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BWL 1.Semester a (Fach) / Zustandekommen eines Vertrages (Lektion)

Vertrag

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Objektiver Tatbestand Es muss ein äußerlich erkennbares Verhalten vorliegen, das den Wilöen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
  • Objektiver Tatbestand "Erklärung" Ausdrückliche Erklärung kommt der Geschäftswille des Erklärenden unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck mündliche Erklärung (Einkauf im Geschäft, Bestellung, Telefonbestell (Pizza) Erteilen von Handlungsvollmacht oder Pokura geschriebene oder unterschriebene Erklärung (Testamant, Kündigung, Ausbildungsvertrag, Mietvertrag)
  • Objektiver Tatbestand "Erklärung" konkludente Erklärung Konkludente Erklärung bedeutet schlüssiges Handeln. z.b. Ensteigen in die die U-Bahn
  • Objektiver Tatbestand "Erklärung" Schweigen im Rechtsverkehr Das bloße schweigen auf ein Angebot gilt als Ablehnung dieses Angebots Außnahme: schweigen gilt als Zustimmung: BGB §455 2, § 516 2 (schenkung wenn Frist abgelaufen ist)
  • Subjektiver Tatbestand Dies ist der Innere Wille des Erklärenden.
  • Subjektiver Tatbestand Handlungswille Das natürliche Bewusstsein, überhaubt zu handeln. Es fehlt bei Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewußtlosigkeit (Schlaf, Hypnose usw.) Der Handllungswwille ist notständiger Bestandteil einer wirksamen Willenserklärung. Beispiel: Hand eines Bewusstlosen wird von Dritten bei der Unterschrift geführt
  • Subjektiver Tatbestand Erklärungsbewusstsein Das Bewusstesein, etwas rechtlich erhebliches zu erklären Fehlt das Erklärungsbewusstsei, wird dem Erklärenden  sein Verhalten dann dennoch als Willenserklärung zugerechnet. Es besteht die Anfechtung wegen Irrtums. Beispiel: das Heben der Arme während einer Versteigerung, um einen Freund zu grüßen,
  • Subjektiver Tatbestand Geschäftswille Der Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet dies der Wirksamkeit der Willenserklärung ebenfalls nicht, berechtugt aber evt. zur Anfechtung. Beispiel: Wille, einen Kaufvertrag über eine bestimmte Sache abzuschließen
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