsachliche Enteignung von Ausländern gegenüber Inländern erfolgen. - Angemessene Entschädigung nach Resolution der GV der VN. Die entschädigungslose Enteignung ist per se völkerrechtswidrig. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Einzelfall ab, wobei man auf den objektiven Marktwert abstellt.
  • Formen der Enteignung in der vr Praxis? Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum. Eigentum ist jedes vermögenswerte Recht. Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsentzugs:1. Enteignung ieS bedetuet, dass das Eigentum entzogen wird. - bei der de iure Enteignung wird der Titel entzogen. Man erlässt ein Gesetz, durch welches der Titel entzogen wird. - Jede Form des Eigentumsentzugs, die letztlich ein wirtschaftliche Nutzung unmöglich macht ist auch eine Enteignung. Jeder muss sich nach dem öffentlichen Interesse eine Beschränkung aufdrängen lassen. Dafür muss es grundsätzlich keine Entschädigung geben. Gibt es ein öffentliches INteresse, so ist das zulässig. Die Grenze ist aber schwierig zu ziehen. 2. Bei der Verstaatlichung wird eine gesamte Branhe enteignet. Das private Eigentum wird entzogen und auf den Staat übertragen. 3. Bei der Konfiskation wird Eigentum eines anderen Staates entzogen, insbes im Kriegsrecht bei Gegenmaßnahmen.
  • Recht auf Eigentum? 1. Art 17 Allgem. Erklärung der MR schützt das Eigentum von In- und Ausländern nur vor willkürlichen Eingriffen 2. Menschenrechtspakte der VN zählen das Recht auf Eigentum nicht mehr zu den MR 3. Art 1 1. ZP zur EMRK gewähr tein Recht auf Eigentumsschutz und lässt Eingeriffe nur unter bestimmten Bedingungen zu (Eingriff muss rechtmäßig und verhältnismäßig sein)
  • Was sind die Quellen des internationalen Investitionsrechts? Das internationale Investitionsrecht ist der Rechtsbereich, der die Zulassung von Investitionen, den Schutz der Investitionen, die Verpflichtung des INvestors gegenüber dem Gaststaat und insbes die Streitbeilegung zwischen dem Investor und dem Gaststaat regelt. Quellen: 1. auf zwischenstaatlicher Ebene: - bilaterale Investitionsschutzverträge (BITs) - Im Rahmen der WTO gibt es das TRIM - Im MIGA geht es um ein weltweites System der Garantie von Investitionen. Die ist bei der Weltbank eingerichtet - Die ISSID ist eine Konvention und eine Institution. Es geht um die Streitbeilegung zwischen Investor und Gaststaat durch Bereitstellung einer Schiedsgerichtsbarkeit. 2. Verträge zwischen Gaststaat und Investor (Konzessionsvertrag, Lizenzabkommen) 3. Innerstaatliche Regelungen
  • Welche juristischen Vorkehrungen gibt es für Auslandsinvestitionen? Vereinbart werden können: 1. Materielle (inhaltliche) Schutzstandards:- Zulassung von Investitionen- Schutzmaßstäbe wie die Grundsätze über die gerechte, faire und billige Behandlung- Voller Schutz der Investition: Der Staat greift nicht durch hoheitliches Handeln ein und schützt vor Eingriffen Privater- Zahlungsverkehr des Investors- Meistbegünstigungsklausel, dh jene vertragliche Verpflichtung, die beste von einem Staat gegenwürtig und zukünftige Vorzugsbehandlung eines anderen Staates auch dem nunmehrigen Vertragspartner einzuräumen. Das muss immer vertraglich vereinbart werden. Ausgenommen: Zollunionen und Freihandelsabkommen 2. Verfahrensrechtliche Vorkehrungen: Der Investor unterliegt grundsätzlich dem Recht des Heimatstaates und damit auch dessen Jurisdiktion. Probleme: Innerstaatliche Gerichte werden überwiegend innerstaatliches Recht anwenden und voreingenommen sein. Der Investor sollte daher mit dem Gaststaat ein internat. Schiedsgericht für zuständig erklären. Eine Investition muss gewisse öffentliche Zwecke befriedigen. Alles was im wirtschaftlichen Begriff Eigentum ist und Vermögenswert hat, ist eine Investition.
