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BWL 1.Semester a (Fach) / Das Rechtsgeschäft (Lektion)
BGB
Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.
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- Rechtsgeschäft Rechtsgeschäft ist der Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt.
- Einseitige und mehrdeitige Rechtsgeschäfte Einseitiges Rechtsgeschäft --------> nur eine Person gibt ihre WE ab empfangsbedürftige Rechtsgechäft --------> erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (Kündigung) nichtempfangsbedürftige Rechtsgeschäfte----> auch dann rechts verbindlich wenn beim Empfänger nicht zugegangen (Testament) Mehrseitige Rechtsgeschäfte --------->mindestens zwei Personen geben eine übereinstimmende WE ab Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag
- Arten von Rechtsgeschäften Arten von Rechtsgeschäften ↓ ↓ Einseitige Rechtsgeschäfte Mehrseitige Rechtsgeschäfte Testament,Kündigung,Auslegung •Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Arbeitsvertrag ↓ ↓ ↓ Trennungsprinzip ↓ Verpflichtend Verfügend Verpflichtende ↔ Verfügende (bsp Auslobung (Testament (Kaufvertrag (Übereignung §657 BGB) §2247) §§433 ff. BGB) §§ 929 BGB) f Abstraktionsprinzip
- Wer kann Rechtsgeschäfte abschließen? wer beschränkt Geschäftsfähig ist ( ab 7. Geburtsatg) §106 BGB oder voll geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit §§ 104
- Nicht rechtsgeschäftliche Handlung Realakte sind tatsächliche Handlungen, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff.) sind nicht anwendbar. (z.B. Besitzerwerb, Fund)
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