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BWL 1.Semester a (Fach) / Unzulässige Rechtsgeschäfte (Lektion)

BGB

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Unzulässige Rechtsgeschäfte Gesetzliches Verbot §134BGB z.B. der Verkauf einer bestimmten Sache z.B. von Drogen, gestzlich verboten so ist der Kaufvertrag über diese Sache nichtig Verstoß gegen die guten Sitten §138 BGB 1 weill diese augrund ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Geschäftsverkehr unerfahren ist, sollen vermiden werden  
  • Verjährung diese beträgt nach dem BGB seit dem 01.01.2002 gem § 195 BGB  drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gem. §119 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den Ansprüchen begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ihne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Durchsetzung eines aus einem rechtsfähigen Titel. (z.B. Kostenbeitragsbescheid) bestehenden Anspruchs ist gem. 52 Abs 2 SGB innerhalb einer Frist von 30 Jahren
  • Verwirkung Ein Recht ist dann verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht beansprucht hat. Der Verpflichtete kann sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern ihre Grundsätze wurden von der Rechtsprechung aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelt. Voraussetzungen für die Verwirkung eines Rechts sind:I. Zeitmoment : seit der Möglichkeit das Recht geltend zu machen , muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Was ein längerer Zeitraum ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.II. UntätigseinIII. Umstandsmoment : der Verpflichtete hat und durfte sich darauf einstellen, dass der Berechtigte aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen wird.Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.