  • Völkerrechtliche Probleme transnationaler Unternehmen? - Staatsangehörigkeit (nach allgemeinem VR: Sitzstaat, nach lex specialis: Kontrollstaat) - extraterritoriale Geltung nationaler GEsetze. Grenze liegt dort, wo de Gesetze des Gaststaates verletzt werden müssen. - Zurechnung des Verhaltens des Unternehmens im Gaststaat zum Heimatstaat, wenn es sich um ein Staatsunternehmen handelt.
  • Rechtsquellen internat. MR? 1. Primäre Menschenrechtsschutznormen:- generell: UN Pakte 1966 (UN Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UN Pakt II über die bürgerlichen und politischen Rechte)- sektorell: UN Abkommen zum Verbot und der Verhinderung von Folter, der rassischen Diskriminierung, der Diskriminierung der Frau) 2. Sekundärrecht, welches durch Vertragsorgane geschaffen wird. 3. Charter based system
  • Was sind Fremde? - Ausländer, dh Staatsbürger eines fremden Staates und der dessen diplomatischen Schutz anzunehmen bereit ist - Flüchtlinge - Staatenlose
  • Rechtsstellung der Flüchtlinge im VR? Die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist in der Genfer Flüchtlingskonvention geregelt. Diese hat einen persönlichen Geltungsbereich und knüpft an einen einzelfallbezogenen Flüchtlingsbegriff an. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art 1 Abs 2: Flüchtling ist wer 1. aus wohlbegründeter Furcht, 2. aus bestimmten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, etc) verfolgt zu werden, 3. sich außerhalb seines Heimatstaates befindet und 4. dem es nicht zugemutet werden kann in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Jeder Flüchtlingswerber hat einen Anspruch auf ein Verfahren zur Untersuchung dieser Kriterien. Möglich ist eine Sammelbehandlung. Das Flüchtlingskommissariat (UNHCR) ist insbes für Flüchtlinge zuständig.
  • In welche Kategorien kann man die Menschenrechte einteilen? 1. Generation: bürgerliche und politische Rechte 2. Generation: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 3. Generation: zB Recht auf Entwicklung im Rahmen der internationalen Souveränität, auf lebenswerte Umwelt. --> Prinzip des positiven Friedens   1. zivile Rechte (Grundfreiheiten): klassische Individualrechte, dh Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, prozessuale Garantien, Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung, ...2. politische und bürgerliche Rechte: Recht auf Staatsangehörigkeit, Recht auf Teilnahme an der Staatswillensbildung, ... 3. wirtschaftliche Rechte: Recht auf Arbeit, angemessenes und gleiches Entgelt bei gleicher Leistung, ... 4. soziale Rechte: Mutter-Kind-Schutz, Recht auf Sozialversicherung, ... 5. kulturelle Rechte: Recht auf Bildung, Recht auf Erziehung, ...
  • Wer ist hauptverantwortlich für den Schutz der MR? Die Staaten. Der internationale Schutz der MR ist nur ergänzend --> exhaustion of local remedies
  • Territorialer und persönlicher Anwendungsbereich der Menschenrechte? In der EMRK wird auf die Hoheitsgewalt abgestellt. Immer wenn ein Staat hoheitlich handelt, muss er als Partei der EMRK die Rechte nach der EMRK gewähren (schützen und nicht selbst verletzen). Der EGMR stellt für die Frage der extraterritorialen Anwendung auf die territoriale, effektive Gewalt ab. Im Fall BLaskic wurden mehrere Zivilisten im Zuge eines NATO Bombardements getötet. Die NATO Staaten haben zwar Gewalt ausgeübt, hatten aber keine Hoheitsgewalt über das Gebiet. Daher wurden die Individualbeschwerden zurückgewiesen. in Art 2 Abs 1 UN Pakt II wird auf das Territorium und die Jurisdiktion abgestellt. Grammatikalisch meint man mit dem "und" ein "oder", es ist daher auf Territorium oder Jurisdiktion abzustellen. Befindet sich die Person im Territorium, muss jedoch die Jurisdiktion gegeben sein. Dies wurde auch vom IGH im Rechtsgutachten zum Mauerbau in Israel festgelegt. Das Westjordanland befindet sich unter der teilweisen Hoheitsgewalt Israels, wodurch der UN Pakt II zur Anwendung kommt.
