5

BWL 1.Semester a (Fach) / Das Rechtsgeschäft (Lektion)

BGB

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Rechtsgeschäft Rechtsgeschäft ist der Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt.
  • Einseitige und mehrdeitige Rechtsgeschäfte Einseitiges Rechtsgeschäft --------> nur eine Person gibt ihre WE ab empfangsbedürftige Rechtsgechäft --------> erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (Kündigung) nichtempfangsbedürftige Rechtsgeschäfte----> auch dann rechts verbindlich wenn beim Empfänger nicht zugegangen (Testament) Mehrseitige Rechtsgeschäfte --------->mindestens zwei Personen geben eine übereinstimmende WE ab Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag
  • Arten von Rechtsgeschäften Arten von Rechtsgeschäften ↓                                       ↓ Einseitige Rechtsgeschäfte                   Mehrseitige Rechtsgeschäfte Testament,Kündigung,Auslegung        •Kaufvertrag, Mietvertrag,                                                                   Pachtvertrag, Arbeitsvertrag               ↓                    ↓                                 ↓       Trennungsprinzip         ↓ Verpflichtend          Verfügend               Verpflichtende       ↔  Verfügende    (bsp Auslobung      (Testament              (Kaufvertrag             (Übereignung §657 BGB)               §2247)                     §§433 ff. BGB)        §§ 929 BGB) f                                                                                Abstraktionsprinzip
  • Wer kann Rechtsgeschäfte abschließen? wer beschränkt Geschäftsfähig ist ( ab 7. Geburtsatg) §106 BGB oder voll geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit §§ 104
  • Nicht rechtsgeschäftliche Handlung Realakte sind tatsächliche Handlungen, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff.) sind nicht anwendbar. (z.B. Besitzerwerb, Fund)
Anzeige