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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 13 (Lektion)
Mängelrechte des Bestellers
Mängelrechte vor Abnahme des Werks
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- Was ist bzgl. des Anwendungsbereichs der werkrechtlichen Gewährleistung zu beachten? Erfasst werden insoweit von den §§ 633 ff. Werkverträge gem. § 631. Vertäge iSd § 651 unterliegen jedoch im Wesentlichen den Regelungen des Kaufrechts.
- Was sind Gewährleistungsgründe und wo sind diese geregelt? Gewährleistungsgrund ist der Verstoß des Unternehmers gegen seine Pflicht aus § 633 I. Dieser liegt vor, wenn ein Sachmangel (§ 633 II) oder ein Rechtsmangel (§ 633 III) gegeben ist.
- Welche Fälle sind bei dem Sachmangelbegriff zu unterscheiden? Vgl. § 633 II: S. 1 wenn eine Beschaffenheit vereinbart war; S. 2 wenn keine Beschaffenheit vereinbart war; S. 3 bei Aliud- und Mankoherstellung.
- Woraus kann sich ein Ausschluss der Gewährleistung ergeben? Aus Gesetz (zB § 640 II) oder aus Rechtsgeschäft (beachte Grenzen, zB §§ 639, 305 ff (bei AGB))
- Welche Rechte hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels und in welchem Verhältnis stehen diese zueinander? Die Rechte des Bestellers sind in § 634 normiert. Hiernach bestehen abgestufte Rechte: Zunächst hat der Besteller den Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635. Nachrangig, da grds. erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist, hat der Besteller ein Recht zur Selbstvornahme ( §§ 634 Nr. 2, 637) bzw. kann der Besteller dann zurücktreten oder mindern (§ 634 Nr. 3) und Schadensersatz verlangen (§ 634 Nr. 4). Rücktritt und Minderung stehen in einem Alternativitätsverhältnis. Zu beachten ist jedoch, dass Rücktritt/ Minderung einerseits und Schadensersatz andererseits nunmehr nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. § 634 Nr. 3 aE).
- Welche Besonderheit besteht bei der Nacherfüllung im Werkrecht gegenüber der Rechtslage im Kaufrecht? Gem. § 635 I hat der Unternehmer das Wahlrecht bzgl. Mängelbeseitigung an dem bereits hergestellten mangelhaften Werk oder Herstellung eines anderen Werks. Im Kaufrecht steht dieses Wahlrecht dem Käufer zu.
- Welche Besonderheit besteht bei den Rechten aus § 634 Nr. 3 gegenüber der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform? Während früher die Wandelung und die Minderung gem. § 634 aF als Ansprüche ausgestaltet waren, sind Rücktritt und Minderung gem. § 634 Nr. 3 nunmehr Gestaltungsrechte (vgl. § 349 bzw. § 638 I).
- In welchem Zusammenhang wirkt sich der Unterschied zwischen § 634 Nr. 3 nF und der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform aus? Zum einen ist kein Wandelungsvollzug mehr erforderlich (vgl. §§ 634 IV iVm § 465 aF), vielmehr werden die Erklärungen mit Zugang wirksam und entfalten ihre Rechtswirkungen. Zum anderen können die Rechte aus § 634 Nr. 3, da sie keine Ansprüche mehr darstellen, nicht mehr verjähren (vgl. § 194). Daher hat der Gesetzgeber die Regelung des § 218 I geschaffen (vgl. § 634a IV 1, V).
- Welche Fallgruppen sind beim Schadensersatz des Bestellers wegen eines Mangels zu unterscheiden, welche Prüfungsfolge kann insoweit zu Grunde gelegt werden? SE statt oder neben der Leisung Wenn statt der Leistung: ist die Nacherfüllung möglich oder unmöglich? Wenn unmöglich: anfänglich oder nachträglich? Bzgl. Umfang: kleiner oder großer SE?
- Erkläre die Begriffe "großer" und "kleiner" Schadensersatz! Kleiner SE: Grds. kann der Besteller den Schaden geltend machen, der aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung entsteht. (Mindestschaden: Differenz zwischen Wert des mangelhaften Werks und dem hierfür zu zahlenden Werklohn. Im Übrigen ist der Werkvertrag zu erfüllen) Großer SE: Beim großen SE wird SE statt der ganzen Leistung verlangt, dh es kommt zur Rückabwicklung des Werkvertrages (Mindestschaden: gezahlter Werklohn)
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- Wonach kann der Besteller Schadensersatz verlangen, wenn das Werk zwar mangelfrei ist, der Verkäufer jedoch Nebenpflichten verletzt? Welche Verjährung gilt insoweit? Bei Verletzung von mangelunabhängigen Nebenpflichten ( § 241 II) greifen die Regeln der §§ 634, 634a nicht ein, der Unternehmer haftet nach § 280 I (unmittelbar). Dieser Anspruch verjährt gem. § 195.
- Welche Unterschiede des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts zum Gewährleistungsrecht des Kaufrechts sind zu beachten? Wesentliche Unterschiede: keine Einbeziehung von Werbeaussagen in den obj. Fehlerbegriff Möglichkeit der Selbstvornahme der Nacherfüllung inkl. Vorschussanspruch Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung liegt beim Unternehmer
- Welche Änderung hat die Schuldrechtsreform für den sog. Bauträgervertrag mit sich gebracht? Nunmehr besteht - da auch im Kaufrecht die Möglichkeit der Nacherfüllung besteht und bei Bauwerken eine fünfjährige Verjährung gilt - kein Bedürfnis mehr, Kaufverträge über bereits hergestellte Gebäude als Werkvertrag einzuordnen.
- Welche sachliche Änderung infolge der Schuldrechtsreform außerhalb des Gewährleistungsrechts ist zu beachten? Außerhalb des Gewährleistungsrechts ist die einzig sachliche Änderung in der Regelung des § 632 III zu sehen, wonach ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Beachte aber: das Recht des Kostenanschlags im Übrigen ( § 650) ist unberührt geblieben.