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  • Zulässigkeit der Beschränkung der Rechte aus der EMRK? Es gibt nur wenige absolute Menschenrechte in der EMRK (Art 2 Recht auf Leben, Art 3 Verbot der Folter). Ansonsten kann jedes Recht aus der EMRK unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden: - gesetzliche Grundlage (Gesetzesvorbehalt): vorhandene normative Basis für die Einschränkung - die Beschränkung darf nur aus bestimmten Gründen erfolgen (öffentliches INteresse im weitestesten Sinn: nationale Sicherheit, Gesundheit, wirtschaftliches Wohl, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer). - Verbindung zwischen Art und Eingriff muss verhältnismäßig sein. Es muss sich daher um das gelindeste Mittel handeln.
  • Was sind "gezielte Sanktionen" und welche völkerrechtlichen Probleme werfen sie auf? Gezielte Sanktionen sind Sanktionen des SR, die gegen Einzelpersonen intendiert sind. Dies gibt es insbesondere im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus. Sie wirken gezielt gegen diese Personen und greifen in die Individualrechte der Personen ein. Die Mitgliedstaaten dürfen das Vermögen einer Person einfrieren - nach dem Anwendungsvorrang des Art 103 SVN gehen die Verpflichtungen aus der SVN vor.
  • Wie werden MR im VR gewährleistet? Durch mulitlaterale Verträge und universelle/regionale IO
  • Menschenrechtsschutzverfahren im Rahmen der UN-Pakte? Drei Formen des Schutzverfahrens: 1. Politisches Berichtssystem: obligatorisch (Art 40) Die Staaten berichten über ihre Umsetzungsarbeit und die Mängel 2. Fakultative Staatenbeschwerde (Art 41): Staaten müssen sich zuerst unterwerfen, letztlich entscheidet der MEnschenrechtsausschuss, Befugnis ist jedoch sehr beschränkt. 3. Fakultative Individualbeschwerde nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges analog zu jener der EMRK. Es handelt sich um ein echtes judizielles Verfahren. Der Menschenrechtsausschuss fällt keine verbindliche Entscheidung, müssen aber vom Staat im Kern durchgeführt werden.
  • Welche allgemeinen MR-Schutzverfahren gibt es? 1. Politisches Schutzsystem: Befasstes Organ ist nicht unabhängig, Verfahren nicht genau festgelegt und Organ hat keine Kompetenz zur definitiven ENtscheidung (zB UN Pakt I) 2. Quasi-gerichtliches Schutzsysteme: Organ relativ unabhängig, Verfahren generell geregelt und Organ kann abschließende (juristisch unverbindliche) Äußerung abgeben (zB UN Pakt II) 3. gerichtliche Schutzsysteme: Organ völlig unabhängig, Verfahren präzise geregelt, juristisch bindende Entscheidung (zB EMRK)
  • Was ist das sog 1502-Verfahren? Dies ist ein charter-based-system, dh eine Kontrolle unmittelbar aufgrund der SVN. Es basiert auf einer Resolution des WSR. Es bedarf keiner Unterwerfung. Jemand der glaubwürdig darlegt, dass es in einem Staat schwere Verletzungen der Grundrechte gibt, kann eine MItteilung an eine Unterkommission des WRS machen. Die Kommission prüft dies und sendet ggf eine Mitteilung an den Staat. Adressat können alle mItglieder der UN sein. Die MItteilung kann anonym erfolgen.
  • Fortschritt der UN Pakte gegenüber der Allgemeinen Erklärung der MR? Die vr Verbindlichkeit der Verträge ist eindeutig, die Formulierungen präziser und weitgehender.Der materielle GEhalt wird durch verfahrensrechtliche Garantien ergänzt. UN Pakt I: bloßes Berichtssystem, Vertragsstaaten haben dem GS der VN über Berichte ihre Schritte zur Verwirklichung der Pakt-Ziele zu übermitteln. UN Pakt II: wesentlich ausgebildeteres Rechtsschutzsystem mit drei Verfahrensarten (polit. Berichtssystem, fakultative Staatenbeschwerde, fakultative Individualbeschwerde). Organ zur Überwachung: MR-Ausschuss
  • Abkommen und Resolutionen zum Schutz der Menschenrechte im Rahmen der VN? - Internationales Abkommen gegen Sklaverei und Zwangsarbeit - Internationale Konvention über Verhütung und Bestrafung von Völkermord - Folterverbot - ABkommen und Resolutionen gegen Diskriminierungen - Schutz des Kindes - Internationaler Arbeitsschutz - Internationales Abkommen zum Schutz der MR im Krieg - internationaler Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen
  • Minderheitenschutz in Österreich? Art 7 des Staatsvertrages 1955 ist eine Verfassungsbestimmung. Es gibt aber Probleme beim Anwendungsbereich. Es wurde ein sehr hoher Mindestanteil (25%) für die Minderheiten festgelegt. Dies wurde im Wege der Individualbeschwerde bekämpft. Nachdem dieser Mindestanteil verfassungswidrig war, wurde die Bestimmung aufgehoben und bis jetzt nicht neu erlassen.
