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WIPRRE (Fach) / Vorlesung 8 (Lektion)

Vorlesung 8

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  • 5 Arten der Einrede 1. Einrede der Stundung von Ansprüchen: Temporäres Leistungsverweigerungsrecht 2. Einrede der Verjährung von Ansprüchen: Ständiges Leistungsverweigerungsrecht 3. Einrede der Arglist wegen geltend gemachter Ansprüche: Ständiges Leistungsverweigerungsrecht (i.d.R) 5. Einwendung der Aufrechnung, des Widerrufs, des Rücktritts: Erlöschen der Ansprüche
  • Was versteht man unter der "Hemmung der Verjährung"? Bei Verhandlungen über den Anspruch oder bei gerichtlichenRechtsverfolgungsmaßnahmen wird der Fristablauf gehemmtund dann bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt(`Anhalten der Uhr´), §§ 203, 204, 209 BGB.
  • Verjährungsfristen können auch vertraglich verkürzt oder verlängert werden (jedoch keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Verträgen mit Verbrauchern) Und: Maximale Frist sind 30 Jahre. jo
  • Erweitertes Prüfungsschema des VERTRAGLICHEN ANSPRUCHS außer I. Vertragsschluss II. (AGB?), Nichtigkeitsgründe? III. ........... (1 Punkt) + 5 Arten der Einrede/Einwendung III. DURCHSETZBARKEIT (vertraglicher) Ansprüche KeineEinreden /Einwendungen1. Stundung2. Verjährung3. Arglist4. Nichterfüllung Vertrg5. Widerruf, RücktrittAufrechnung
  • § 162 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
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