  • Völkerrechtliche Stellung der deutschsprachigen Volksgruppe in Südtirol? In einem internationalen Abkommen wurde eine sehr effiziente Form des Minderheitenschutzes festgelegt. Österreich hat die Schutzmachtstellung zu Gunsten der ethnischen Minderheit. Ethnische Minderheiten sind eine Gruppe der Bevölkerung, die quantitativ der Gesamtbevölkerung unterlegen ist, nicht politisch vertreten ist und sich von der Gesamtbevölkerung durch gewisse Merkmale unterscheidet. Diese Minderheiten genießen sog. Minderheitenrechte. Regional gibt es etliche Minderheitenschutzkonventionen (zB Europäische Chartia über die Regional- und MInderheitensprache)
  • Was heißt individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Völkerrecht? Zur Durchsetzung des internationalen Strafrechts gibt es die beiden ad hoc Gerichtshöfe und den ICC. - Rechtsgrundlage: ad hoc --> die beiden ad hoc Tribunale wurden aufgrund verbindlicher SR-Resolutionen geschafften; ICC --> gründet sich auf eine nvr Vertrag - Zeitliche Zuständigkeit: ad hoc --> in den Resolutionen des SR gibt es konkrete Daten, Problem der Rückwirdkung; ICC --> keine Rückwirkung, erst ab Inkrafttreten des Status - Territorialer Anwendungsbereich: ad hoc --> Territorien: ehemaliges Jugoslawien und Ruanda; ICC: Art 12, 13: Territorium eines Mitgliedstaates oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates. Der SR kann durch eine Resolution ad hoc eine Zuständigkeit übertragen. - Straftatbestände: beide haben Völkermord als Straftatbestand; ad hoc: schwere Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn diese im Zuge des bewaffneten Konflikts begangen wurden; ICC: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression. Diese Straftatbestände wurden als elements of crime näher ausformuliert. Das Delikt des Völkermords muss in der Absicht begangen werden, die gesamte Gruppe zu vernichten. EIne ethnische Säuberung kann Völkermord sein, wenn es mit dieser Absicht begangen wird, normalerweise ist es aber ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen humanitäres VR im weitesten Sinn. - Verhältnis zu innerstaatlichen Gerichten (Vorrang - Komplementarität): ad hoc: primäre Zuständigkeit gegenüber nationalen Gerichten; ICC: subsidiäre Zuständigkeit. Nur dann, wenn der Staat selbst nicht fähig (faild states) oder Willens (Schutz der Person, oder Schutzschauverfahren) ist, ist ein Verfahren zu führen.
  • Grundsätze des internationalen Strafrechts? Nullum crimen sine lege/nulla poena sine lege ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot) Rückwirkungsverbot aut dedere aut iudicare: Komplementäre Zuständigkeit des ICC. Grundsätzlich sind Staaten aufgrund von Auslieferungsverträgen zu einer Auslieferung verpflichtet (außer bei Mangel eines fairen Verfahrens: dann ist man aber verpflichtet selbst Verfahren zu führen)
  • Was heißt responsibility to protect? Es handelt sich um die Durchbrechung der Souveräntität. Aufgrund der MR gib es eine Verpflichtung diese einzuahlten. Wenn die Staaten nicht fähig oder willens sind, geht diese Kompetenz über. Andere Staaten dürfen dann diese Menschen schützen. Dadurch wird das Tor für humanitäre Intervnetionen geöffnet.
  • Was heißt "dédoublement fonctionnel"? Dieser geht davon aus, dass Staaten selbst Konstrukte sind, die nicht selbst handeln können. Dafür brauchen sie Organe. Staaten haben nicht eigene nach außen tätige und eigene nach innen tätige Organe. Man spricht daher von einer funktionellen Verdoppelung, dh die Organe der einzelnen VRS nehmen auch vr Aufgaben wahr.
  • Welche Organe handeln für einen Staat im völkerrechtlichen Verkehr? Der vr Organbegriff stellt auf effektive Ausübung von Hoheitsgewalt ab. Man unterscheidet zwei Arten von Staatsorganen: 1. zentrale Staatsorgane. Rechtsgrundlagen der Privilegien und Immunitätender zentralen Organe: VGR, ergänzt durch die Konvention über die ad-hoc-Gesandtschaft- Staatsoberhaupt: Präsidenten von Republiken, Monarchen von Monarchien- Regierungschef: Vorsitzende der Regierung, dh oberste, nicht mehr weiter weisungsgebundene, an untergeordnete Stellen weisungsberechtigte Verwaltungsorgane (innerstaatlicher Begriff) bzw. jene staatliche Institution, welche die im Staat rechtsverbindlichen Anordnungen trifft (vr Begriff)- Außenminister: Regierungsmitglieder, welche den Staat nach außen vertreten können und die Agenden im Außenbereich wahrnehmen. Kompetenzparallelität: Außenminister übernimmt das Außenressort, ohne aber das Staatsoberhaupt oder Regierungschef von der Außenpolitik auszuschließen. Sonstige Ressortminister können nur soweit tätig werden, als sich dies aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vollmacht ergibt: auf sie sind die NOrmen der Special Mission Convention anzuwenden. Für diese 3 zentralen Staatsorgane gibt es nach Art 7 Abs 2 WVK eine Vermutung für die Vertretungsbefugnis. 2. dezentrale Staatsorgane. Rechtsgrundlage: WVK, WDK, ergänzendes VGRSoweit Kompetenzen nicht ausdrücklich durch Vollmacht umschrieben sind, wird ihre Befugnis zu allen Geschäften vermutet, die ihre Tätigkeit normalerweise mit sich bringt.- Chefs diplomatischer Missionen- Leiter konsularischer Vertretungen- militärische Befehlshaber von im Ausland stationierten Truppen- Delegationsleiter internationaler Konferenzen
  • Wer ist diplomatischer Vertreter? Diplomatischer Vertreter ist wer im Ausland mit Zustimmung des EmpfSt über Auftrag des SendeSt als dessen Vertreter tätig wird --> iZw volle diplomatische Rechte. Nicht als Diplomat zu sein bedeutet lediglich einen Verzicht auf die weitergehende Immunität. Funktion des dipl. Vertreters:1. Vertretungsfunktion, Vertreter wird für seinen Staat tätig2. Berichtsfunktion: ständiger Vertreter informiert sich über polit., wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Vorgänge im EmpfSt (Spionage aber verboten!)
  • Streitkräfte im Ausland? Kein Staat braucht fremde Truppen innerhalb seiner Grenzen zu dulden. Sind sie ohne seine Zustimmung eingedrungen, so kann er sie entwaffnen, internieren und im Falle des Widerstands auch mit militärischen MItteln vertreiben. Aufenthalt ist möglich im Falle eines besonderen Rechtstitels (Nachkriegsregelung) oder aufgrund der Zustimmung des Staates (zB Bündnisvertrag). Die Stellung der Streitkräfte im Ausland wird in erster Linie nach dem zwischen den beteiligten Staaten bzw IO abgeschlossenen Verträgen bestimmt --> Immunität der Staaten gegenüber Akten der Gerichtsbarkeit und Vollziehung erstreckt sich iZw auf ihre Truppenkörper im Ausland.
  • Welche Arten diplomatischer Vertreter gibt es? 1. Ständige Vertreter, wenn zwischen EmpfSt/IO und SendeSt die Errichtung einer ständigen Vertretung vereinbart ist 2. ad-hoc-Gesandte
  • Was bedeutet das Anciennitätsprinzip? Die Reihung nach Dienstalter im EmpfSt.
  • Beendigung diplomatischer Beziehungen? 1. einvernehmliche Auflösung 2. jede Seite kann ohne Angabe von Gründen jederzeit abbrechen (ist der Ausdruck stärkster Missbilligung) 3. Kriegsausbruch